wann ist nach "Gebot streichen" bei ebay ein Schadenersatz möglich und wie hoch?

8. Mai 2020 Thema abonnieren
 Von 
littbarski
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 89x hilfreich)
wann ist nach "Gebot streichen" bei ebay ein Schadenersatz möglich und wie hoch?

Hallo zusammen,

ich habe - nach Anruf bei eBay und Beratung und Begleitung währenddessen - vor einigen Tagen zum ersten Mal ein Gebot eines Bieters gestrichen, der sehr offensichtlich ein Spaßbieter ist. Mir wurde am ebay-Telefon gesagt, dass ich durchaus selbst entscheiden dürfte, wer bei mir mitbietet, und schon war das Gebot gestrichen. Nun habe ich - leider danach - ein bisschen gegoogelt, und siehe da, man sollte eigentlich keine Gebote streichen, auch bei Spaßbietern nicht. Das Thema ist wohl seitens ebay etwas schwammig formuliert und geregelt.

Das kann ich nun aber nicht mehr zurückdrehen. Um etwas die (vermutlich übertriebenen) Sorgen vor einem Gerichtsverfahren einzugrenzen, frage ich hier mal in die Runde:

- kann der Bieter nur klagen, wenn er nach der Auktion auch mit seinem - gestrichenen - Höchstgebot der Gewinner gewesen wäre?

- der Verkaufswert der Auktion lag nur im zweistelligen Bereich - gibt es Grenzen bei dem Wert, wann ein Gericht ein Verfahren überhaupt aufnimmt?

- kann der Bieter einen theoretischen Wert für den Schadenersatz bestimmen, weil seiner Meinung nach der Gegenstand viel teurer ist als in der Auktion dann realisiert? Also kann er behaupten, dass nur die Bieter den wahren Wert nicht erkannt haben und z.B. dann statt 50 EUR ebay-Auktionswert dann 100.000 EUR Schadenersatz fordern? (etwas übertrieben, aber es gibt ja solche Leute - nimmt das Gericht dann so was an?)
und: spielt es bei dieser Frage eine Rolle, was er als - getrichenes - Höchstgebot angebenen hatte?

(Das Problem, was sich mir stellt, ist eben, dass ich gerne den verkauften Gegenstand an den echten Käufer versenden möchte, aber dann ist er ja weg - wie will man dann in Zukunft vor Gericht über den Wert des nicht mehr vorhandenen Gegenstands entscheiden, wenn dies über Bilder bei ebay nicht möglich ist?)

Danke!

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31 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von littbarski):
- kann der Bieter nur klagen, wenn er nach der Auktion auch mit seinem - gestrichenen - Höchstgebot der Gewinner gewesen wäre?

Nö, der kann immer klagen und auch verklagen.



Zitat (von littbarski):
- der Verkaufswert der Auktion lag nur im zweistelligen Bereich - gibt es Grenzen bei dem Wert, wann ein Gericht ein Verfahren überhaupt aufnimmt?

0,00 EUR ist der Mindestwert.



Zitat (von littbarski):
- kann der Bieter einen theoretischen Wert für den Schadenersatz bestimmen, weil seiner Meinung nach der Gegenstand viel teurer ist als in der Auktion dann realisiert?

Ja, kann er.



War der Bieter denn zum Zeitpunkt der Streichung der Höchstbietende?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
littbarski
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 89x hilfreich)

Danke sehr für deine Antworten.

Ich meinte irgenwo gelesen zu haben, dass der Bieter nur einen Anspruch auf die Ware hat, wenn er auch Höchstbietender am Auktionsende gewesen wäre. Ich habe ihn ja gleich gesperrt, noch bevor ich das Gebot gestrichen habe, so dass er ja - rechtlich in Ordnung - keine Chance mehr hatte, weitere Gebote abzugeben. Also dürfte ja nur sein - gestrichenes - Gebot rechtlich relevant sein, nicht seine Absicht, noch weiter zu bieten?

Zur anderen (ähnlichen) Frage: Ja, er war leider Höchstbietender am Anfang der Auktion, sonst hätte ich ja nicht bei ebay angerufen und das Gebot gestrichen, sondern dann hätte ja ganz einfach das Sperren eines Users ausgereicht.

Nur weiß ich natürlich nicht, was sein - ggf. utopisches - virtuelles Höchstgebot war, das ist natürlich richtig. Daher meine andere Frage, ob ein Gericht (anfangs) nicht auch bewertet, ob eine Schadenersatzforderung überhaupt realistisch ist und Aussicht auf Gewinn des Verfahrens hat. Wie erwähnt wird es den Gegenstand ja dann nicht mehr "geben", und rein anhand der ebay-Fotos kann man nicht beweisen, dass der Gegenstand nicht 50 EUR, sondern 100.000 EUR wert ist. Es kann aber Leute geben, die dies behaupten und dann vor Gericht ziehen. Hier dachte ich eben, dass es eine Art Prüfung gibt, ob ein Verfahren überhaupt möglich ist.

