2x 1128,- Euro Abmahung für 9,99 Euro Software?

16. März 2006 Thema abonnieren
 Von 
ItsMe
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
2x 1128,- Euro Abmahung für 9,99 Euro Software?

Vor kurzem habe ich bei Ebay ein PHP-Script erworben. Dieses habe ich, wie bei meinem Kauf beabsichtigt, auf der Webseite eines Freundes installiert. Leider funktionierte das Script nicht vollständig, so dass ich den Verkäufer angeschrieben habe. Als Antwort kam leider nicht die erhoffte Hilfe, sondern ein Lizenzentzug, da ich lt. der Software beiliegender Lizenzvereinbarung, die Software nicht verschenken, verkaufen, Dritten nicht zugänglich machen, etc. dürfte.

Ich gebe zu, ich habe die Lizenzvereinbarung nicht gelesen. In der Auktion stand davon absolut nichts, außer ganz unten, dass man eine CD und einen personalisierten Lizenz-Key bekommt, jedoch kein Hinweis auf eine solche Vereinbarung. Sie ist lediglich als PDF-Datei mit auf der CD und vor der Installation musste ich anklicken, dass ich mit der Lizenzvereinbarung einverstanden bin. Das Script wird, wie in der Lizenzvereinbarung festgelegt, lediglich auf EINER Domain betrieben, die nicht auf meinen Namen läuft und das soll der Grund für den Lizenzentzug und die Abmahnung sein. Die Abmahnung ging einmal an mich und einmal an den Admin-C der Domain. Wir sollen also beide jeweils 1128,- Euro bezahlen.

Wir sollen weiterhin eine „Strafbewährte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung“ unterschreiben in der wir erklären, dass wir mit den 1128 Euro einverstanden sind, dass umgehend alles gelöscht und vernichtet wird und dass wir 25000 Euro für jeden weiteren Verstoß bezahlen. Die Abmahnung kam von keinem Anwalt, sondern von der Programmiererfirma des PHP-Scriptes.

Ich hatte irgendwann mal gelesen, dass AGB nur wirksam sind, wenn ich vor Abschluss des Kaufvertrages Kenntnis davon habe. So ein Lizenzvertrag ist mE so etwas wie AGBs, oder liege ich da falsch?

Bisher konnten wir das Script nicht einmal benutzen, weil es nicht fehlerfrei funktioniert. Auf meine Support-Anfrage hatte ich ja keine Antwort, sondern die Abmahnung erhalten.

Ich weiß nun nicht was ich tun soll. Bezahlen können wir das beide nicht. Vor allem frage ich mich, wo da das Verhältnis steht, 2x 1228 Euro für eine 9,99 Euro Software zu verlangen, die nicht mal funktioniert.

Es wäre schön, wenn mir jemand helfen könnte.

Gruß,
Sharon

Hier ein Auszug aus der Abmahnung:
„Sie haben ohne dazu berechtigt zu sein einem Herrn XXX die in der Ebay Auktion XXXX, von Ihnen
ersteigerte Software XXX verkauft, bez. unberechtigter weise weitergegeben, welche auf der Domain
http://xxxx installiert wurde. Sämtliche Daten, Webseiten und sonstige Beweismittel wurden von uns gesichert. Die Ihnen zugeteilte Lizenz ist somit ersatzlos verfallen, und Sie dürfen diese Software weder selbst nutzen, noch weiterveräussern, und sind verpflichtet, diese sofort restlos zu löschen und alle Datenträger, die diese Software enthält, zu vernichten.

Sie haben die Möglichkeit, eine unterzeichnete strafbewehrte Unterlassungserklärung binnen 7 Tage mit eingeschriebener Briefsendung an uns zu retournieren, um zivilrechtliche Ansprüche, die wir an Sie stellen werden, zu verhindern. Sollte die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht fristgerecht eintreffen, wird ein Schadensbetrag von 25.000 Euro (fünfundzwanzigtausend Euro ) gerichtlich durchgesetzt.

Unabhängig von der Abmahnung und der Unterlassungserklärung wird geprüft, inwieweit Sie strafrechtlich relevante Tatbestände ausgeführt haben und gegebenenfalls Strafantrag gestellt.“

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Bada-Bing
Status:
Schüler
(241 Beiträge, 31x hilfreich)

Gleich vorweg, ich bin Laie

quote:
Sie ist lediglich als PDF-Datei mit auf der CD und vor der Installation musste ich anklicken, dass ich mit der Lizenzvereinbarung einverstanden bin.


Akzeptiert bleibt akzeptiert. Sie hätten (auch wenn das kaum k/einer macht) lesen können, dann wäre nichts passiert.

Ich weiß nicht ob Vertragsstrafen in Relation zum Warenwert stehen müssen. Soweit ich allerdings gelesen habe, ist das wohl eher nicht der Fall.

