war bei einer ebayauktion höchstbietender,nach einem tag wurde ich von einen anderen bieter überboten.nach einem weiteren tag war das angebot verschwunden. der anbieter hatte erst die zwei gebote gestrichen (was lt. agb von eBay zul. ist)und dann das angebot beendet. dadurch war ich kurtzfristig wider höchstbietender! ich wurde auch von ebay benachrichtigt. einen grund, der löschung des angebotes, wurde den zwei bietern nicht mitgeteilt.laut bgb ist eine willenserklärung aber nicht einseitig zu löschen,ohne das dies dem anderen partner mitgeteilt wurde. meiner meinung nach sind 2 kaufverträge entstanden.kann das sein ?????
zwei kaufverträ entstanden, nach löschung ????
quote:
meiner meinung nach sind 2 kaufverträge entstanden.kann das sein ?????
Nein, es kann höchstens 1 Kaufvertrag zustande gekommen sein. Und zwar mit dem, der zu dem Zeitpunkt Höchstbieter war, als die Auktion beendet wurde.
Du warst schon zu dem Zeitpunkt aus dem Rennen, als du überboten wurdest.
§10 Auktion, Auktion mit Sofort-Kaufen-Option, Multiauktion und Angebot an unterlegene Bieter
1. Stellt ein Anbieter, auf der eBay-Website einen Artikel im Angebotsformat Auktion ein, gibt er ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über diesen Artikel ab. Dabei bestimmt der Anbieter einen Startpreis und eine Frist (Angebotsdauer), binnen derer das Angebot per Gebot angenommen werden kann. Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots über die Bieten-Funktion an. Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt .
Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Nach einer berechtigten Gebotsrücknahme kommt zwischen dem Mitglied, das nach Ablauf der Auktion aufgrund der Gebotsrücknahme wieder Höchstbietender ist und dem Anbieter kein Vertrag zustande. Anbieter und Höchstbietender können sich einigen, dass ein Vertrag zustande kommt.
http://pages.ebay.de/help/policies/user-agreement.html
-- Editiert am 22.11.2009 17:14
ok, nach agb von ebay, aber dies kann nicht das bgb ausser kraft setzen ! eine willenserklärung kann nur duch anfechtung !! beseitigt werden und dies fand nicht statt. jedes gebot ist eine willenserklärung.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
LG Berlin v. 20.07.2004: Das Einstellen eines Angebotes in eine Online-Auktion ist eine Willenserklärung und stellt bereits ein rechtsverbindliches Verkaufsangebot im Sinne des § 145 BGB dar. Ein solches verbindliches Angebot kann nicht durch den Anbieter im Wege der vorzeitigen Beendigung seiner Auktion als Willenserklärung "gelöscht" werden.
Du ziehst die Sache von der falschen Seite auf. Nur die eBay AGB selbst sind der Grund, warum die Gerichte in den Fällen einer vorzeitigen Angebotsbeendigung so entschieden haben.
Wenn man deiner Auffassung folgen würde, hätte ja ein Verkäufer, der eine Auktion mit 50 Geboten vorzeitig beendet und vorher alle 50 Gebote streicht 50 Kaufverträge zu erfüllen, du vergisst aber vollkommen seine eigene WE.
Und die bezog sich nur auf einen Artikel. Da kann eBay so viele Benachrichtigungen verschicken, wie es will.
Nur der zu dem Zeitpunkt der Beendigung Höchstbietende kann sich hier aufgrund der eBay AGB auf einen wirksam zustande gekommen Kaufvertrag berufen (wenn der Verkäufer nicht anfechtet).
-----------------
""
wenn die willenserklärungen nicht anfechtet werden, ja....
Indem der Kläger auf der Website von eBay ein "15,00 ct. Diamanten-Armband ab 1,- €" zur Versteigerung anbot und die Internet-Auktion startete, gab er ein verbindliches Verkaufsangebot ab, das sich an den richtete, der innerhalb der Laufzeit der Auktion das höchste Gebot abgab
. Dies war der Beklagte, der das Angebot des Klägers mit seinem Gebot annahm. Davon geht auch die Revision aus. Dieser Erklärungsinhalt der Willenserklärungen der Parteien (§§ 133
, 157 BGB
) stand im Einklang mit den Bestimmungen über den Vertragsschluß in § 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, denen die Parteien vor der Teilnahme an der Internet-Auktion zugestimmt hatten.
BGH
Urteil vom 03.11.2004
VIII ZR 375/03
http://www.jurpc.de/rechtspr/20040281.htm
Warst du Höchsbietender? Nein, dein Gebot wurde überboten.
-----------------
""
soweit, sogut.....
Stellt ein Anbieter, auf der eBay-Website einen Artikel im Angebotsformat Auktion ein, gibt er ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über diesen Artikel ab. Dabei bestimmt der Anbieter einen Startpreis [color=red]und eine Frist (Angebotsdauer)
[/color]
diese change wurde aber genommen, durch sein vorzeitiges beenden und nichtanfechtung..
quote:
diese change wurde aber genommen, durch sein vorzeitiges beenden und nichtanfechtung..
Du weißt ja noch gar nicht, ob der Verkäufer noch anfechtet. Vielleicht holt er sich erst einmal bei einem Anwalt die notwendige Beratung, was durchaus erlaubt wäre.
Was aber wesentlicher ist:
Deine Willenserklärung selbst bleibt doch unberührt. Du wurdest überboten, dein Gebot ist erloschen. Jetzt wurde dir schon mehrfach erklärt, dass sich der Verkäufer durch das Einstellen rechtswirksam verpflichtet hat, seinen Artikel an den Höchstbietenden (der zu diesem Zeitpunkt noch unbekannt ist), zu verkaufen. Wird eine Auktion vorzeitig beendet, so ist auch der zu diesem Zeitpunkt Höchstbietende der Vertragspartner. Nur einer kann der Vertragspartner sein, das bist aber nicht du.
Umgekehrt ist es doch genauso, wenn du überboten wurdest, bist du an dein Gebot nicht mehr gebunden, egal was nun passiert. Wenn du auf einen roten Ferrari geboten hast und wurdest bei EUR 100.000 überboten und du siehst jetzt einen ähnlichen für Euro 60.000 und schlägst zu, wirst du doch den ersten nicht mehr nehmen müssen, nur weil der Verkäufer nach weiteren 8 Tagen einen Bieter gestrichen hat oder ein Bieter sein Gebot zurückgezogen hat.
-----------------
""
-- Editiert am 22.11.2009 19:50
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
-
5 Antworten
-
6 Antworten
-
11 Antworten
-
14 Antworten
-
13 Antworten