viele ebayer haben seit einiger zeit nun unter ihren auktionen ein text wie "ich schließe jede garantie und gewährleistung aus". ich habe aber gelesen dass diese willkürlichen formulierungen vor gericht kein halt haben.
was sollte man also schreiben um eine garantie und gewährleistung auszuschließen (eine die lückenlos ist)
habt ihr da vorschläge oder ähnl. ?
haftungsausschluss text wie richtig formuliert?
Problem bei eBay und Co?
Problem bei eBay und Co?
wie sie sich ausdrücken ist egal, es muss nur klar werden was sie wollen
am besten ist sie schreiben wie sie sprechen
zB
verkaufte Sachen nehme ich nicht zurück
usw.
wenn sie natürlich noch nicht wissen, was sie als Verbraucher alles ausschließen können und was nicht, informieren sie sich erst mal im Netz hierüber
MfG
ich habe aber gelesen dass diese willkürlichen formulierungen vor gericht kein halt haben
Haben Sie da mal einen Link?
Wie legalx schon richtig sagt, ist nur entscheidend, daß die Absicht des VK deutlich wird.
Ob er dann Gewährleistung und Garantie verwechselt, das "neue EU-Recht" zitiert - alles unerheblich.
Es gibt sicherlich Grenzfälle (habe schon Dinge gelesen wie "nur bieten wer auf den Garantiequatsch verzichtet"), aber Urteile zu diesen sind mir bisher nicht bekannt.
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Na ja, als willkürlich würde ich solche Haftungsausschlüsse nun nicht gerade bezeichnen.
Beachten Sie bitte die folgenden Verkaufsbedingungen: Bitte stellen Sie ihre Fragen vor Abgabe eines Gebotes. Der Artikel wird "so wie er ist" von einer Privatperson verkauft, dies bedeutet: Mit der Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, dass Sie auf die Ihnen nach neuem EU-Recht gesetzlich zustehenden Garantie- und Gewährleistungs-Bedingungen bei Gebrauchtwaren völlig zu verzichten. Der Bieter akzeptiert automatisch mit seinem Gebot, dass es sich bei dem Angebot um eine Versteigerung im Sinne des § 3 Abs. 5 Fernabsatzgesetz handelt. Dies bedeutet für den Höchstbietenden, dass er kein Widerrufsrecht gemäss Fernabsatzgesetz hat. Ein evtl. Versandrisiko geht zu Lasten des Käufers (wie dies in den eBay Bedingungen und AGB geregelt ist !). Bieten Sie nicht, wenn Sie mit diesen Regeln nicht einverstanden sind.
Sairenizzle, ganz schlechter Ratschlag für ein Rechtsforum.
1. "Neues EU-Recht" ist oberster Blödsinn, warum hält sich das nur so lange?
2. Ob eine eBay-Auktion eine Auktion i.S.d. §156 BGB
ist, ist zwar höchstrichterlich noch nicht entschieden, die herrschende Meinung verneint dies jedoch.
Insbesondere kann man die Einschlägigkeit von §156 BGB
nicht vertraglich festlegen. Sie ist durch die Sachlage entweder gegeben oder nicht.
3. Als Privat-VK macht es ohnhin keinen Sinn, das Widerrufsrecht explizit auszuschließen, weil es da sowieso keins gibt.
4. Und "§3 Abs. 5 FernAbsG
" ist gar nicht mehr gültig, weil das FernAbsG seit 1.1.2002 Teil des BGB ist.
Außerdem kann man das ganze doch viel einfacher haben:
"Privatverkauf unter Ausschluß der gesetzlichen Gewährleistung. Bieten Sie nicht, wenn Sie mit diesen Regeln nicht einverstanden sind."
In meinen Auktionen, und die von meiner Freundin, steht immer ganz kurz und knapp:
Privatauktion. Gewährleistung ausgeschlossen
Reicht aus
Auf Rückgabe (ist für gewerbl. VK) und Garantie (kommt nur vom Hersteller) ham se eh kein Recht, also warum soll ich das noch zusätzlich hinschreiben?
