ebay verkäufer verlangt im Nachhinein mehr Geld

1. März 2007 Thema abonnieren
 Von 
herzblatt
Status:
Schüler
(174 Beiträge, 92x hilfreich)
ebay verkäufer verlangt im Nachhinein mehr Geld

Hallo!
Habe bei ebay per Sofortkauf einen Reisegutschein erworben. Wie ich das immer händle, habe ich auch gleich online die Überweisung vorgenommen. Außerdem habe ich aufgrund der zeitlichen Enge, gleich die Buchung beim Reiseveranstalter für Ostern vorgenommen, alles am selben Tage. Mit diesem wurde abgesprochen, die Gutschein-Nr. nachzureichen, bzw. zuzusenden.
Jetzt teilt mir der Verkäufer des Gutscheines mit, dass der Preis - durch ebay - zu niedrig angesetzt war. Statt 159,00 € (so von mir gekauft), soll der Gutschein 459,00 € kosten. Die wollen vom Kauf zurücktreten und mir die 159,00 € rücküberweisen. Damit bin ich nicht einverstanden, zumal ich die Reise bereits gebucht haben.
Kann mir jemand weiterhelfen? Ist der Sofortkauf bindend? Muss der Verkäufer mir den Gutschein für den Preis von 159,00 € nun überlassen?
Viele Grüße von Ele

Problem bei eBay und Co?

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
KleinerJurist
Status:
Lehrling
(1398 Beiträge, 260x hilfreich)

Hi,

ein wirksamer Vertrag wurde über die Sofort-Kauf-Option geschlossen. Dies ist bindend. Du hast den Gutschein für 159 Euro erworben.

Jedoch besteht für den Verkäufer die Möglichkeit, wenn er sich beim Eingeben der Zahlen vertippt hat, den Kaufvertrag anzufechten (kein Rücktritt). Dann muss er aber die Kosten tragen, die du im Vertrauen auf den Erhalt des Gutscheines erbracht hast.

Zum weiteren Vorgehen: Hinweisen auf die Anfechtungsmöglichkeit musst du natürlich nicht. Daher dem Verkäufer nochmals deutlichst klar machen, dass er einen wirksamen Vertrag geschlossen hat und diesen nun zu erfüllen hat.

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#2
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16918 Beiträge, 5884x hilfreich)

Im Klartext:
Ja, die können den Vertrag wegen Irrtum anfechten und kommen auch damit durch. Die Anfechtung haben sie dir auch bereits mitgeteilt.
Nimm das Geld wieder und vergiss das Ganze. Da der Mangel bei soch einer Preisdifferenz auch für dich offensichtlich sein muß, werden wohl auch jegliche Schadenersatzforderungen ins leere laufen.


Viele Grüße, Michael

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
KleinerJurist
Status:
Lehrling
(1398 Beiträge, 260x hilfreich)

Naja, § 122 BGB würde ich hier noch nicht abschreiben. Immerhin wurden im Vertrauen auf den Erhalt weitere Dispositionen getroffen.

-- Editiert von kleinerjurist am 01.03.2007 15:38:06

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#4
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16918 Beiträge, 5884x hilfreich)

@kleiner Jurist

Wenn der Irrtum offensichtlich ist, so daß es auch der K leicht erkennen muß, dann hat dieser keine Chance auf Schadenersatz. Bei dieser Preisdifferenz sollte das eigentlich jedem klar sein.


Viele Grüße, Michael

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
KleinerJurist
Status:
Lehrling
(1398 Beiträge, 260x hilfreich)

@ micbu

Ich denke, es kommt darauf an. Natürlich wäre dies bei 159€ zu 1590€ der Fall. Oft gibt es eben 'super Schnäppchen', wie z.B. 7 Tage Türkei 5 Sterne, AI für 99€ bei Sonnenklar TV. Da wäre dann ein Fehler doch nicht ganz eindeutig.

Ich denke, für eine genauere Beurteilung müsste man mehr über den Fall wissen.

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#6
 Von 
franzjo89
Status:
Schüler
(328 Beiträge, 43x hilfreich)

Seh ich ähnlich, der Irrtum in der Differenz ist nicht sooo offensichtlich, dass man dem Käufer ein (evtl. fahrlässiges) Fehlverhalten unterstellen könnte.

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#7
 Von 
herzblatt
Status:
Schüler
(174 Beiträge, 92x hilfreich)

Mehr gibt es da eigentlich nicht zu sagen. Der Preis ist zwar günstig, habe aber nicht das erste Mal eine günstige Reise über ebay erstanden, von daher also als normal anzusehen. Der Verkäufer behauptet allerdings, dass ebay einen falschen Preis angegeben hat, das ist m. E. gar nicht möglich, da der Verkäufer alle Angaben selbst tätigt.
Unglücklich an der Sache ist auch, dass ich den Urlaub nun gebucht habe, im Vertrauen darauf, dass dieser Sofortkauf auch zustande kommt.

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#8
 Von 
herzblatt
Status:
Schüler
(174 Beiträge, 92x hilfreich)

Der Verkäufer hat mir angedroht, falls ich ihn aufgrund dieser Geschichte negativ bewerten würden, gegen mich Strafanzeige zu erstatten. Das ist frech, oder?? Zumal ich nichts dergleichen geäußert habe.
Ich erwäge, gegen den Verkäufer Anzeige wegen Betruges zu erstatten. Es ist hier leider keine gütliche Einigung möglich, der Verkäufer besteht darauf, den Reisegutschein nur für den teureren Preis von 459,00 € abzugeben.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
KleinerJurist
Status:
Lehrling
(1398 Beiträge, 260x hilfreich)

@ Herzblatt

Anzeige wegen Betrug? Hast du unsere Beiträge nicht gelesen?