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#3
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Geprüft wird nicht, ob "ein Verfahren möglich" ist, sondern ob der Kläger einen Schadensersatzanspruch in der Sache und in der Höhe beweisen kann.

Zitat (von littbarski):
Wie erwähnt wird es den Gegenstand ja dann nicht mehr "geben", und rein anhand der ebay-Fotos kann man nicht beweisen, dass der Gegenstand nicht 50 EUR, sondern 100.000 EUR wert ist.


Gutachter können so einiges. Natürlich gehen Zweifel in der Regel zu Lasten des Beweisbelasteten, also des Klägers. Aber grundsätzlich ist das schon anhand der Artikelbeschreibung möglich. Mein Exfreund hat vor vielen Jahren mal auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung aus einem eBay-Kaufvertrag über ein Kfz geklagt, da konnte der Gutachter das Auto auch nicht in Augenschein nehmen, dennoch anhand der Artikelbeschreibung und der Fotos einen Wert schätzen.

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#4
 Von 
littbarski
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 89x hilfreich)

Danke auch dir. Ich würde es hier so einschätzen, dass ein Gutachter alleine vom Foto nicht zu 100% den Wert einschätzen kann (oder nur den geringen). In der Beschreibung wird keinerlei Eigenschaft genannt, die eine Wertbestimmung zulassen würde.

Also ist es so, dass der Kläger vor dem Verfahren einen Gutachter beauftragen müsste, der ihm beweist, dass der wahre Wert so viel höher wäre, und erst dann könnte er vor Gericht gehen? Oder kann der Kläger so eine Klage auch aus dem Bauch heraus beginnen?

Was ich mir inzwischen zurechtgelegt habe (zur Beruhigung - es wird sicherlich ja nicht zu einem Verfahren kommen), ist:
- wenn der Bieter nicht am Ende Höchstbietender gewesen wäre, dann hat er auch keine Ansprüche auf die Ware
- wenn der Bieter einen Mondpreis eingegeben hat (z.B. 100.000 EUR bei Auktionspreis am Ende von 50 EUR), dann zeigt dies dem Richter ja umso mehr, dass es sich um einen Spaßbieter handelt, es sei denn, der Bieter kann ein neutrales Gutachten vorlegen, was diesen Wert beweist.

Kommt das so hin?

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#5
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13738 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
der sehr offensichtlich ein Spaßbieter ist.
Wenn du das handfest belegen kannst dann ist doch alles OK.
Leider hast du das bisher überhaupt nicht begründet.

Zitat:
und: spielt es bei dieser Frage eine Rolle, was er als - getrichenes - Höchstgebot angebenen hatte?
Imho ja, mehr kann er nicht fordern.

Zitat:
wenn der Bieter einen Mondpreis eingegeben hat (z.B. 100.000 EUR bei Auktionspreis am Ende von 50 EUR), dann zeigt dies dem Richter ja umso mehr, dass es sich um einen Spaßbieter handelt,
Nein. Ein zu hohes Gebot zeigt nur, dass der Käufer auf jeden Fall kaufen wollte ("um jeden Preis", wie man so schön sagt).
Wäre halt blöd, wenn ein anderer die gleiche Idee gehabt hätte ...

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
littbarski
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 89x hilfreich)

Hallo und danke. Nachdem ich eine Weile weiter gesucht habe und auch Gerichtsurteile angeschaut, denke ich, dass dieser Bereich noch lange nicht so abschließend "beurteilt" wurde, dass man in die eine oder andere Richtung Klarheit hat. Bei beendeten Auktionen ist es etwas anders, aber zu getrichenen Geboten scheint es noch ein bisschen unerforschtes Terrain.

Dass es ein Spaßbieter ist, können wir ja hier einfach einmal als Arbeitshypothese annehmen. Aber selbst dann heißt das ja nicht, dass man einfach sein Gebot streichen kann, weil er sich ja auch bessern könnte :) . Daher gingen meine obigen Überlegungen eher in die Richtung, wann überhaupt und in welcher Höhe Schadenersatz möglich wäre (daher auch der Titel des Threads).

Mir ist zum Beispiel immer noch nicht klar, welches Gebot er heranziehen könnte für Schadenersatz:

a) sein Höchstgebot, nur wenn er auch am Ende Höchstbietender gewesen wäre?
aa) in der Höhe, wie er zu dem Zeitpunkt den Zweithöchsten überboten hat (z.B. 50 EUR)
ab) in der Höhe, wie er es virtuell als Maximum eingegeben hat (z.B. 100.000 EUR)
ac) in der Höhe, wie der Artikel am Ende verkauft wurde

b) sein Höchstgebot (inkl. aa, ab und ac), auch wenn er am Ende nicht Höchstbietender gewesen wäre?

c) einen beliebigen Betrag unabhängig von seinem Höchstgebot, weil er behauptet, er hätte ja noch höher geboten?