Der Artikel wird "so wie er ist"
von einer Privatperson verkauft,
Ist in meinen Augen auch falsch vormuliert, da der Käufer den Artikel zu 99% vorab nicht zu Gesicht bekommt. Er [der Artikel, nicht der K ], würde also allenfalls "wie beschrieben" oder "wie besichtigt, oder hätte besichtigt werden können" [wenn denn vorab angeboten] verkauft.
"Gekauft wie nicht gesehen" wäre auch korrekt.
Wieso wird immer noch die "Gewährleistung" ausgeschlossen? Im BGB lese ich davon nichts. Dort ist nur von "Sachmängelhaftung" die Rede.
Genauso wie Garantie und Gewährleistung nichts miteinander gemeinsam hatten, so ist es doch wohl auch mit Gewährleistung und Sachmängelhaftung. Eben zwei Paar Schuhe.
Ist mit einem selbst ernannten Gewährleistungsausschluss auch die gesetzliche Sachmängelhaftung nach BGB ausgeschlossen?
Was ist, wenn zwar die Gewährleistung ausgeschlossen wurde, aber Sachmängel im Sinne des BGB vorliegen, und eingefordert werden?
"Gewährleistung" = "Sachmängelhaftung"
Der Gewährleistungsbegriff stammt noch aus dem alten BGB.
Was ist, wenn zwar die Gewährleistung ausgeschlossen wurde, aber Sachmängel im Sinne des BGB vorliegen, und eingefordert werden?
Dies kann nur Mängel betreffen, die dem VK bekannt waren (arglistig verschwiegen) oder hätten bekannt sein müssen (fahrlässig verschwiegen) oder einer ausdrücklichen Zusicherung widersprechen.
Nur dann ist für diese Mängel die Sachmängelhaftung nicht ausschließbar.
Also von Sachmängelhaftung
finde ich rein gar nichts im BGB.
Da find ich nur unter dem alten Gewährleitungsparagraphen (443) was von Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie
.
Aber das kann man wohl eh alles über einen Tisch ziehen und in eine Schublade stecken
Genau wie diese "neue EU-Richtlinie"
Gewährleistungsausschluß hört sich von allen Möglichkeiten doch noch am besten an.
@ Mareike
"Gewährleistung" = "Sachmängelhaftung"
wo steht denn sowas im BGB ?
Mir ging es nicht um alte Fälle, sondern um aktuelles Recht.
BGB 433 ff.
Was ist die Sachmängelhaftung ?
Die Sachmängelhaftung
ist die frühere Gewährleistung
. Wenn Sie als privater Kunde ein neues Produkt kaufen, muss der Verkäufer mindestens zwei Jahre für eventuelle Sachmängel haften. Egal welches Produkt Sie kaufen: Fotoapperat, Computer, Spielzeug oder Auto etc.
Auch für Reparaturen muss die Werkstatt grundsätzlich zwei Jahre lang haften, egal ob neue oder gebrauchte Teile verwendet worden sind. Hier kann die Haftung aber vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden.
Gefunden auf
http://www.verbraucher-urteile.de/kauf/faqkaufcontent.html
Ja, ja, früher war der Schnee auch weißer. Aber der ist inzwischen geschmolzen und kommt nicht wieder.
Es geht hier um Ebay-Formulierungen wie: "Hiermit schließe ich die Gewährleistung aus" bei Verkauf von Privat.
Auch wenn ich mich wiederhole: Ist mit einem selbst ernannten Gewährleistungsausschluss auch die gesetzliche Sachmängelhaftung nach neuem BGB ausgeschlossen?
Was ist, wenn zwar die Gewährleistung ausgeschlossen wurde, aber Sachmängel im Sinne des neuen BGB vorliegen, und eingefordert werden?
Die eigentliche Frage steht eine Seite zurück, bitte berücksichtigen.
Wenn Sachmängelhaftung = frühere Gewährleistung, was wollen sie dann noch?
