leere Verpackung bei Ebay gekauft - was nun ?

28. Juli 2010 Thema abonnieren
 Von 
sanimaus
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
leere Verpackung bei Ebay gekauft - was nun ?

Hier ist der Link

http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=320566732047&ssPageName=STRK:MESOX:IT

Was kann ich denn jetzt tun ?
Oder muss ich das in die Kategorie einmal nicht gelesen - das mach ich nie wieder stecken ?

Gruß

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10 Antworten
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#2
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

@Mirk: Ich stimmt Dir da nur zu 50 % zu.

Auf der einen Seite ist es so wie Du gesagt hast, das Kleingedruckte, der falsche Titel all das spricht gegen für argliste Täuschung da will ich nicht widersprechen.

Allerdings: Der Artikel ist in der ABSOLUT richtigen Kategorie eingeordnet

* Business & Industrie >
* Produktions- & Industriebedarf >
* Verpackung & Versand >
* Kartons & Schachteln >
* Sonstige

Von daher ist die Täuschungsabsicht hier fraglich. Ich denke es ist hier individuell zu entscheiden. Nichtsdestotrotz hat man das Recht vom Vertrag innerhalb der gesetzlichen Fristen zurückzutreten (Irrtumsvorbehalt).

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#3
 Von 
sanimaus
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie lange gilt denn die Frist und lohnt es sich wegen einem so geringen Wert den Anwalt einzuschalten?
Und was ist, wenn der Verkäufer sehr wenig Geld hat, muss ich dann womöglich noch den Anwalt selber zahlen ???

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#4
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Leeren Karton ersteigert

INTERNET-AUKTION: Suderwicher kassierte für bloße Handy-Verpackung 179 €

Selten war eine leere Pappschachtel so wertvoll. Stolze 179 € erzielte ein Suderwicher bei einer Internet-Versteigerung für die Verpackung eines Mobiltelefons. "Die Original-Verpackung", wie der 33-Jährige gestern vor Gericht betonte.

Von Kathrin Grochowski

Eben diesen Pappkarton ersteigerte ein Kunde des Internet-Auktionshauses "Ebay" im August 2005. Den Kaufpreis überwies der Mann, ganz offensichtlich in Erwartung eines neuen Handys, auf das Konto des Suderwichers. Doch zur Überraschung des Käufers erhielt er nur den leeren Karton. Ein klarer Fall von Betrug, befand die Staatsanwaltschaft und erhob Anklage.

"Ich hatte nie vor, jemanden zu betrügen", protestierte der 33-Jährige gestern von der Anklagebank aus. "Außerdem habe ich nie behauptet, dass ich ein Handy versteigere, sondern lediglich die Original-Verpackung." Das wollte ihm Amtsrichter Dirk Vogt angesichts der "Ebay"-Artikelbeschreibung nicht abnehmen: "Ein unbefangener Leser musste davon ausgehen, dass es sich um ein Handy in Original-Verpackung handelte." Der Angeklagte hielt das Ganze für ein "bedauerliches Missverständnis" und erklärte, "dass ich es wohl hätte besser beschreiben sollen". Eine eindeutigere Wortwahl hatte der Suderwicher indes im E-Mail-Verkehr mit dem verärgerten Meistbietenden gefunden: "Wer lesen kann, ist klar im Vorteil", teilte der 33-Jährige damals lapidar mit. "Das war schon unverschämt", rügte Richter Vogt.

Inzwischen haben Anbieter und Käufer des Kartons eine Rückzahlung der 179 € auf Ratenbasis vereinbart. Im Januar erhielt der so getäuschte Internet-"Geschäftspartner" erstmals 30 €, den Restbetrag muss der 33-Jährige innerhalb von vier Monaten begleichen. Das Verfahren gegen ihn ist vorläufig eingestellt. Der Mann muss 100 Stunden gemeinnützige Arbeit ableisten.

Donnerstag, 23. März 2006 / Quelle: Recklinghäuser Zeitung (Recklinghausen)

http://www.outbay.ch/phpBB3/viewtopic.php?f=145&t=1454

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#6
 Von 
MarkOh
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 116x hilfreich)

Und dennoch wurde hier eine Pappschachtel in der richtigen Kategorie verkauft. Eine arglistische Täuschung sehe ich hier nicht - nur ein Stück weit Dummheit des Käufers. Sorry...

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#7
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Die richtige Kategorie soll die arglistige Täuschung ausschließen? So einfach geht das nicht.

Sie sollten den Vertrag sofort wegen arglistiger Täuschung und Irrtums anfechten.

Das diese durchgeht daran besteht kein vernünftiger Zweifel.

Und dazu bedarf es nicht einmal der falschen Zustandsbeschreibung:

"Neuer, unbenutzter und unbeschädigter Artikel in nicht geöffneter Originalverpackung."

Diese ist nur das I-Tüpfelchen.

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#8
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Wie ich oben schrieb, ist das ganze hier eher eigensinnig zu entscheiden: denn auf der einen Seite entlastet die richtige Kategorie den Verkäufer, aber auf der anderen Seite ist die Produktbeschreibung SEHR irreführend.

Bevor ich hier gleich mit der Keule des StgBs herumwedle, würde ich versuchen mit gütlich und friedlich zu einigen, anstatt die Justizbehörden mit dem "Duft des Betruges" zu konfrontieren.

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#9
 Von 
TrueBlood
Status:
Praktikant
(924 Beiträge, 349x hilfreich)

quote:
Eine arglistische Täuschung sehe ich hier nicht - nur ein Stück weit Dummheit des Käufers.


Lustigerweise schreibt der VK ja "Das Parfum ist nicht Bestandteil der Auktion! " ins Kleinstgedruckte unter die Auktion.

Also entweder der VK hat wirklich in gutem Glauben seiner Meinung nach "ausreichend" klar gemacht, daß es sich nur um die Verpackung handelt. Dann fragt man sich allerdings, wieso er dann noch mal darauf hinweist und warum, wenn schon, dann so kleingedruckt.

Oder der VK wußte genau, daß seine Auktion mindestens grob irreführend ist und hat deswegen versucht, sich mit dem Hinweis "es stand doch drin" bei zu erwartenden Betrugsvorwürfen oder Rücktrittswünschen aus der Affaire zu ziehen.

Ergo: schon deswegen "stinkt" das ganze ganz erheblich.

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#10
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Irgendwie erinnert mich das ganze an den Beipackzetteln von Medikamenten, vorallem in Bezug auf Risiken und Nebenwirkungen. Man kauft ein Medikament gegen Krankheit A (oder bekommt es verschrieben und der Arzt/Apotheker verschweigt die Nebenwirkungen), man nimmt das Medikament ein und es geht einem danach erstmal besser, bis dann irgendwann die Nebenwirkungen auftauchen und man sich beim Arzt beschwert, weil man erst NACH der Einnahme den Beipackzettel gelesen hat. Nun kann man sich darum streiten: Wer ist Schuld? Der Arzt weil er "vergessen" (oder vielleicht absichtlich verschwiegen) hat das dass Medikament Nebenwirkungen hat oder der Patient, der die Packungsbeilage nicht gelesen hat. - Ein Teufelskreis

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