Für mich als Laien scheint c) nicht möglich. Ob a) oder b) zutrifft, müsste man anhand von Urteilen betrachten, die es wohl noch nicht gibt? Vielleicht scheuen viele Spaßbieter genau deswegen eine Klage wegen gestrichenen Geboten?

-- Editiert von littbarski am 08.05.2020 15:26

-- Editiert von littbarski am 08.05.2020 15:28

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von littbarski):
Dass es ein Spaßbieter ist, können wir ja hier einfach einmal als Arbeitshypothese annehmen.


Nö, können wir nicht, weil es diesen Begriff juristisch nicht gibt.

Spassbieter beschreibt letzlich einen Käufer der nicht vor hat den Vertrag zu erfüllen. Gleichwohl handelt es sich um ein verbindliches Gebot.

Zitat (von littbarski):
müsste man anhand von Urteilen betrachten, die es wohl noch nicht gibt?

Es gibt eine Vielzahl von Urteilen zu Käufen über die Ebay Plattform.
Der wohl überwiegende Teil davon bewegt sich, so meine Vermutung, auf AG Ebene, ohne Fortsetzungsmöglichkeit. Diese Urteile finden wenig Beachtung und werden gemeinhin auch nicht in den Datenbanken erfasst.

Zitat (von littbarski):
Hier dachte ich eben, dass es eine Art Prüfung gibt, ob ein Verfahren überhaupt möglich ist.


Ein Gericht prüft am Anfang nur ob die Klage schlüssig ist. Ist sie das, wird sie auch zugelassen, selbst dann wenn auf den ersten Blick die Unsinnigkeit erkennbar ist.

Zitat (von littbarski):
Ich habe ihn ja gleich gesperrt, noch bevor ich das Gebot gestrichen habe, so dass er ja - rechtlich in Ordnung - keine Chance mehr hatte, weitere Gebote abzugeben.

Keine Chance mehr halte ich für eine Fehleinschätzung.

Zitat (von littbarski):
Nachdem ich eine Weile weiter gesucht habe und auch Gerichtsurteile angeschaut, denke ich, dass dieser Bereich noch lange nicht so abschließend "beurteilt" wurde, dass man in die eine oder andere Richtung Klarheit hat. Bei beendeten Auktionen ist es etwas anders, aber zu getrichenen Geboten scheint es noch ein bisschen unerforschtes Terrain.


Vermutlich auch weil die nur einseitig gestrichenen Gebote rechtlich wohl kaum durchsetzbar sind.
nur weil ebay es erlaubt bedeutet nicht, dass es auch korrekt ist.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13738 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Dass es ein Spaßbieter ist, können wir ja hier einfach einmal als Arbeitshypothese annehmen.
Vielleicht hatte ich meinen Satz "Wenn du das handfest belegen kannst dann ist doch alles OK." etwas falsch formuliert, ersetze bitte "... das handfest belegen ..." durch "... dir sicher bist ...".

Gemeint hatte ich, dass ein Spaßbieter das Geschäft wohl eher nicht möchte, also auch nicht klagt. Es mag aber sein, dass er es bei einem Superschnäppchen dann aber doch tut.

Zitat:
Mir ist zum Beispiel immer noch nicht klar, welches Gebot er heranziehen könnte für Schadenersatz:
Gar keins. Er kann einfach das Produkt fordern, du musst dann sehen woher du ein zweites bekommst.
Ansonsten halt Schadenersatz, und das ist der Betrag den er zusätzlich aufwenden muss um ein vergleichbares Produkt zu kaufen; imho aber begrenzt auf sein Höchstgebot (nur, woher kennst du das?).

Es gibt zwar auch Urteile zugunsten der Verkäufer, aber erstens sind das auch nur Einzelfälle und zweitens war deine Gebotsstreichung imho ziemlich willkürlich, da wird sich wohl kaum ein Gericht anschließen.

Woran man einen Spaßbieter erkennt bzw. woran du es festgemacht hast ist mir immer noch unklar. Und das meine ich wirklich ernst, wie soll man das wissen bevor er nicht gezahlt hat?
Übrigens ist zwar das Internet voll von Berichten über Spaßbieter, real gibt es die aber viel viel seltener. Und dann musst du noch all' die abziehen, die den Kauf nur bereuen (warum auch immer - die zahlen zwar auch nicht, aber eben nicht aus Spaß).