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#10
 Von 
franzjo89
Status:
Schüler
(328 Beiträge, 43x hilfreich)

Eine Anzeige wegen Betrug wäre wohl ein Schritt, bei dem du dich u.U. selbst strafbar machen würdest. Bewerte ihn doch einfach negativ, dann schmollt er vor sich hin :)

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#11
 Von 
herzblatt
Status:
Schüler
(174 Beiträge, 92x hilfreich)

Das verstehe ich nicht. Warum mache ich mich strafbar?
Die Bewertungsgeschichte ist auch so eine Sache. Bewerte ich negativ, habe ich natürlich postwendend mit einer gleich schlechten Bewertung zu rechnen.
Kommt noch hinzu, was ich mit meiner gebuchten Reise mache, für die mir nun der Gutschein fehlt.
Kann ich ich nicht auf Einhaltung des Kaufvertrages bestehen?
Fühl mich echt aufgeschmissen.

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#12
 Von 
guest123-1144
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 13x hilfreich)

Hallo herzblatt,

ich denke, es ist nunmal strafbar, jemanden als Betrüger zu bezeichnen, dem einfach nur ein Fehler unterlaufen ist!

Oder hast du Beweise dafür, dass er dich betrügen wollte?

Dass dies ärgerlich für dich ist, ist kein Thema.

Wenn dir die Reise ohne den Gutschein zu teuer ist, storniere sie doch einfach!

Ich weiß aber nicht, ob du dem VK eventuelle Stornogebühren auferlegen kannst!?

Das nächste Mal evtl. nicht so vorschnell die Reise buchen!

PS
Solltest du trotzdem rot bewerten wollen, bleibe sachlich und vermeide das böse B-Wort, s.o.!
Wenn du eine rote zurückbekommst, kannst du diese immer noch sachlich kommentieren!

Viel Glück,
Micha ;)

-- Editiert von Micha81 am 04.03.2007 21:21:26

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#13
 Von 
guest-12323.10.2009 16:44:27
Status:
Schüler
(182 Beiträge, 17x hilfreich)

Ich bin mir gar nicht so sicher ob der Verkäufer tatsächlich so mir nichts dir nichts sagen kann -ich fechte wegen Irrtums an-.

Wenn die Auktion z. B. mehrere (!) Tage online war dürfte er sogar erhebliche Probleme haben das ganze anzufechten, denn er hat ja Zeit genug gehabt seinen Irrtum zu korrigieren. Wenn der Sofortkauf aber kurz nach dem Einstellen getätigt wurde sieht es schon anders aus.

Wichtig ist vielleicht auch dieses noch:

Eine Anfechtung wegen Irrtums hat übrigens auch einen großen Haken. Weil der Vertragspartner nichts dafür kann, dass man sich geirrt hat, gibt ihm das Gesetz einen Schadensersatzanspruch (§ 122 BGB ). Der Umfang des Anspruchs ist beschränkt auf den Vertrauensschaden, also die Nachteile, die dem Vertragspartner dadurch entstanden sind, dass er auf die Gültigkeit der Willenserklärung vertraut hat. Dazu zählen etwa aufgewandte Kosten oder Leistungen, die im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Geschäfts erbracht wurden. Ersetzt werden müssen unter Umständen sogar Nachteile, die der Gegenseite dadurch entstanden sind, dass ein mögliches anderes Geschäft nicht zustande gekommen ist, weil auf die Wirksamkeit des Vertrages vertraut wurde.

Quelle: http://www.teialehrbuch.de/VWEB/14890-Anfechtung-wegen-Irrtums.html

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#14
 Von 
herzblatt
Status:
Schüler
(174 Beiträge, 92x hilfreich)

Vielen Dank Euch allen für die Tipps!!
Nachdem ich dem Verkäufer, der übrigens sehr rigide ist, eine Frist bis 08.03. setzte zum Zusenden des Gutscheins und sonst eine Betrugsanzeige ankündigte, bekam ich heute die Mitteilung, der Gutschein würde an mich gesandt werden. Nun bin ich gespannt, ob das auch passiert. ebay hatte ich übrigens als Verstärkung, der Verkäufer wollte ja ebay die Schuld in die Schuhe schieben, von dort wurde ein Mitverschulden jedoch verneint. Das teilte ich dem Verkäufer auch mit.
So, nun drückt mir die Daumen, das alles gut ausgeht.
Viele Grüße .....

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 947x hilfreich)

Dann will ich meinen Senf auch mal dazugeben:

1. Die Anfechtung wegen Irrtums sehe ich auch nicht so einfach an. Die Preisunterschiede im Reisegewerbe sind riesig. Hier müßte der VK den Irrtum eindeutig glaubhaft machen, das dürfte schwer sein.

2. Würde die Anfechtung dennoch gelingen, dann hat herzblatt in der Tat Schadenerstzansprüche, die die Stornogebühren beinhalten, da dies Kosten sind, die entstanden, indem er auf die Vertragserfüllung vertraute.

3. Die Betrugsanzeige ist Blödsinn. Dafür Bedarf es des Vorstazes, sich am Eigentum anderer Personen zu bereichern. Das ist nicht dadurch gegeben, daß man einen Vertrag nicht erfüllen möchte. Betrug macht hier wirklich keinen Sinn!

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