Verkäufer A mit über 100 pos.Bewertungen verkauft über ebay an Käufer B mit 0 Bewertungen defektes Notebook für c.a. 100.-€.
B möchte aber erst sicher gehen,wer der Verkäufer ist.Fordert A auf Kopie des Ausweises und /oder Bankkarte/Kontoauszug zu mailen.A Weigert sich.B schlägt vor einen Teil (c.a. 50%) des Betrages zu überweisen und erst nach Eingang der Ware und Kontrolle den Rest überweisen.A ist damit nicht einverstanden und will das Gerät erst nach kompletten Geldeingang zuschicken.
B bezichtigt A falsche Angaben über ebay gemacht zu haben.
Daraufhin schlägt A Käufer B vor, das Geschäft nicht abzuschließen und B den vorausbezahlten Betrag nach Geldeingang zurück zu überweisen.
Nach Bestätigung des Geldeingangs, möchte A die Bandaten von Käufer B haben,damit dieser den Betrag zurück überweist.
B weigert sich und beharrt auf seine Forderung erst die Ware,dann den Restbetrag zu überweisen.A vertraut B nicht,da B 0 Bewertungen.B droht mit Anwalt.
Wer hat recht?
ebay Verkauf!!
Problem bei eBay und Co?
Problem bei eBay und Co?
Unglaublich, was für Hunde bei ebay ihr Unwesen treiben.
Setze ihm eine schriftliche Frist von 5 Tagen zur Zahlen (per ebay-Nachricht) und melde eine Unstimmgikeit.
--- editiert vom Admin
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Schon mal darüber nachgedacht, daß bei fehlender Vorkassevereinbarung Zug um Zug gelten könnte? Dann wäre nämlich keine Partei zur Vorleistung verpflichtet und könnte auch nichts einklagen.
Dann wäre nämlich keine Partei zur Vorleistung verpflichtet und könnte auch nichts einklagen.
Das ist so nicht ganz richtig.
Auf Erfüllung klagen kann *jede* der beiden Seiten, wenn die Gegenseite sich weigert zu zahlen/liefern.
Wäre hingegen eine Seite zur Vorleistung verpflichtet, könnte diese Seite nicht klagen, wenn sie ihrer Vorleistungspflicht noch nicht nachgekommen ist.
*Auf Erfüllung klagen kann *jede* der beiden Seiten, wenn die Gegenseite sich weigert zu zahlen/liefern.*
Das ist selbstverständlich, das wollte ich auch nicht bestritten haben. Aber: Jede Seite kann sich weigern in Vorleistung zu treten und die andere Partei kann dagegen rechtlich nichts tun.
Ich meine gelesen zu haben, dass eine Seite richterlich dazu 'verdonnert' werden kann, zuerst in Vorleistung zu treten. Anders ergäbe es ja auch kaum Sinn.
Repeat-Until-Endlosschleifen sind mir eher aus der Informatik bekannt.
-----------------
"Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz."
-- Editiert von klagdichreich am 09.08.2007 11:21:40
*Ich meine gelesen zu haben, dass eine Seite richterlich dazu 'verdonnert' werden kann, zuerst in Vorleistung zu treten.*
Da stellt sich aber die Frage, nach welchen Gesichtspunkten dies geschehen soll. Da ja beide sich entsprechend des Vertrages korrekt verhalten haben, kann man doch jetzt nicht einfach würfeln.
Eine solche Entscheidung würde meiner Meinung nach die ganzen Konstruktionen aus Vorkasse und Zug um Zug ad absurdum führen.
EIN Zug MUSS ja zuerst erfolgen. Daher führt es sie nicht ad absurdum, sonder konsequent zu einem Ergebnis.
-----------------
"Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz."
*EIN Zug MUSS ja zuerst erfolgen.*
So ist es meistens in der (ebay)-Praxis. Nur frage ich mich auf welcher Grundlage eine Partei dazu verdonnert werden kann, obwohl sie sich an die Vertragsbedingungen gehalten hat.
Aber gerade bei ebay ist ein gewisses Zug um Zug (aufgrund der Laufzeiten) tatsächlich möglich. Das praktiziere ich gerade. Ich habe, weil ich keine Lust hatte mehreren Paketen einzeln zur Post zu bringen, ein Paket abgeschickt, obwohl die Zahlung noch nicht eingegangen ist. Kurz darauf habe ich von der Käuferin, die nicht wußte, daß das Paket bereits unterwegs ist, die Nachricht erhalten, das Geld wurde angewiesen. Paket und Geld dürften also ungefähr gleichzeitig eintreffen.
Das ist total uninteressant, so lange wir nicht wissen, was vertraglich vereinbart war. Also, lieber Threaderöffner: Schicke bitte noch ein paar Infos dazu rüber.
-----------------
"Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz."
In der Tat kommen wir so nicht weiter. Auch hilft dein angesprochenes Urteil nur als lesbare Version weiter, wenn wir uns darauf berufen wollen.
Versuch doch bitte mal, da etwas ausfindig zu machen.
Und wenns mir nur ein befreundeter Polizist gesagt hat?