Stefan


-- Editiert von reckoner am 08.05.2020 18:28

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#9
 Von 
littbarski
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 89x hilfreich)

Hallo und danke. Ja, der Begriff "Spaßbieter" ist natürlich mehrdeutig und auch nicht so glücklich, aber er hat sich eben durchgesetzt, daher verwende ich ihn auch. In aller Regel ist so etwas natürlich kein reiner "Spaß", und zwar weder für den Verkäufer noch für den Käufer. Dass es ein Spaßbieter ist, steht außer Frage, und die Definition des Spaßbieters ist ja eben genau, dass er aus "Spaß" bietet, also mitbietet, aber dann nicht bezahlt. Wenn nun ein Gericht sich diese Kaufhistorie ansieht, ist zumindest das Streichen der Gebote nicht mehr willkürlich (wenn auch unglücklich von mir, wie ganz am Anfang ja eingeräumt).

Aber wir sehen hier schon, dass es mit den gestrichenen Geboten wirklich etwas unklar ist. Denn weiterhin ist ja die Frage, über welches Höchstgebot wir sprechen, und welches Höchstgebot ein Gericht dann wirklich als relevant ansehen würde. Ist es das realisierte - gestrichene - Höchstgebot, oder das virtuelle Höchstgebot, und wie würde man hier vorgehen bei einem Verfahren, würde also ebay in der Datenbank nachschauen und das virtuelle Höchstgebot "herausrücken", oder wird es gar nicht gespeichert, oder darf es gar nicht verwendet werden? Oder spielt das Höchstgebot überhaupt keine Rolle, sondern im Zweifel muss ein Gutachter den Wert eines Artikels bewerten? Oder wird das realisierte Auktionsergebnis herangezogen? Viele Fragen, und es fehlt hier wirklich ein Grundsatzurteil. Wie gesagt, zu den beendeten Angeboten gibt es ja viele, weil eben der Bieter = Höchstbietender = Käufer. Aber bei gestrichenen Geboten ist das ja eine Art Unterbrechung des Auktions- und damit Kaufvorgangs.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von littbarski):
Dass es ein Spaßbieter ist, steht außer Frage, und die Definition des Spaßbieters ist ja eben genau, dass er aus "Spaß" bietet, also mitbietet, aber dann nicht bezahlt.

Finde den Widerspruch ...



Zitat (von littbarski):
Ist es das realisierte - gestrichene - Höchstgebot,

Das ist es. Zu dem Zeitpunkt hatte man einen Kaufvertrag mit dem Bieter zu genau diesem Preis. Einfaches streichen des Gebotes führt dazu, das man die Erfüllung des gültigen Kaufvertrages ohne Rechtsgrundlage verweigert.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13738 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

leider rückst du noch immer nicht raus mit der Sprache, was denn nun dein Grund für das Streichen war. Daher muss ich langsam davon ausgehen, dass es ein unlauterer Grund war (aber auch da fällt mir eigentlich nichts ein).
Jedenfalls musst du davon ausgehen, dass du vor Gericht mit der Argumentation wie hier im Forum scheitern würdest.
Und die Frage um welchen Wert es dann gehen würde ist fast unerheblich.

Ein Grund der mir doch noch eingefallen ist wäre, eine Gebotsabschirmung zu entfernen.

Zitat:
würde also ebay in der Datenbank nachschauen und das virtuelle Höchstgebot "herausrücken",
Da dürfte der Datenschutz dagegen sprechen.
Ein Richter könnte aber vielleicht den Käufer auffordern sein Höchstgebot offenzulegen. Und wenn er sich weigert ist seine Glaubwürdigkeit schon mal etwas angekratzt.

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
littbarski
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 89x hilfreich)

Hallo und danke euch beiden nochmals. Damit ist mir einiges nochmal klarer geworden. Wie schon erwähnt, ist mir durchaus klar, dass das mit dem Streichen des Gebots nicht so einfach ist. Ich habe hier einfach darauf vertraut, was mir im ebay-Telefonat empfohlen wurde. Ich hätte sicherlich vorher einmal mehr darüber lesen sollen. Nun lese ich es eben alles erst danach :) . Es steht also außer Frage, dass man lieber keine Gebote streicht, und zwar im Prinzip nie. Die ebay-Funktion verleitet eben dazu.

Wie aber im Titel und am Anfang des Threads steht, ging es mir v.a. um die Frage, wie es sich mit dem - vermutlich nur temporären - Höchstgebot und dessen Beziehung zum Schadenersatz verhält. Und ob der gestrichene Käufer überhaupt nur dann klagen kann, wenn sein virtuelles Höchstgebot über dem realisierten echten Auktionsergebnis liegt. Da wir dieses natürlich nicht kennen, ist die Diskussion darüber sicherlich müßig. Ich hatte eben gehofft, dass es hierzu bereits konkrete Erfahrungen in Gerichtsverfahren gab. Scheinbar klagen dann aber die Spaßbieter doch nicht so oft und über mehrere Instanzen, denn nicht zuletzt würde ja auch ihre eigene Tätigkeit in den Fokus geraten.