Wenn man Schnee in Schnau umbenennt bleibt es trotzdem noch Schnee.
§433
Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Sagt imho nichts über einen Zeitraum aus (wie z.B. Gewährleistung 2 Jahre -> Beweislastumkehr auf K nach 6 Monaten).
Sagt nur das die Ware frei von Mängeln bei Übergabe sein muss (oder halt wie vereinbart, wenn Mängel im Vertrag angegeben wurden und der K akzeptiert).
Da kann man ausschliessen was man will, die Ware muss trotzdem bei Übergabe dem Vertrag entsprechen.
Also was hat 433 mit Gewährleistung zu tun?
<< Privatverkauf unter Ausschluß der gesetzlichen Gewährleistung. Bieten Sie nicht, wenn Sie mit diesen Regeln nicht einverstanden sind. >>
was ich nicht verstehe ist das ebay doch eine versteigerung ist und kein verkauf oder ist nun die klausel rechtskräftig
@ peterpan
was ich nicht verstehe ist das ebay doch eine versteigerung ist und kein verkauf
Die (bisherigen?) Gerichtsurteile gehen davon auss, das eine Online-Auktion bei eBay keine Auktion im Sinne des Gesetzes ist, da der "Zuschlag" fehlt.
Von daher kann (bis mal wieder etwas anderes entschieden wird) eine eBay-Auktion als Kauf angesehen werden (oder besser: muss - wenn man es nicht auf eine Klage anlegen will
@Trebor
Zitat McNeubert:
Ja, wenn es sich tatsächlich um einen Privatverkauf handelt, kann die Gewährleistung durch solch einen Zusatz ausgeschlossen werden.
Das ganze ergibt sich aus § 475 II BGB
. Dort ist geregelt, dass beim Verbrauchsgüterkauf (Kauf vom Unternehmer) die Gewährleistung für gebrauchte Sachen nicht unter 1 Jahr reduziert werden kann. Beim "normalen" Kauf (nicht vom Unternehmer) kann daher die Gewährleistung beliebig - also auch auf Null - eingeschränkt werden.
Gruss
MichiM
-----------------
"So dumm wie ich bin,
sehe ich noch lange nicht aus "
Da kann man ausschliessen was man will, die Ware muss trotzdem bei Übergabe dem Vertrag entsprechen.
Nicht ganz. Der VK ist - wenn er Gewährleistung ausschließt - nicht haftbar für Mängel, die er nicht kannte und auch nicht kennen mußte, solange er für deren Fehlen keine Zusicherung übernommen hat.
Zitat aus einem Ebay Forum:
Sachmängelfreiheit kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. D.h. der Artikel muß die beschrieben Eigenschaften besitzen und darf keine weiteren als die durch den Verkäufer beschriebenen Mängel aufweisen. Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die dem Käufer zum Kaufabschluss bekannt sind.
Im Klartext: Der Artikel muß so sein wie beschrieben. Ohne wenn und aber.
@ Die (bisherigen?) Gerichtsurteile gehen davon auss, das eine Online-Auktion bei eBay keine Auktion im Sinne des Gesetzes ist, da der "Zuschlag" fehlt.
Und wie sieht es bei Azubo aus?
Da kann man doch als VK bei einem gesetzten Wunschpreis einen "Zuschlag" vor ablauf der Auktion geben.
Und wenn ich selbst Auktionator bin und Waren bei z.B. Ebay einstelle?
Und wenn man etwas verkauft (gebraucht) auf das noch Herstellergarantie ist?
Gruss
Mellas
Und wie sieht es bei Azubo aus?
Da kann man doch als VK bei einem gesetzten Wunschpreis einen "Zuschlag" vor ablauf der Auktion geben.
Das kannst du bei ebay auch, indem du die Auktion beendest und an den Höchstbietenden verkaufst.
Du hast aber keinen "Dritten", wie bei einer realen Auktion, der in die Runde guckt und sagt "Nun, es scheinen keine Gebote mehr zu kommen, ich schliesse die Auktion ab".
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