-----------------
"Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz."
@KDR
Wir wollen doch nicht das Niveau von Pawel annehmen.;)
Nein, im Ernst, es kann ja sein, daß es das Urteil gibt. Nur müßten wir genau wissen, welche Entscheidung unter welchen Voraussetzungen getroffen wurde.
*die dem Käufer nach Vertragsschluß offengelegten Identitäts-Angaben in ausreichender Weise zu verifizieren.*
Das dürfte dann doch weit über das Ziel hinausschießen, wenn jeder Käufer einfach mit der Begründung die Zahlung verweigern könnte, er hätte den Personalausweis seines Geschäftspartners nicht zu sehen bekommen.
Ich kann keine in der Praxis relevanten Einschränkungen erkennen. Welchen Teil meinst du genau?
Nachdem Verkäufer A Käufer B den Geldeingang der Teilzahlung bestätigt hat:
Hat der Käufer dann auch gleichzeitig die Bestätigung, daß die Bankdaten des Verkäufers korrekt sind?
Muss der Käufer dann noch trotzdem nachgeben?
Oder kann er trotzdem bei einem Wert von knapp 100.-Kopie von Ausweis und Bankdaten fordern?
Wie ist es ,wenn Verkäufer A dem Käufer sein Geld wieder zurücküberweist?
Kann der Käufer trotzdem klagen?
@power
Wie soll man deine Fragen beantworten, wenn du nicht die wichtigste Information lieferst: War Vorkasse vereinbart?
Der Käufer hat zunächst versprochen den Betrag zu überweisen,später aber ohne Einwilligung des Verkäufers Teilzahlung angeboten.
Man hat das Gefühl gegen einen Wand zu reden.:(
Ich versuche es jetzt zum letzten mal: War vertraglich Vorkasse vereinbart?
ja.
Ah, geht doch!
Sollten keine triftigen Gründe vorliegen, die annehmen lasen, daß der VK seine Leistung nicht erbringen wird, dann ist der Käufer zur Vorleistung des kompletten Kaufpreises verpflichtet.
§266 BGB
Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.
§321 (1) BGB
Wer aus einem gegenseitigen Vertrag vorzuleisten verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird.
-- Editiert von normi am 09.08.2007 23:49:12
darf der Käufer nun dannach Mahngebühren verlangen?Muss der Verkäufer auch Anwaltskosten tragen,wenn er das Gerät doch nicht liefert, obwohl das vorher mit der Teilzahlung nicht vereinbart war?
*darf der Käufer nun dannach Mahngebühren verlangen?Muss der Verkäufer auch Anwaltskosten tragen,wenn er das Gerät doch nicht liefert, obwohl das vorher mit der Teilzahlung nicht vereinbart war?*
Kann es sein, daß du überhaupt nicht verstehst, was ich geschrieben habe, ebenso wie du oben drei mal die entscheidende Frage ignoriert hast?
Wenn hier jemand Forderungen stellen kann, dann ist es der Verkäufer.
-- Editiert von normi am 11.08.2007 10:51:49
ich habe Ihre Frage schon verstanden.Nur der Käufer droht mit Anwalt und hat jetzt sogar Mahngebühren wegen Verzug in Rechnung gestellt.Weiterhin beharrt auf die Forderung, die Ware bis in den nächsten zugesendet zu bekommen und erst nach Prüfung und Kontrolle des Geräts den Restbetrag zu überweisen.
*Nur der Käufer droht mit Anwalt und hat jetzt sogar Mahngebühren wegen Verzug in Rechnung gestellt.*
Na und? Drohen kann jeder. Entscheidend sind doch die Rechtsansprüche und die sehe ich unter den geschilderten Umständen nicht.
Siehe nochmals die zitierten § des BGB. Der Schuldner ist hier der Käufer, da Vorkasse vereinbart war. Nach §266 ist dieser zu Teilleistungen nicht berechtigt.
Noch eine Frage:
Darf der Käufer eine Kopie des Personalausweises und des Kontoauszuges per mail vom Verkäufer fordern?Was ist wenn der Verkäufer sich weigert?
*Darf der Käufer eine Kopie des Personalausweises und des Kontoauszuges per mail vom Verkäufer fordern?Was ist wenn der Verkäufer sich weigert?*
Fordern kann er viel. Die Frage ist doch, ob du verpflichtet bist, einen Nachweis zu liefern. Solange es keine Indizien für eine falsche Identität gibt, bist du meiner Ansicht nach zu nichts verpflichtet.
Bestätigt hat der Verkaüfer dem Käufer die Teilzahlung sowie des Briefes vom Käufer,d.h. Anschrift des Verkäufers stimmt.Im Brief fordert er Mahngebühren wegen Verzugs und behauptet ,daß der Verkäufer nicht der ist ,der bei ebay angemeldet ist.Verkäufer beruhigt Ihn damit,daß der das ebay Konto vom Bruder der im selben Haus wohnt, nutzt.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
4 Antworten
-
7 Antworten
-
5 Antworten
-
12 Antworten
-
2 Antworten
-
20 Antworten
-
5 Antworten