rückabwicklung

10. November 2004 Thema abonnieren
 Von 
guest-12325.10.2008 18:43:14
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 0x hilfreich)
rückabwicklung

hallo, ich habe mal eine frage. (ich muss gleich dazu sagen, ich war mehrere wochen im ausland, daher ist die auktion bei ebay ohnehin nicht mehr drin)...jedenfalls habe ich eine brille für 50 euro verkauft, jedoch ist mir in der beschreibung ein fehler unterlaufen - bzw. ich habe mich undeutlich ausgedrückt - und der käufer will jetzt den artikel zurück geben (wert ca. 60 euro). da habe ich gesagt, ok, ich bezahle auch das porto. aber er will unbedingt zuerst das geld und droht sonst mit weiteren schritten. ich habe aber gesagt, ich hab ja sonst nix gegen ihn in der hand, außerdem hat er selbst auch bei ebay noch nie was verkauft, ich weiß also nicht, wie zuverlässig er im versand ist, dass ich erst zahle, wenn der artikel hier ankommt (das hat ja schließlich beim ursprünglichen verkauf an ihn auch schon geklappt). das will er wieder nicht.

bin ich denn verpflichtet, bei der rücknahme zuerst zu zahlen bevor ich den artikel bekomme? ich will da nicht übers ohr gehauen werden!!

Problem bei eBay und Co?

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Trebor
Status:
Praktikant
(671 Beiträge, 32x hilfreich)

Nein sind sie nicht.
Erst Ware dann Geld ist bei Rückabwicklungen üblich.

Rechtlich kann der K sein Geld nicht zurückverlangen solange er sich weigert die Ware rauszuzücken.

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#2
 Von 
guest-12325.10.2008 18:43:14
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 0x hilfreich)

vielen dank. ich denke, ich komme ohnehin schon sehr entgegen, dass ich problemlos die portokosten tragen möchte.

gibt es da vielleicht auch einen gesetzestext im bgb oder ähnliches, auf den ich mich berufen kann, dass er so nicht vorgehen kann??


denn er ist sich seiner sache sehr sicher, antwortet auf meinen vorschlag nicht, sondern beharrt weiterhin auf seiner 7-tage-zahlungsfrist und behält sich rechtliche schritte vor...

die unverschämtheit ist auch, seine mails mit stud. jur. zu signieren.... student der jura ist für mich kein titel, auf den ich stolz sein kann. er wirkt auch sonst arrogant, redet die ware in grund und boden und ich bezweifle aufgrund seiner mir gezeigten art, dass, wenn ich ihm geld überweise, ich dann bald die ware sehe.

er will mich wohl in die richtung nötigen, dass ich ihm zur sicherheit ein paket für 6,70 zahle für die rückabwicklung, damit ich auch ja dicke kosten zu tragen habe.

das sagt er nicht explizit, aber so kommt es rüber.

-- Editiert von danielafra am 10.11.2004 20:36:31

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#3
 Von 
axelg
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich würde auf Rücksendung der Brille bestehen, ehe Geld überwiesen wird. Die Drohungen des Käufers kann man da geflissentlich ignorieren. Einen BGB-§, in dem solche Rückabwicklungen ausdrücklich geregelt sind, gibt es nicht - also gilt das normale Prinzip Zug-um-Zug.

Viele Grüße aus Köln,
aXel

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#4
 Von 
Trebor
Status:
Praktikant
(671 Beiträge, 32x hilfreich)

lassen sie ihm doch den spaß und die kosten

rechtliche schritte kann er enleiten wenn sie sich zum beispiel geweigert hätten und seine reklamation berechtigt ist

aber das haben sie ja nicht

das gesetz gibt keine reihenfolge vor wie eine rückabwicklung abzulaufen hat... üblich ist aber zug-um-zug (erst du, dann ich)

das erst ware dann geld bei widerruf kommt daher das lt. gesetz der vk das recht hat dem K evtl. Schaden oder Gebrauch in Rechnung zu stellen (wenn der K z.B. n Drucker kauft... ne Woche fleißig druckt und dann zurückschickt mit leeren Patronen *g*)... naja folglich braucht man dazu erstmal die ware... um se zu begutachten in welchem zustand se denn ist...