Wie gesagt, es ist einfach ein spannendes Thema, auch ganz unabhängig vom konkreten Fall, über den ich einfach nur zu viel nachdenke. Es ging nicht um ein Auto oder ein Haus, sondern wie gesagt um einen zweistelligen Eurobereich, und vermutlich ist der Bieter schon längst auf zu neuen Auktionsufern :) .





0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von littbarski):
Es steht also außer Frage, dass man lieber keine Gebote streicht, und zwar im Prinzip nie.

Doch, wenn es entweder nicht das Gebot des Höchstbietenden ist oder man einen Rechtsgrund lt. Gesetz hat.



Zitat (von littbarski):
Scheinbar klagen dann aber die Spaßbieter doch nicht so oft und über mehrere Instanzen,

Eben, die beziehen ihren Kick nicht aus dem klagen auf kleinpreisige Artikel, sondern aus dem bieten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Ichweissnichts
Status:
Schüler
(341 Beiträge, 145x hilfreich)

auch wenn der Tip spät kommt: Man kann die Spaßvögel, pardon Spaßbieter auf die Blacklist setzen.
Dann kann man diese von den eigenen Auktionen ausschließen.

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#15
 Von 
littbarski
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 89x hilfreich)

Doch noch ein kurzer Beitrag von mir zu diesem Thema.
Ich glaube, ich habe gerade entdeckt, dass man als Verkäufer dann in der Gebotsübersicht der laufenden Auktion ganz unten in der Übersicht über Gebotsrücknahmen und Streichungen in der Tat das Maximalgebot des Bieters sieht, dessen Gebot man gestrichen hat. Ich bin mir nicht zu 100% sicher, wie hoch genau die Gebot bei Streichung standen, aber wenn ich die Gebote alle anschaue, dann passen die gestrichenen Gebote nicht dazu unten, d.h. das müsste in jedem Fall das Maximalgebot sein (ist auch jeweils eine Schnapszahl).
Kann das mit ebay-Erfahrung jemand bestätigen? Dann wären ja so einige der Fragen weiter oben mit einem Schlag beantwortet. Dann hätte ich auch keine große Sorge mehr, dass der Bieter von mir 100.000 EUR Schadenersatz will, wenn sein Maximalgebot nur 10 EUR waren :) .

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Ichweissnichts
Status:
Schüler
(341 Beiträge, 145x hilfreich)

woher kommt das mit den 100.000 Euro? Diese Summe ist utopisch.

Man muss schauen, wieviel die Ware wert ist bzw. anderweitig beschaffen kann.
Bei der Auktion war sie zweistellig. Nehmen wir mal an...99 Euro.

Außer der elektronischen Bucht kann man z.B. dieselbe Ware für 120 Euro kaufen.
Dann wäre nach meinem Verständnis, wenn sein Maximalgebot 10 Euro war und er bei der Streichung der Gebote der Höchstbietende war, der Schadenersatz bei 110 Euro bzw. max. 120 Euro.

Der "Verlierer" zahlt zudem die Rechtskosten.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13738 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Dann hätte ich auch keine große Sorge mehr, dass der Bieter von mir 100.000 EUR Schadenersatz will,
Warum denkst du so verquer?
Der Schadenersatz kann niemals nur aus einem Gebot resultieren, vielmehr ist er grundsätzlich auf den Wert der angebotenen Ware begrenzt (wo soll der Schaden sonst herkommen?).

Im Einzelfall kann man da sicher streiten, ob das dann z.B. 20 oder 30 Euro sind, nicht aber 1000 Euro.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
littbarski
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 89x hilfreich)

Die 100.000 EUR waren natürlich ein wenig übertrieben, sollten aber Sinnbild meiner ebenfalls übertriebenen Sorge sein. Man könnte es auch realistischer konstruieren. Ein Verkäufer versteigert ein paar alte unscheinbare Vasen, und eine davon (die langweiligste) gibt es von zwei Herstellern, einmal seltenes Original und einmal nachgemacht, was man nur unten am Boden am Markenstempel erkennt. Die seltene Vase ist 1000 EUR wert, ein Bieter bietet als Maximalgebot 1500 EUR für alle Vasen, aber der Verkäufer streicht - unklug - sein Gebot. Nun werden alle Vasen von einem anderen Bieter für 20 EUR gekauft. Dieser verkauft sie weiter auf dem Flohmarkt. Dann meldet sich der gestrichene Bieter und will nun 1500 EUR Schadenersatz. Um so etwas ging es mir, also ob das virtuelle - gestrichene - Höchstgebot relevant ist (hier 1500 EUR) oder der Wert der Ware (hier 1000 EUR, aber anhand der Fotos schwer zu belegen) oder das realisierte Ergenis (hier 20 EUR).

