ebay - Probleme mit Verkäufer

29. August 2010 Thema abonnieren
 Von 
se_t944
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)
ebay - Probleme mit Verkäufer

Hallo!
In einem "interessanten" Fall von Betrug bitte ich Euch mal um Eure Meinung.
Vor kurzem habe ich einen PC verhältnismäßig günstig ersteigert.
Der Verkäufer hat versucht, vom Verkauf zurückzutreten. Dies habe ich abgelehnt. Daraufhin hat er mir mitgeteilt, daß er den Geldeingang erwartet. Die Paypaladresse ist falsch gewesen und somit hat es sich knapp eine Woche hinausgezögert, bis ich die korrekte erhalten habe und das Geld auf seinem Paypalkonto gelandet ist.
Nun habe ich eine Weile gewartet und nach einer Sendungsnummer zur Onlineverfolgung gebeten. Der Umgang ist bislang höflich, aber ich fühle mich stark veralbert, denn folgende Meldung habe ich daraufhin erhalten:

"Hallo Herr XXX, wie ich Ihnen schon mehrmals versucht habe deutlich zu machen, wird es Schwierigkeiten geben. Der Imac gehört meiner Frau, sie hat ihn auf ihre Rechnung gekauft (liegt auch vor) so dass ich gar kein Zugriff auf ihn habe. Während eines Streites habe ich ihn nun bedauerlichweise bei eBay eingestellt. sie haben ihn erworben und meine Bitte um Stornierung abgelehnt. Kompliziert wird die Sache dadurch, dass mein Papypalkonto ein Minus von knapp 200 Euro aufwies, die mit ihrer Überweisung sofort verrechnet wurde. es war und ist mir also unmöglich, Ihnen ihr Geld sofort zurück zu überweisen, dass sie aber, so scheint es, auch gar nicht haben wollen. Sie bestehen auf Ihren Rechner, was ja auch ihr gutes Recht ist. Ich werde jetzt also meinerseits einen Rechner gleicher Bauart und in gleichem Zustand erwerben. Den bekommen Sie dann. Kann einen Moment dauern. MfG"

Demnach hat er einen Artikel verkauft, der nicht ihm gehört!
Den Ersatz werde ich definitiv nicht erhalten, da er nicht einmal in der Lage ist, sein Konto auszugleichen. Ich vermute, daß der Artikel nicht genug gebracht hat und er diesen dann lieber behalten wollte. Von dem Gedanken, ein Schnäppchen getätigt zu haben, werde ich mich trennen müssen, aber ich möchte Ihn nicht einfach so davon kommen lassen. Ebay ist bei soetwas zu inkonsequent!
Bin für jeden Hinweis / jede Meinung dankbar.
Freundliche Grüße
Tim


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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Nervin
Status:
Schüler
(287 Beiträge, 178x hilfreich)

Guten Abend,

mit dem Betrug ist das so eine Sache. Betrug setzt Absicht - und zwar nachweisbar - voraus. Bei dieser tollen Geschichte ist es sogar denkbar, dass kein Betrug im juristischen Sinn vorliegt.

Abgesehen davon erhalten Sie durche eine Betrugsanzeige weder einen Rechner noch Ihr Geld zurück.

Die Geschichte ist spannend - aber ob sie überhaupt stimmt (!) ist eine ganz andere Frage und braucht Sie nicht zu interessieren.

Das Problem mit dem Paypal-Konto und der Frau, der der PC gehört, ist ggf. das Problem des Verkäufers und nicht Ihr Problem.

Ich persönlich würde dem Verkäufer ganz unspektakulär einen Brief per Einschreiben/Rüchschein schicken und ihm eine nach dem Kalender bestimmte angemessene Frist zur Lieferung setzen. Falls diese Frist fruchtlos verstreicht (=Verzug), übergeben Sie den Vorgang einfach einem Anwalt.

Der wird genauso unspektakulär den Verkäufer anschreiben, mahnen, verklagen und ihm danach noch seine Rechnung präsentieren.

Noch einen schönen Sonntag,

Nervin

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#2
 Von 
se_t944
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Besten Dank für die prompte Antwort.
Ich gehe davon aus, daß die Geschichte nicht stimmt. Der Verkäufer hat 129 positive Bewertungen und bereits Notebooks, Handies und ähliche hochwertige Waren erfolgreich verkauft. Nach seiner Geschichte hätte er fremdes Eigentum in vollem Wissen zwecks Schädigung seiner Frau veräußert.