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#5
 Von 
psst
Status:
Lehrling
(1576 Beiträge, 173x hilfreich)

Das stimmt einfach nicht - egal wie häufig Trebor dies hier auch verkündet und schon verkündet hat ... ;) :

- es gibt kein "Recht auf Prüfung"

- richtig ist der Hinweis auf "Zug - um - Zug" ;

-ebenso der Hinweis auf die "Kaufsituation"

Es sind die Fragen zu stellen :

-Was sind geschuldete Vertragsleistungen ?

-Wer hat bereits was geleistet ?

-Welche Art(-en) von Schuld(-en) lieg(t)en vor ?

-Was stellt die Rückabwicklung aus juristischer Sicht eigendlich dar ?






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#6
 Von 
Trebor
Status:
Praktikant
(671 Beiträge, 32x hilfreich)

Was ist denn mit:
http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html Abs. 3?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12325.10.2008 18:43:14
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 0x hilfreich)

der gute junge mann ist so motiviert...wahrscheinlich zerrt er mich jetzt vor den richter, der dann aushandeln muss, wer was zuerst schickt, er die ware oder ich das geld....

aber ich lasse mich nicht über den leisten ziehen, ich traue dem nicht. wenn ich ihm das geld schicke, und er dann plötzlich behauptet, die ware geschickt zu haben und sie sei nicht angekommen, oder wenn er sich um mich zu ärgern mal auf die brille draufsetzt...stehe ich dumm da.

ich denke, ich muss das recht haben, die ware zu prüfen.

der §357, gilt der auch für mich als privatmensch? er passt gut, klingt aber so gewerblich...

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12325.10.2008 18:43:14
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 0x hilfreich)

jetzt fängt der gute mann an, mich unter druck setzen zu wollen, er bestehe auf die auslieferung des in der beschreibung angegebenen artikels (ich habe versehentlich ein brille mit polarisierenden gläsern angeboten, obwohl die gläser nur verspiegelt waren, also habe ich mich geirrt). hat er damit eine chance?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12325.10.2008 18:43:14
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 0x hilfreich)

also, thema ersatzlieferung. ich habe gläser in grey iridium polarized angeboten. diese gibt es offensichtlich noch gar nicht! es gibt nur black iridium polarized und dark grey ice iridium polarized. beides habe ich aber nicht angeboten...also...wie will er ersatz haben, für etwas, was es wohl noch gar nicht gibt (ich habe gerade bei oakley angefragt, ob die solche linsen herstellen). soll ich mich dann an meinen chemiekasten setzen und selbst welche erfinden, wenn er auf ersatzlieferung oder schadensersatz besteht??

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#10
 Von 
lilicat
Status:
Lehrling
(1913 Beiträge, 234x hilfreich)

ich würde ihm noch mal höflich,sachlich und KURZ darlegen das Sie ihm Rückerstattung des Kaufpreises anbieten gegen vorherige Einsendung und Prüfung der Ware und das dieses Angebot genau 14 Tage gilt, weitere Forderungen würden Sie weder akzeptieren noch beantworten, wenn er nun möchte kann er ja immer noch einen ECHTEN Anwalt bezahlen und wenn dieser dann einen Brief schreibt, können Sie immer noch reagieren und Ihrerseits mal professionellen Rat einholen.

Wenn Sie seinen Forderungen aber nicht entgegen kommen können und wollen,auf keinen Fall auf eine nervige email Korrespondenz einlassen!

Die Gefahr hier auf einsame psychotische Herren zu stossen ist einfach zu gross.( schauen Sie, da sitzt ein dicker hässlicher Typ am Rechner und hat endlich mal ein Opfer,wenn Sie immer wieder antworten.)

-----------------
"kampf den borg"

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12325.10.2008 18:43:14
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 0x hilfreich)

also, oakley hat schriftlich bestätigt, dass es dir farbe, die ich versehentlich genannt habe, nicht gibt.

nun...wie ist das eigentlich...schadensersatz für etwas, was es so nicht gibt und somit doch auch keinen festen wert hat ist ebenso unsinnig wie ersatzlieferung, wenn es etwas nicht gibt...

kann er mich als privatverkäufer dazu überhaupt bringen, gilt schadensersatz, ersatzlieferung etc auch für privatleute...und besonders...ist das in meinem fall anwendbar...wo es den artikel gar nicht gibt beim hersteller?

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