Aber die Neuigkeit in meinem letzten Beitrag ist doch die Vermutung, dass in der Gebotsübersicht das Maximalgebot des gestrichenen Bieters steht. Wir sind doch oben alle davon ausgegangen, dass es schwer ist, dieses einzuschätzen und überhaupt jemals zu kennen, inkl. Datenschutzbedenken. Nun steht es da einfach bei der Auktion dabei :) . Nur ganz 100% sicher war ich nicht, daher habe ich hier nachgefragt, weil ich im Internet dazu nichts finde?

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 280x hilfreich)

BGH , Az. VIII ZR 284/14:

Eine nachträglich vorgetragene angebliche Unseriösität des Klägers rechtfertige keine Streichung des Angebots, befand der zuständige VIII. Zivilsenat. Allerdings hat der BGH auch klargestellt, dass unter sehr engen Voraussetzungen Ausnahmen davon gelten, dass das Einstellen eines Artikels bei eBay zu Auktionszwecken ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages darstelle. Demnach könne ein Verkäufer das Gebot eines potentiellen Käufers insbesondere dann streichen, wenn gewichtige Umstände vorliegen, die einem gesetzlichen Grund für die Lösung vom Vertrag entsprächen. Dafür genüge laut BGH eine vom Verkäufer gefühlte Unseriösität des Bietenden allerdings nicht aus. Anders als die Vorinstanz hat der BGH zudem entschieden, dass ein Grund für das Streichen eines Angebots während der laufenden Auktion nicht nur vorliegen, sondern dafür auch ursächlich geworden sein muss.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
littbarski
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 89x hilfreich)

Danke, ja, genau daher denke ich auch, dass es am besten ist, überhaupt keine Gebote zu streichen. Die Funktion bei ebay suggeriert, dass dies alles kein Problem sei, auch der Hilfetext direkt vor dem Streichen sagt ja: "Sie befürchten, dass das Gebot von einem betrügerischen Käufer stammt.". Genau dies ist ja bei Betrug und Spaßbietern oft der Grund, dass ein Verkäufer überlegt, ein Gebot zu streichen. Aber man sollte eben wie immer im Leben 3x nachdenken, und nicht nur auf die Welt von ebay vertrauen, sondern auch das Gesetz anschauen. Sicherlich würde ein Gericht würdigen, wenn 10 oder 50 andere ebay-Verkäufer bestätigen, dass der Bieter ein Spaßbieter ist, aber die Gewichtung zwischen "vorliegen" und "ursächlich sein" ist dann vor Gericht offen.

Und nachdem nun aber das Gebot gestrichen war, stellte sich mir natürlich die Frage, was für Probleme damit auf einen Verkäufer zukommen könnten. Womit wir eben hier beim Thema sind, und der Frage nach Höchstgebot und Schadenersatz (siehe auch mein letzter Beitrag).

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 280x hilfreich)

Zitat (von littbarski):
icherlich würde ein Gericht würdigen, wenn 10 oder 50 andere ebay-Verkäufer bestätigen, dass der Bieter ein Spaßbieter ist, aber die Gewichtung zwischen "vorliegen" und "ursächlich sein" ist dann vor Gericht offen.
Die Sache des Nachweises ist aber Aufgabe des Klägers und nicht des Gerichts.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13738 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
also ob das virtuelle - gestrichene - Höchstgebot relevant ist (hier 1500 EUR) oder der Wert der Ware (hier 1000 EUR, aber anhand der Fotos schwer zu belegen) oder das realisierte Ergenis (hier 20 EUR).
Wie gesagt, der Wert der Ware. Und belegen wird das womöglich ein Gutachter, der dann vielleicht zwei Werte feststellen wird (wenn Original dann ..., sonst ...). Und das Gericht wird im Zweifel den höheren Wert nehmen, dem Verkäufer steht es ja frei das Gegenteil zu beweisen.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
littbarski
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 89x hilfreich)

Ich bin juristischer Laie, aber ich kann mir schwer vorstellen, dass der Gutachter quasi sagt: Ich kann nicht entscheiden, ob es die teure Vase ist, könnte aber sein. Und das Gericht sagt dann: ok, die Auktion ist für 20 EUR weggegangen, und wir wissen nicht sicher, ob die Vase teuer war, und es gab auch nichts dazu in der ebay-Beschreibung, aber wir legen den Schadenersatz auf 1000 EUR fest?

Nach all dem, was wir oben besprochen haben, sehe ich es nun derzeit so:
- der Bieter kann auf Schadenersatz klagen, wenn er nach der Auktion mit seinem virtuellen Höchstgebot auch Käufer gewesen wäre, und zwar in der Höhe des offensichtlichen und nachweisbaren Werts des Gegenstands (vermutlich im Bereich des Auktionsergebnisses)
- oder er kann klagen mit dem zwischenzeitlichen echten (sichtbaren) Höchstgebot, obwohl er am Ende nicht gewonnen hätte, dann aber nur zu der Höhe wie sein zwischenzeitliches Höchstgebot gewesen wäre, wobei hier dann der Betrag vom Wert des Gegenstands völlig abgekoppelt wäre, was auch wieder nicht sein kann (Beispiel: Verkauf eines Autos, das Gebot von 10 EUR wurde gestrichen).