Kann ich dem Verkäufer auch über die "Problem klären" Funktion eine Frist setzen? Den nichterhaltenen Artikel werde ich ebay eh melden.
Sind vierzehn Tage eine angemessene Frist?


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#3
 Von 
andreas124
Status:
Lehrling
(1570 Beiträge, 463x hilfreich)

Die Frist muß nachweisbar gesetzt werden, daher ist Einchreiben/Rückschein die beste wahl.
Bei ergebnislosen Verstreichen der First, befindet sich der Verkäufer in Lieferverzug, das ist Voraussetzung das man Ihn alle Kosten des Rechtsstreites auferlegen kann.
14 Tage reichen voll und ganz.
Sollte die Geschichte Stimmt, hat er sich der Hehlerei Schuldig gemacht schuldig gemacht.

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-- Editiert am 29.08.2010 19:05

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
DoctorWho
Status:
Praktikant
(929 Beiträge, 278x hilfreich)

quote:
Sollte die Geschichte Stimmt, hat er sich der Hehlerei Schuldig gemacht schuldig gemacht.


Ach Unsinn, "gestohlen" hätte er den Rechner ja wohl kaum. Entweder hat er ihn nie besessen, sondern seine Frau, dann haben wir keinen Diebstahl. Oder die beiden leben zusammen und das Ding steht im gemeinsamen Wohnzimmer, dann haben wir auch keine Wegnahme, also auch keinen Diebstahl.
Wenn du mir den Eiffelturm verkaufst, obwohl er dir nicht gehört, ist das auch keine Hehlerei.

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#5
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13738 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Hehlerei kann es ja schon grundsätzlich nicht sein, denn dazu müsste ein Dritter beteiligt sein. Wenn ein Dieb selbst seine Beute verkauft, ist das keine Hehlerei.

Aber mal zum Thema: Ich kenne mich mit Paypal überhaupt nicht aus, aber kann man dort nicht einfach einen Konflikt melden und bekommt das Geld zurück (Käuferschutz oder so)? Oder geht das nur, wenn noch ein Guthaben besteht?

MfG Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
se_t944
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Paypal würde den Betrag wieder zurückbuchen. Soweit ich weiß, muß die Beschwerde innerhalb von 45 Tagen ab Bezahlung erfolgen.
Gruß Tim

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-- Editiert am 29.08.2010 23:15

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:
Paypal würde den Betrag wieder zurückbuchen. Soweit ich weiß, muß die Beschwerde innerhalb von zehn Tagen erfolgen.


45 Tage.

# Welche Fälle sind abgesichert?

quote:
Der Käufer hat PayPal-Käuferschutz in den folgenden Fällen:

4.1 Der bezahlte Artikel wurde durch den Verkäufer nicht versandt.
Der PayPal-Käuferschutz gilt nicht für Artikel, die während des Versands verloren gehen. Falls der Verkäufer einen gültigen Versandbeleg vorlegt, lehnt PayPal den Antrag auf PayPal-Käuferschutz ab.

Vor einem Antrag auf PayPal-Käuferschutz muss der Käufer dem Verkäufer einen ausreichend langen Zeitraum für den Versand und die Lieferung eingeräumt haben, mindestens eine Woche, und zunächst versuchen, den Konflikt durch direkte Kontaktaufnahme mit dem Verkäufer zu klären.


quote:
3.6 Der Käufer meldet innerhalb von 45 Tagen, nachdem die Zahlung auf der PayPal-Website eingeleitet wurde, den Konflikt und versucht, diesen mit dem Verkäufer unter Verwendung der hierfür durch PayPal bereitgestellten Hilfsmittel zu klären. Dies ist nach dem Einloggen in das PayPal-Konto unter "Konfliktlösungen" möglich. Falls eine Klärung hierdurch nicht erreicht wird, stellt der Käufer innerhalb von 20 Tagen nach Einleitung der Konfliktlösung einen Antrag auf PayPal-Käuferschutz. Dies ist ebenfalls nach dem Einloggen in das PayPal-Konto unter Konfliktlösungen möglich.


