keine Lieferung, Artikel vergriffen - OK?

26. August 2004 Thema abonnieren
 Von 
K. Waldmann
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
keine Lieferung, Artikel vergriffen - OK?

Hallo, ich habe bei ebay ein Verdunklungsrollo ersteigert. Der Artikel wurde als Neuware beschrieben. Der Verkäufer hat nur einen Artikel zum Verkauf gestellt, aber geschrieben, dass man zwischen zwei Größen wählen kann. Hierbei gibt er an, dass eine Größe nur noch einmal vorhanden ist. Genau diese wollte ich haben, und habe den Artikel aus diesem Grund ersteigert. Nach erfolgreichem Kauf und Überweisung des Geldes schreibt mir der Verkäufer, dass das Rollo leider schon im Online-Shop von Ihm verkauft wurde. Er hat jetzt nur noch die kleinere Größe.
Ist es ok, den Artikel im Online-Shop anzubieten, wenn man eine Auktion über genau diesen Artikel laufen hat? Normalerweise kann ich auf Erfüllung des Vertrages klagen. Der Verkäufer hat in seiner Artikelbeschreibung jedoch geschrieben "Lieferung solang Vorrat reicht". Kann ich denn einen Kaufvertrag abschließen mit diesem Zusatz? Dann könnte ich das ja bei allen Auktionen dazuschreiben. Egal ob der Artikel einmal oder hundertmal in meinem Besitz vorhanden ist. Kennt jemand hier die Rechtslage?

Danke im Voraus

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"kawald"

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4 Antworten
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#1
 Von 
Wilhelm80
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

also wenn er den Artikel nicht in echt hat dann ist es seine Schuld und nicht deine!!! Wenn er eine Ware anbietet muss er diese auch liefern.
Das sind immer die Richtigen, ware anbieten die nicht vorhanden ist und nachbestellt werden muss. Er muss dafür sorgen das du deine Ware bekommst. notfalls muss er sich welche irgendwoher besorgen und diese dir dann zuschicken.

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#2
 Von 
Ichweissnichts
Status:
Schüler
(341 Beiträge, 145x hilfreich)

geht denn dann auch folgender schritt:

käufer holt sich geld zurück,
käufer holt sich den gewünschten artikel woanders und lässt die differenz den einen verkäufer bezahlen?

frage deshalb so eine frage,weil es mal ein rechtsanwalt so gemacht hat (mit einer rolex uhr).

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#3
 Von 
K. Waldmann
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Inzwischen habe ich mich selbst kundig gemacht. In dem Moment, wo die Auktion erfolgreich beendet wurde, ist ein Kaufvertrag zustandegekommen, an den beide Parteien gebunden sind. Wenn der Verkäufer nicht liefern kann, so kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. In diesem Fall kann ich also verlangen, dass mir das Geld erstattet wird, was ich aufwenden muss, um trotzdem meine Ware zu erhalten (die ich dann anderwo für mehr Geld kaufen muss). Der Verkäufer muss mir also nicht nur mein Geld zurückzahlen, sondern alle Aufwendungen erstatten, die ich tun muss, um die gewünschte Ware zu erhalten. Der Käufer ist im Recht, da ein wirksamer KV zustandegekommen ist. Der Zusatz "Lieferung solang Vorrat reicht" ist nicht rechtsgültig, sobald die Auktion beendet ist. Der Verkäufer hätte die Auktion vorzeitig beenden müssen, wenn er nicht mehr liefern kann (um dem KV zu entgehen).
Noch eine Anmerkung für alle, die jetzt gleich mal ein paar Leute auf Schadensersatz verklagen wollen: in meinem FAll war der Verkäufer ein Powerseller, der alle Auktionen auf diese Weise laufen lässt ("Lieferung solang der Vorrat reicht"). Aus diesem Grund wollte ich die Rechtslage klären (und bestehe hier auch auf Lieferung des Rollos oder Schadensersatz!), da das ja ständig den Käufern so gehen kann. Wenn es ein Privatverkäufer gewesen wäre, welcher nur ab und zu mal Ware einsetzt und dem wirklich (obwohl man das nicht unbedingt prüfen kann) die Ware untergegangen ist, dann hätte ich nicht auf mein Recht beharrt, sondern nur mein Geld zurückverlangt. Hier muss man einfach die Verhältnismäßigkeit sehen!

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#4
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Der Verkäufer muss mir also nicht nur mein Geld zurückzahlen, sondern alle Aufwendungen erstatten, die ich tun muss, um die gewünschte Ware zu erhalten.

Um das kurz zu ergänzen (weil es mißverstanden werden könnte):

Ersteigert man die Ware für 100 EUR und muß für einen Deckungskauf 120 EUR aufwenden, kann man also 20 EUR Schadensersatz verlangen (aber nicht 120, außer man hat den Kaufpreis schon bezahlt).

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