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von littbarski):
dass der Gutachter quasi sagt: Ich kann nicht entscheiden, ob es die teure Vase ist, könnte aber sein. Und das Gericht sagt dann: ok, die Auktion ist für 20 EUR weggegangen, und wir wissen nicht sicher, ob die Vase teuer war, und es gab auch nichts dazu in der ebay-Beschreibung, aber wir legen den Schadenersatz auf 1000 EUR fest?

Rein theoretisch könnte man das. Wenn durch andere (z.B.. Argumente des Klägers) zur Überzeugung des Gerichtes feststeht das der Schadenersatz 1000 EUR beträgt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
miedelsbacher
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 13x hilfreich)

Die Diskussion ist doch hier echt festgefahren. Steht Dir denn das Dingens, das Du verkaufen wolltest, noch zu Verfügung? Oder ist es an jemand anders weggegangen? Wenn noch da, könnte der "gestrichene" Käufer die Herausgabe der Ware zum gestrichenen Gebot verlangen (der berühmte VW zu 1000 Euro).
Wenn Nein, dann greifen die oben gesagten Möglchkeiten, den Wert festzulegen und entsprechenden Schadensersatz zu verlangen.
Was ganz anderes wäre noch wissenswert: Wie ist es denn schlussendlich zur Streichung gekommen? Hast Du geklickt? Oder der Support? Und welche Begründung wurde eingegeben? Das kann ja nicht "ich hab keine Lust auf den Käufer" gewesen sein. Auswählen kann man weniges (und die Hinweise auf die Konsequenzen sind gar nicht soooo unklar formuliert, in der einschlägigen Maske).
Warum macht man es sich überhaupt so schwer? Den wohlgesonnenen Nachbarn oder BestFriend mit EBay-Konto anfragen, mal hoch zu bieten, dann mit demjenigen als Höchstbieter den Artikel zurückziehen (alle Gebote streichen) oder an Höchstbieter verkaufen und Verkauf rückgängig machen (Geeinigt, den Verkauf Rückgängig zu machen, blablabla). Es gibt doch viele Möglichkeiten, auf dem Papier und für EBay "legal" aus der Nummer herauszukommen, egal wer da wo geboten hat und bietet.
Und am Ende ist immer noch völlig unklar, woher "Dass es ein Spaßbieter ist, steht außer Frage" seine Grundlage bezieht. Und: Wenn Du das schon WEISST, frage ich mich mal ganz blöd, WARUM genau streichst Du das Gebot? Lass laufen, nach 14-30 Tagen mit allen EBay-Werkzeugen (Zahlungsmahnung, EBay einschalten, Gebühr zurückerhalten) ist doch eh wieder alles gut und Du kannst wiedereinstellen? Also der ganze Vorgang ist für mich ned ganz nachvollziehbar... Im Zweifel erwirbst DU doch einen Titel gegen den Kollegen, wenn er nicht zahlen will?

Und: einschlägige Urteile und Fälle hier:
https://www.test.de/Ebay-Auktionen-Kauf-Vertrag-trotz-Abbruch-4321722-0/
https://pages.ebay.de/rechtsportal/private_vk_3.html

-- Editiert von miedelsbacher am 27.05.2020 00:36

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von miedelsbacher):
Das kann ja nicht "ich hab keine Lust auf den Käufer" gewesen sein.

Neben "ich will nicht mehr" ist das tatsächlich der häufigste Grund für solche Streichungen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#27
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 672x hilfreich)

Zitat (von littbarski):
der Bieter kann auf Schadenersatz klagen, wenn er nach der Auktion mit seinem virtuellen Höchstgebot auch Käufer gewesen wäre


Man könnte argumentieren:
Der Verkäufer hat alle der Streichung nachfolgenden Gebote anderer Bieter "zu Unrecht" zugelassen, sodaß das vereitelte "Unüberbotengebliebensein" als eingetreten fingiert würde.

Wenn der so als "richtiger" Käufer anzusehende Gestrichene die angebotene Ware nicht erhält ( weil der Verkäufer einem anderen übereignet hat ), dann kann der Käufer "Schadensersatz STATT der Leistung" verlangen.

