ebay def. Computer erhalten

18. Oktober 2002 Thema abonnieren
 Von 
Michael Moll
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
ebay def. Computer erhalten

Ich habe bei eBay einen Rechner per Sofortkauf "ersteigert". Leider entspricht die Ware nicht den Angaben (Grafikkarte hat kein TV-Out, obwohl so angegeben) und ist zu alledem defekt (habe ich jedoch erst nach 2-3 Tagen festgestellt. Außerdem war der Prozessor-Lüfter abgefallen, als das Gerät ankam. Ich habe den Verkäufer (ein Händler (www.innowa.de)) telefonisch über die Mängel und die falsche Beschreibung informiert und das Gerät nach 8 Tagen zurückgeschickt. Anbei lag ein Schreiben mit den Mängeln sowie die Aufforderung, das Gerät zurück zu nehmen und den Kaufpreis nebst Porto zu erstatten.
In den AGB (habe ich dummerweise jetzt erst gelesen www.innowa.de/agb.htm) steht, daß sich der Verkäufer eine 3malige Nachbesserung vorbehält. Ist das rechtens? Oder habe ich 14 Tage Rücktrittsrecht nach dem Fernabsatzgesetz?

Vielen Dank

Problem bei eBay und Co?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Günter Schikowski
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

selbstverständlich gibt es das Widerrufsrecht für den Käufer (Verbraucher), da der Verkäufer Unternehmer (Händler) ist.
Die entsprechenden Bestimmungen des BGB lauten:
§ 312d BGB
Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.

(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tage ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tage des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses.

(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.


§ 355 BGB
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.

(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.


Einen Grund braucht der Käufer gegenüber dem Händler nicht anzugeben. Der Händler hat den Kaufpreis zurückzuzahlen.

Ggf Anwalt einschalten, wenn der Händler sich nach Erklärung des Widerrufs des Kaufvertrags und Fristsetzung zur Kaufpreisrückzahlung weigert, das Geld für den zurückgeschickten PC herauszurücken.

Viel Erfolg!

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