kein Gewährleistungsausschluß - keine Zustandsbeschreibung -- Ware defekt

18. Oktober 2016 Thema abonnieren
 Von 
Ant123
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 23x hilfreich)
kein Gewährleistungsausschluß - keine Zustandsbeschreibung -- Ware defekt

Nabend,

nehmen wir mal an, Person A hat über die Bucht eine digitale Kamera ersteigert.
Auktiontext: Canom Eoss 7D mehr nicht (inkl. die Fehler im Text). // und mehr steht da nicht!!//
Kamara und Verpackung sind deutlich sichtbar auf den Angebotsbildern zu sehen.

Gewährleistung wird nicht ausgeschlossen.

Kamera weisst laut Fachgeschäft einen irreparablen Schaden ( 2 kleine Flecken im Sucher, die dann auch auf den Bildern sind) des Sensos auf, welcher nur entstehen kann, wenn man zb. Sonne ohne Filter fotografieren will. Reparaturkosten = fast Neuanschaffung eines vergleichbaren aktuellen Modells, Möglich wäre aber auch einfach nur "Dreck/Staub". Nur dazu müsste die Kamera geöffnet werden, spricht zum Hersteller geschickt werden.

Auf diesen Mangel wurde nicht hingewiesen.

Da in der Auktion nichts über den Zustand der Kamera steht, bis auf "gebaucht" unter Artikelmerkmale. Dort steht:

"Gebraucht: Artikel wurde bereits benutzt. Ein Artikel mit Abnutzungsspuren, aber in gutem Zustand und vollkommen funktionsfähig. Bei dem Artikel handelt es sich unter Umständen um ein Vorführmodell oder um einen Artikel, der an den Verkäufer nach Gebrauch zurückgegeben wurde. Weitere Einzelheiten, z. B. genaue Beschreibung etwaiger Fehler oder Mängel im Angebot des Verkäufers"

Kann Person A einen funktionsfähigen Zustand erwarten und kann dieser den Verkäufer für die Reparaturkosten belangen?

Verkäufer verweigert die Zusammenarbeit, da die Kamera bereits 7 jahre alt sei und das man bei solchen einem Alter mit Verschleiss rechnen muss.






-- Editier von Ant123 am 18.10.2016 18:34

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Der VK schuldet dem K eine Kamera in einem durchschnittlich zu erwartenden Zustand.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119640 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Ant123):
Verkäufer verweigert die Zusammenarbeit, da die Kamera bereits 7 jahre alt sei und das man bei solchen einem Alter mit Verschleiss rechnen muss.

Das ist aber keinVerschleiß, sondern eine Beschädigung.

Einziges Problem: dem Verkäufer nachzuweisen, das der Schaden schon bei ihm entstanden ist.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Einziges Problem: dem Verkäufer nachzuweisen, das der Schaden schon bei ihm entstanden ist.
Was aber die Grundvoraussetzung ist, um Rechte abzuleiten.

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

1x Hilfreiche Antwort

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