Und zwar in Höhe des tatsächlichen Werts der Sache. ( Der BGH hatte z.B. entschieden, dass dem Käufer eines für 10.000 DM mit Echtheitszusicherung gekauften Bilds als Schadensersatz 290.000 DM zugestanden hätten:

"Läge der Wert des verkauften Gemäldes, wenn es von dem Maler Burra stammte, bei 300000 DM, wie mangels abweichender Feststellungen für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist, so beläuft sich die Wertdifferenz zwischen dem hypothetischen und dem tatsächlichen Vermögensstand des Klägers und damit der ihm zu ersetzende Nichterfüllungsschaden auf die Klageforderung von 290000 DM."
BGH, Urteil v. 19.05.1993 - VIII ZR 155/92 )

RK

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#28
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13738 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Warum macht man es sich überhaupt so schwer? Den wohlgesonnenen Nachbarn oder BestFriend mit EBay-Konto anfragen, mal hoch zu bieten, dann mit demjenigen als Höchstbieter den Artikel zurückziehen (alle Gebote streichen) oder an Höchstbieter verkaufen und Verkauf rückgängig machen (Geeinigt, den Verkauf Rückgängig zu machen, blablabla).
Das ist aber eine ganz andere Sache, nämlich das Beenden einer Auktion.
Hier ging es aber um das Streichen einzelner Gebote/Bieter.

Zitat:
Und: Wenn Du das schon WEISST, frage ich mich mal ganz blöd, WARUM genau streichst Du das Gebot? Lass laufen, nach 14-30 Tagen mit allen EBay-Werkzeugen (Zahlungsmahnung, EBay einschalten, Gebühr zurückerhalten) ist doch eh wieder alles gut und Du kannst wiedereinstellen? Also der ganze Vorgang ist für mich ned ganz nachvollziehbar... Im Zweifel erwirbst DU doch einen Titel gegen den Kollegen, wenn er nicht zahlen will?
Vielleicht weil man dann schnell pleite ist?
Denk' dir mal einen Autohändler, der im Schnitt 5 Fahrzeuge im Monat per Ebay verkauft. Nun kommt ein Konkurrent und macht ihm mit Scheingeboten immer wieder das Geschäft kaputt. Und juristisch geht natürlich nichts weil es den Bieter real gar nicht gibt.
Oder anders herum: Ein Produkt welches es bei Ebay nur ein paar mal gibt. Nun pusht einer der Verkäufer die anderen alle hoch (und zwar viel zu hoch), und plötzlich ist er für deine 2-4 Wochen praktisch der einzige Anbieter.

Stefan

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#29
 Von 
miedelsbacher
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 13x hilfreich)


Zitat:
Und: Wenn Du das schon WEISST, frage ich mich mal ganz blöd, WARUM genau streichst Du das Gebot? Lass laufen, nach 14-30 Tagen mit allen EBay-Werkzeugen (Zahlungsmahnung, EBay einschalten, Gebühr zurückerhalten) ist doch eh wieder alles gut und Du kannst wiedereinstellen? Also der ganze Vorgang ist für mich ned ganz nachvollziehbar... Im Zweifel erwirbst DU doch einen Titel gegen den Kollegen, wenn er nicht zahlen will?
Vielleicht weil man dann schnell pleite ist?
Denk' dir mal einen Autohändler, der im Schnitt 5 Fahrzeuge im Monat per Ebay verkauft. Nun kommt ein Konkurrent und macht ihm mit Scheingeboten immer wieder das Geschäft kaputt. Und juristisch geht natürlich nichts weil es den Bieter real gar nicht gibt.
Oder anders herum: Ein Produkt welches es bei Ebay nur ein paar mal gibt. Nun pusht einer der Verkäufer die anderen alle hoch (und zwar viel zu hoch), und plötzlich ist er für deine 2-4 Wochen praktisch der einzige Anbieter.

Stefan

Gutes Beispiel. Aber auch dafür hat EBay ja die Möglichkeit von Festpreisangeboten / Sofortkaufen im Programm. Und es bleibt auch hier unbelassen, den BestBuddy mal 1.000.000 bieten zu lassen, damit er Höchstbieter ist, und dann beide Gebote ohne Konsequenzen zu streichen (oder 1 Streichung, 1 Rücknahme danach wg. falschen Gebotsbetrags oder so), inklusive der Sperrung des Spaßbieters. Ist im Zweifel in 1 Minute erledigt, das Thema.

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#30
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13738 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Und es bleibt auch hier unbelassen, den BestBuddy mal 1.000.000 bieten zu lassen, damit er Höchstbieter ist, und dann beide Gebote ohne Konsequenzen zu streichen (oder 1 Streichung, 1 Rücknahme danach wg. falschen Gebotsbetrags oder so), inklusive der Sperrung des Spaßbieters. Ist im Zweifel in 1 Minute erledigt, das Thema.
??? Hast du überhaupt verstanden, dass es in diesem Thread genau darum geht?

Wenn das so "ohne Konsequenzen" wäre hätte der TS gar kein Problem.

Stefan

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