Hi,
also ich habe bei eBay für einen Freund ein handy rein gestellt!
der mir das Handy mit Originalverpackung und zubehör gegeben hat ich habe das handy dann zum Käufer geschickt per Post als Päckchen (nicht versichert)!
Nun sagt der käufer dass das handy nicht im karton war also entweder ist es bei der Post verloren gegangen oder er hat es heraus genommen und sagt nun das es nicht drin war... nun vordert er von mir das ich ihm das Handy schicke oder er will seinen Anwalt einschalten, toll ich habe das handy nicht mehr und ich habe nix falsches getan was nun?
handy verschickt!
Problem bei eBay und Co?
Problem bei eBay und Co?
Hallo Demo,
dumm gelaufen - wenn ich für jemanden Artikel verkaufe, sehe ich immer zu, dass ich diese versichert versende - bei hochpreisigen Artikeln sowieso.
Aber sicherlich hast du in deiner Artikelbeschreibung einen Text wie z.B. nach Postversand hafte ich nicht für Verlust oder Schäden etc.
Selbst wenn nicht, du haftest nicht ab dem Moment wo du Sendung in den Postversand gibst.
Bleibt noch das moralische Problem dem Käufer gegenüber (hat der bezahlt?) Stimmt es was er sagt oder ist es gelogen? Ziemliches Dilemma... Hat dir jemand beim Packen zugesehen? (!!!)
Sorry, dass ich nicht mehr dazu schreiben kann...
VLG nefertari1968
"Aber sicherlich hast du in deiner Artikelbeschreibung einen Text wie z.B. nach Postversand hafte ich nicht für Verlust oder Schäden etc.
Selbst wenn nicht, du haftest nicht ab dem Moment wo du Sendung in den Postversand gibst."
In aller Regel überflüssig , wirkungslos oder sogar unwirksam , was nicht zwingend das gleiche sein muß .
"Warenverlust nach ???ebay“-Ersteigerung
Ein Internetnutzer ersteigerte über den Auktionsveranstalter ???ebay“ eine gebrauchte Rolex-Uhr für knapp 10.000 EUR. Nach vereinbarter Vorkasse erhielt er auch prompt die entsprechende Lieferung. Er behauptete jedoch, die in dem Wertpaket enthaltene Holzbox sei leer gewesen und verlangte sein Geld zurück.
Der Anbieter der Uhr erklärte, er sei gar nicht der Verkäufer gewesen; er habe die Uhr nur im Auftrag des eigentlichen Eigentümers zur Versteigerung angeboten. Dies ließ das Landgericht Berlin nicht gelten. Bei derartigen Versteigerungen ist stets der Anbieter auch als Verkäufer anzusehen, es sei denn er legt offen, dass er den Verkauf für einen Dritten tätigen will.
Der Anbieter der Uhr hätte den abgeschlossenen Kaufvertrag erfüllt, wenn er die Uhr an einen verlässlichen Versender wie etwa die Post übergeben hätte und die Sendung auf dem Weg zum Empfänger verloren gegangen oder beschädigt bzw. manipuliert worden wäre. Hier bestand jedoch die Besonderheit, dass der Anbieter das wertvolle Stück nicht selbst zum Versand gegeben hatte, sondern der von ihm als Eigentümer und eigentlicher Verkäufer bezeichnete Dritte. Da nicht auszuschließen war, dass dieser den Versand nicht ordnungsgemäß ausgeführt hatte, traf den Versteigerer das Verlustrisiko. Er musste dem enttäuschten Käufer den Kaufpreis zurückerstatten."
Urteil des LG Berlin vom 01.10.2003
18 O 117/03
NJW 2003, 3493
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pssst..... nur ganz kurz - das Handy wurde von dem Einsteller (also dem Fragesteller hier) selbst gepackt und verschickt!
Also muss der Käufer sehr wohl nachweisen, dass das Päckchen leer war, als es ankam - ab Abgabe zur Post haftet der Verkäufer nicht mehr für Verlust der Ware - der Nachweis, dass im Vorfeld ein leeres Päckchen in den Versand ging, dürfte sehr schwer fallen!!!
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