https://cms.paypal.com/de/cgi-bin/?&cmd=_render-content&content_ID=ua/BuyerProtection_full&locale.x=de_DE

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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:
Ach Unsinn, "gestohlen" hätte er den Rechner ja wohl kaum. Entweder hat er ihn nie besessen, sondern seine Frau, dann haben wir keinen Diebstahl. Oder die beiden leben zusammen und das Ding steht im gemeinsamen Wohnzimmer, dann haben wir auch keine Wegnahme, also auch keinen Diebstahl.
Wenn du mir den Eiffelturm verkaufst, obwohl er dir nicht gehört, ist das auch keine Hehlerei.




Gleichrangiger Mitgewahrsam wird typischerweise zwischen Eheleuten hinsichtlich der gemeinsam genutzten Sachen in der gemeinsamen Wohnung ausgeübt.

Gleichrangigen Mitgewahrsam kann jeder der Gewahrsamsinhaber gegenüber dem anderen brechen.
In diesen Fällen reicht für eine Wegnahme schon der Bruch fremden gleichrangigen Mitgewahrsams aus.

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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
se_t944
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

In der Summe ist das Gerät ca 240 Euro günstiger als vergleichbare weggegangen.
Ist es rechtlich haltbar, wenn ich ihm mit der Frist einen Vorschlag zwecks finanziellen Ausgleichs (200 Euro) unterbreite, um mich selbst um ein entsprechendes Gerät zu kümmern?



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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Es ist alles denkbar. Wenn man keine Bedenken wegen der Leistungsfähigkeit des Verkäufers hat, kann man ihn verklagen.

Wenn die Ausführungen des Verkäufers stimmen sollten, hat er etwas verkauft, was ihm nicht gehört. Ich halte das für einigermaßen an den Haaren herbeigezogen, ausgeschlossen ist es nicht, es spielt aber keine Rolle.

Also sollte man, falls noch nicht geschehen, eine letzte Frist setzen, falls man damit einverstanden ist, ein vergleichbares Gerät zu erhalten, was man nicht muss, es geht ja um diesen einen bestimmten angebotenen Computer, eine Stückschuld.

Wir haben es mit einer anfänglichen Unmöglichkeit zu tun,

§ 311a
Leistungshindernis bei Vertragsschluss

(1) Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt.

(2) Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 bestimmten Umfang verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Die Pflichtverletzung des Käufers liegt darin, dass er den Computer verkauft hat, obwohl er wusste, dass er kein Eigentum verschaffen konnte. Er wird zwar von der Leistung frei (§ 275 BGB - Unmöglichkeit), der Käufer hat aber Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung = positives Interesse.






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#11
 Von 
se_t944
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Und wie sähe es mit der Rechtslage aus, wenn diese anfängliche Unmöglichkeit in Frage gestellt würde indem der Verkäufer behauptet, seine Frau hätte den Verkauf zu spät verhindern wollen und vorab hätte es ein Einverständis gegeben?


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#12
 Von 
DoctorWho
Status:
Praktikant
(929 Beiträge, 278x hilfreich)

Was spielt es für eine Rolle? Unmöglichkeit wäre doch in jedem Fall jetzt gegeben. Will man die Ware dann von der Ehefrau herausklagen? Das verkompliziert die Sache doch unnötig, wenn man auch einfach den Differenzschaden als Schadensersatz fordern kann. (Lohnen würde sich das nur, wenn man aus irgendeinem Grund gerade diese Ware haben wollte, etwa weil es die letzte Schüssel auf der Welt ist, die zum gerade gekauften Löffelset paßt.)

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0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
se_t944
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Kompliziert wirds erst, wenn ich wirklich rechtliche Schritte einleiten muß. Das ist erfahrungsgemäß mit Geduld und Kosten verbunden.
Die Differenz als Ersatzleistung anzubieten sehe ich als die schlanke Lösung.
Momentan habe ich einen geliehenen PC und möchte in absehbarer Zeit den gewünschten (oder einen gleichen) mein Eigen nennen können.

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0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
se_t944
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

So..Das Schreiben mit der Frist ist jetzt raus. Den Vorschlag mit dem "Ausgleich" habe ich ihm dennoch unterbreitet.

Vielen Dank für Eure Hilfe!!

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