Nabend,
nehmen wir mal an, Person A hat über die Bucht eine digitale Kamera ersteigert.
Auktiontext: Canom Eoss 7D mehr nicht (inkl. die Fehler im Text). // und mehr steht da nicht!!//
Kamara und Verpackung sind deutlich sichtbar auf den Angebotsbildern zu sehen.
Gewährleistung wird nicht ausgeschlossen.
Kamera weisst laut Fachgeschäft einen irreparablen Schaden ( 2 kleine Flecken im Sucher, die dann auch auf den Bildern sind) des Sensos auf, welcher nur entstehen kann, wenn man zb. Sonne ohne Filter fotografieren will. Reparaturkosten = fast Neuanschaffung eines vergleichbaren aktuellen Modells, Möglich wäre aber auch einfach nur "Dreck/Staub". Nur dazu müsste die Kamera geöffnet werden, spricht zum Hersteller geschickt werden.
Auf diesen Mangel wurde nicht hingewiesen.
Da in der Auktion nichts über den Zustand der Kamera steht, bis auf "gebaucht" unter Artikelmerkmale. Dort steht:
"Gebraucht: Artikel wurde bereits benutzt. Ein Artikel mit Abnutzungsspuren, aber in gutem Zustand und vollkommen funktionsfähig. Bei dem Artikel handelt es sich unter Umständen um ein Vorführmodell oder um einen Artikel, der an den Verkäufer nach Gebrauch zurückgegeben wurde. Weitere Einzelheiten, z. B. genaue Beschreibung etwaiger Fehler oder Mängel im Angebot des Verkäufers"
Kann Person A einen funktionsfähigen Zustand erwarten und kann dieser den Verkäufer für die Reparaturkosten belangen?
Verkäufer verweigert die Zusammenarbeit, da die Kamera bereits 7 jahre alt sei und das man bei solchen einem Alter mit Verschleiss rechnen muss.
-- Editier von Ant123 am 18.10.2016 18:34
kein Gewährleistungsausschluß - keine Zustandsbeschreibung -- Ware defekt
18. Oktober 2016
Thema abonnieren
Frage vom 18. Oktober 2016 | 18:20
Von
Status: Beginner (119 Beiträge, 23x hilfreich)
kein Gewährleistungsausschluß - keine Zustandsbeschreibung -- Ware defekt
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#1
Antwort vom 18. Oktober 2016 | 21:28
Von
Status: Lehrling (1396 Beiträge, 429x hilfreich)
Der VK schuldet dem K eine Kamera in einem durchschnittlich zu erwartenden Zustand.
#2
Antwort vom 18. Oktober 2016 | 21:56
Von
Status: Unbeschreiblich (119640 Beiträge, 39758x hilfreich)
ZitatVerkäufer verweigert die Zusammenarbeit, da die Kamera bereits 7 jahre alt sei und das man bei solchen einem Alter mit Verschleiss rechnen muss. :
Das ist aber keinVerschleiß, sondern eine Beschädigung.
Einziges Problem: dem Verkäufer nachzuweisen, das der Schaden schon bei ihm entstanden ist.
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#3
Antwort vom 19. Oktober 2016 | 07:20
Von
Status: Unparteiischer (9031 Beiträge, 4876x hilfreich)
Was aber die Grundvoraussetzung ist, um Rechte abzuleiten.ZitatEinziges Problem: dem Verkäufer nachzuweisen, das der Schaden schon bei ihm entstanden ist. :
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