ebay - Überschrift irreführend?

29. Juli 2021 Thema abonnieren
 Von 
guest-12328.01.2022 10:39:38
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
ebay - Überschrift irreführend?

Guten Tag,

ich habe heute ein Paket bekommen mit einem 3D-Drucker, nun ist mir beim Auspacken aufgefallen, das es nicht das Modell war das ich betellt habe oder bestellen wollte. Kurze Aufklärung der Drucker heißt "i-mate" oder eben "i-mates", letzteres ist die neuere Version, die die ich auch kaufen wollte. Die Anzeige wo ich gekauft habe hat die Überschrift "QIDI TECH i-mates Vollmontierter 3D Drucker mit 3,5" Touchscreen 270 x 200 x 200" also laut überschrift das neue Model und da sich der Preis im Rahmen meiner bisherigen Suche gedeckt hat, habe ich gekauft und die Beschreibung nur überflogen, in der im Technischen Merkblatt dann von "i-mate" ohne s die Rede ist. Mir war auch ehrlich gesagt nicht bewusst das es ein altes und neues Model gibt bis ich beim Auspacken gemerkt habe das im Lieferumfang etwas zu fehlen scheint, daraufhin ist mir die ganze Sache mit den beiden Versionen aufgefallen.

Link zur Anzeige: https://www.ebay.de/itm/353572583172?hash=item5252917704:g:o6cAAOSwz7Vg7TzL

Liebe Grüße und danke für jegliche Art von Hilfe und Beratung




6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129590 Beiträge, 41335x hilfreich)

Zitat (von go587269-30):
Liebe Grüße und danke für jegliche Art von Hilfe und Beratung

Gerne, die Frage ist nur ... wobei?



Zitat (von go587269-30):
Kurze Aufklärung der Drucker heißt "i-mate" oder eben "i-mates", letzteres ist die neuere Version

Das ist schlicht falsch.



Zitat (von go587269-30):
Überschrift irreführend?

Nicht wirklich.




-- Editiert von Harry van Sell am 29.07.2021 14:54

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9029 Beiträge, 4895x hilfreich)

Ich vermisse eine Frage..

Für mich sieht es nach einem klassischen Mangel aus. Es ist nicht das geliefert worden, was angepriesen wurde. Simple as that...

Aufforderung an den Händler zu liefern, unter Fristsetzung nach Datum (14 Tage zzgl. 3 Tage Postlaufzeit), nachweislich (mind. per Einwurfeinschreiben), Androhen nach fruchtloser Verstreichung einen Anwalt zu beauftragen. Wenn es Probleme gibt genau so durchziehen...

Viel Glück

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129590 Beiträge, 41335x hilfreich)

Zitat (von radfahrer999):
Es ist nicht das geliefert worden, was angepriesen wurde.

Doch, ist es.



Zitat (von radfahrer999):
Wenn es Probleme gibt genau so durchziehen...

Naja, im Bezirksgericht von Longgang, District China das so durchzuziehen dürfte etwas problematisch werden.



Wenn man das Gerät nicht möchte, wäre wohl eher der Widerruf vorzuziehen, der geht nach Hamburg.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8599 Beiträge, 4096x hilfreich)

Hallo,

also ich sehe es auch eher so, dass hier das falsche geliefert wurde. Natürlich zählt auch die "Überschrift" zum gesammten Angebot!

Klar kann man jetzt darüber sprechen, was noch so alles in der Beschreibung steht. aber auch dort ist wiedersprüchliches angegeben. Davon mal bageshen, dass die Überwiedegnde Beschreibung in irgendeinem unverständlichen Kauderwelsch verfasst wurde, den keiner verstehen muss! Lediglich als KLEINGEDRUCKTES würde dann eine halbwegs für deutsch sprechende Kunden einigermassen akzeptablen weise Beschreibung abegegeben.

Die Beschreibung die gross und in deutlich in einem kauderwelsch aneinandergereiten Bichtsaben verfasst wurde, entzpricht zumindest nicht der in Deutschland akzeptierten Amtssprache und sollte somit gegenstandslos sein!
Es kann von deutschen Staatsbürgern nicht erwartet werden, dass diese ine Beschreibung in irgendeinem ausländischen Kauderwelsch verstehen müssen.

Allerdings sollte hier der Wiederruf die einfachste Lösung der Situation sein, da sich ein chinesischer Händler und chinesische gerichte sicherlich nicht gross drum weiter kümmern würden.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8599 Beiträge, 4096x hilfreich)

Zitat:
Doch, ist es.
Oh, tu est sure? Par la dscription, c'est jamais bein declré! Mais tu peu surement nous expliquer, pourquoi tu le pense ca.

So, wenn du mich nun nicht verstanden hast, selbiges muss der Käufer auch nicht, wenn die Beschreibung die sich an DEUTSCHE Käufer richtet in irgendeinem unverständlichen ausländischen Kauderwelsch geschrieben wurde ;)

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129590 Beiträge, 41335x hilfreich)

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Oh, tu est sure? Par la dscription, c'est jamais bein declré! Mais tu peu surement nous expliquer, pourquoi tu le pense ca.

Oui je suis. Je peux cuisiner en français et d'autres choses.



Zitat (von lesen-denken-handeln):
Natürlich zählt auch die "Überschrift" zum gesammten Angebot!

Als ein Element von vielen.



Zitat (von lesen-denken-handeln):
wenn die Beschreibung die sich an DEUTSCHE Käufer richtet in irgendeinem unverständlichen ausländischen Kauderwelsch geschrieben wurde

Das nennt sich "Englisch" und ist relativ weit verbreitet. Aber das unverständliche, ausländische Kauderwelsch muss keiner können. Fällt also weg.

Was bleibt?
Die Artikelmerkmale, dazu noch die Bilder auf denen in allen Abbildungen der "i-mate" zu sehen ist und nicht der "i-mate S"


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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