ebay : Schadenersatz bei negativer Bewertung ?

9. September 2008 Thema abonnieren
 Von 
Falco25
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
ebay : Schadenersatz bei negativer Bewertung ?

Es wurde eine DVD bei ebay ersteigert Als der Käufer sie erhielt war er sehr enttäuscht, weil der Artikel nicht so war wie beschrieben, deshalb hat er eine negative Bewertung abgegeben (sachlich und ohne Beleidigungen o.ä.). Dann kam Post vom Anwalt des Verkäufers, wenn die Bewertung nicht entfernt wird
verlangt er Schadenersatz. Daraufhin wurde festgestellt das der Käufer sich vertan hatte und die negative Bewertung nicht richtig war, sie sollte für eine andere Auktion sein. Das wurde dem Anwalt auch vom Käufer mitgeteilt. Und die neg. Bewertung wurde durch Veranlassung des Käufers von ebay gelöscht. Einige Wochen später kam allerdings wieder ein Brief vom Anwalt des Verkäufers, das Anwaltskosten in Höhe von 230 Euro gezahlt werden sollen.
Ist sowas rechtens ? Was habe ich denn mit den Anwaltskosten zu tun ?

mfg

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Strupco28
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Rechnung des Anwaltes unbedingt zurückweisen. Auch wenn versehentlich falsch bewertet wurde, stellen Ebay Bewertungen lediglich eine persönliche Meinung dar. Und die unterliegen nun mal der meinungsfreiheit nach dem Grundgesetz. Im Übrigen wurde der Fehler ja behoben indem die Bewertung gelöscht wurde.

Außerdem hat auch ein Geschädigter eine Schadensminderungspflicht. Das sofortige Einschalten eines Rechtsanwaltes war in dem Fall wohl übereilt und nicht notwendig. So würde ich die Zrückweisung im Ansatz begründen.

Auf jeden Fall würde ich nicht zahlen!

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#2
 Von 
Leibgerichtshof
Status:
Student
(2318 Beiträge, 788x hilfreich)

> stellen Ebay Bewertungen lediglich eine persönliche Meinung dar.

Das kommt darauf an. Eine Bewertung 'Betrüger, schickt keine Ware!' ist keine persönliche Meinung, sondern eine Tatsachenbehauptung.

Es wäre also auf den Einzelfall abzustellen.

> Außerdem hat auch ein Geschädigter eine Schadensminderungspflicht.

Die geht aber nicht so weit, daß er sich keine anwaltliche Hilfe holen darf. Immerhin riskiert man mit dem Erheben falscher bzw. undurchsetzbarer Forderungen gegen einen Rechtsverletzer eine teure negative Feststellungsklage.

In der Rechtsprechung wird eigentlich immer dann, wenn eine Rechtsverletzung gegeben ist, ein Erstattungsanspruch für Rechtsverfolgungskosten bejaht.

Es ist nicht Aufgabe des Geschädigten, die Kosten des Schädigers zu mindern auf die Gefahr hin, durch falsches Handeln seinen Schadensersatzanspruch zu verlieren.

Dummes Beispiel:
Der A beleidigt den B auf seiner Homepage. B fordert schriftlich von A die vollständige Abschaltung der Domain (weil er es nicht besser weiß, sich verformuliert o.ä.). A reicht negative Feststellungsklage ein, daß er gegenüber B nicht verpflichtet sei, unter der Domain keine Inhalte mehr zu veröffentlichen. A bekommt recht und B hat haufenweise Kosten an der Backe, nur weil er den 'Schaden' des A 'minimieren' wollte, indem er ohne Anwalt vorgeht.

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#3
 Von 
MarkOh
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 116x hilfreich)

Zum allgemeinen Verständnis hier der Gesetzestext:

§ 254 Mitverschulden

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. 2Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

* * * *

Schadensminderungsobliegenheit bezeichnet im Schadenersatzrecht die Pflicht des Geschädigten, den Schaden abzuwenden oder zu mindern oder den Schädiger auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen.

Übertragen auf den aktuellen Fall sehe ich mich durchaus in meiner Meinung bestätigt.

Allerdings stimmt es schon, dass falsche Tatsachenbehauptungen oder Beleidigungen nicht durch die Meinungsfreiheit des Grundgesetzes gedeckt sind. Dies sollte jedoch jedem halbwegs vernünftig denkenden Menschen auch einleuchten.

Auf Grund der Umstände gehe ich mal von einer Bewertung aus nach dem Motto: "Ware mangelhaft" oder "Ware entsprach nicht der Beschreibung"...

In dem Fall ist die sofortige Einschaltung eines Rechtsbeistandes wohl unangemessen. Auf den Kosten wird der Händler wohl sitzenbleiben.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Falco25
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

####Auf Grund der Umstände gehe ich mal von einer Bewertung aus nach dem Motto: Ware mangelhaft oder Ware entsprach nicht der Beschreibung...####

Der Bewertungskommentar war folgendermassen :
Verleih-DVD erhalten, die nicht neu war, was beides nicht angegeben war.

Was räts Du mir, was ich machen soll. Selbst dem Anwalt eine Brief schreiben oder doch lieber über eine Anwalt regeln ?

-- Editiert von Falco25 am 09.09.2008 20:48:41

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#5
 Von 
MarkOh
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 116x hilfreich)

Lass das mit dem Anwalt am besten erstmal bleiben. Auf den Kosten würdest Du wohl sitzenbleiben.

Schreib dem gegnerischen Anwalt einen Brief und schildere den Zusammenhang. Weise darauf hin, dass Du die Schuld aus den genannten Gründen nicht anerkennst.

Sollte dann wirklich noch was kommen (Mahnbescheid oder Klage), kannst Du immernoch einen Anwalt aufsuchen. Falls es finanziell klemmt im Notfall auch über Beratungsschein ( in Einkommensabhängigkeit )...


-- Editiert von MarkOh am 09.09.2008 21:15:17

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#6
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
(3488 Beiträge, 684x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#7
 Von 
Falco25
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

an MarkOh :

Kannst Du mir wohl ein wenig helfen wie ich so eine Brief an den Anwalt formulieren soll und was ich schreiben soll. Da ich bisher nie was mit einem Anwalt zutun hatte, weiss ich nicht wie man das macht.
Nicht das ich was falsches schreibe.

mfg

0x Hilfreiche Antwort


#9
 Von 
Leibgerichtshof
Status:
Student
(2318 Beiträge, 788x hilfreich)

> Der Bewertungskommentar war folgendermassen :
Verleih-DVD erhalten, die nicht neu war, was beides nicht angegeben war.

Dann handelt es sich doch offensichtlich um eine (hier nicht zutreffende) Tatsachenbehauptung, nicht um eine Meinungsäußerung.

> In dem Fall ist die sofortige Einschaltung eines Rechtsbeistandes wohl unangemessen.

Jedenfalls wäre es nicht unriskant und ggfs. wesentlich höhere Kosten auslösend, es darauf ankommen zu lassen.

> Auf den Kosten wird der Händler wohl sitzenbleiben.

Mutige Prognose...

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