Ich persönlich würde jedoch garantiert nicht der Forderung Nachkommen die 'Strafe' zu zahlen und/oder eine Verzichtserklärung zu unterzeichnen. Aber das ist wohl jedem selbst überlassen wie er darauf reagiert.

Viel Erfolg



-- Editiert von Bada-Bing am 16.03.2006 19:17:55

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#2
 Von 
ItsMe
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe eben noch mal nachgeschaut. Es gibt bei der Installation doch keinen Hinweis auf die Lizenzbestimmungen und auch nichts was ich bestätigen musste. Sie liegt lediglich als Lizenz.pdf dabei. Kein Hinweis auf diese PDF-Datei und auch kein Hinweis, dass man um PDF-Dateien zu öffnen einen Reader benötigt.

Gruß,
Sharon

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#3
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Grundsätzlich sind erst nach dem Kauf zugängliche 'Lizenzbestimmungen' nichtig, auch wenn man ihnen zugestimmt hat (da man davon ausgehen kann, daß hier keine rechtswirksame Willenserklärung zustande kam, wenn man zustimmen mußte, um die bereits erworbene Software auch benutzen zu können).

Ein 'Lizenzverstoß' käme also allenfalls unter den Bedingungen der Auktion zustande.

War nichts anderes vereinbart, ist ein Weiterverkauf grundsätzlich zulässig.

Nicht zulässig wäre hingegen eine Mehrfachnutzung (also behalten und weiterverkaufen oder mehrmals weiterverkaufen etc.).

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#4
 Von 
ItsMe
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Mareike,

vielen Dank für die Auskunft. Kennst du vielleicht ein Urteil, das belegt, dass AGBs/Lizenzbestimmungen die erst nach Abschluss des Kaufvertrages bekannt werden nichtig sind? Ich würde dieses Script auch als Standard-Software bezeichnen, da der Verkäufer damit wirbt, dass es bereits mehr als 1000 mal verkauft wurde.

Ich war mir nicht sicher, deshalb hatte ich gestern noch einmal eine Installation vorgenommen. Es liegt lediglich die Lizenzvereinbarung als PDF bei. Man muss bei der Installation nichts bestätigen und es gibt auch keinen Hinweis in der Installationsanleitung auf diese beiligende Lizenzvereinbarung. In der Auktion stand ebenfalls nichts davon.

Installiert wurde es nur auf einer Domain. Es gibt nicht mal eine Sicherheitskopie davon und weitergegeben (verkauft) habe ich es auch nicht. Ich habe es lediglich auf einer Domain installiert, die nicht mir gehört. Da es jedoch nicht vollständig funktioniert, konnte es noch nicht genutzt und in Betrieb genommen werden. Deshalb hatte ich auch den Support kontaktiert, damit der Fehler beseitigt wird.

Von der Lizenzvereinbarung hatte ich bis gestern keinerlei Kenntnis, somit kann ich auch keine Willenserklärung abgegeben haben, dass ich selbige akzeptiere, zumal diese zu keiner Zeit Bestandteil der Auktion, bzw. des Kaufvertrages war. Der Verkäufer besteht jedoch in der Abmahnung darauf, dass ich die Software nicht hätte installieren dürfen, wenn ich der Lizenzvereinbarung nicht in vollem Umfang zustimme.

Gruß,
Sharon

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#5
 Von 
murgab123
Status:
Student
(2959 Beiträge, 654x hilfreich)

@mareike: damit habe ich meine Probleme.

Wenn ich Software erwerbe, werden mir die Lizenzbedingungen immer erst "nach Kauf" nämlich dann, wenn ich die Disk einlege zugänglich.

Ich habe noch keine Software gesehen bzw. gekauft, wo mir diese Bedingungen vorher zugänglich waren.

Stell bitte den § oder das Urteil ein, auf welchen deine Aussage beruht.

-----------------
"Eigentlich bin ich ganz lieb, manchmal!"

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#6
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
(3488 Beiträge, 684x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
cps
Status:
Praktikant
(513 Beiträge, 22x hilfreich)

Wo Sie das Skript verwenden, kann dem Hersteller egal sein, sofern keine Mehrfachnutzung vorliegt. Bei einem gemeinsamen Projekt, kann es nur einen Admin-C geben, auch wenn der andere die Software kauft, ist es nur ein Projekt bzw. eine Domain.
Ich sehe keinen Unterlassungsanspruch, würde keine Erklärung unterschreiben und die geforderte Summe nicht anerkennen . Wie setzen sich die 1128 Euro zusammen, wenn der Hersteller selbst abgemahnt hat?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Ich habe noch keine Software gesehen bzw. gekauft, wo mir diese Bedingungen vorher zugänglich waren.

Eben, deswegen sind alle diese EULA auch nichtig. Im US-Recht klappt das möglicherweise (da kenne ich mich nicht aus) und Microsoft und Co. passen ihr juristisches Geschreibsel nicht an die Rechtssituation in jedem Land an.

Stell bitte den § oder das Urteil ein, auf welchen deine Aussage beruht.

Kann ich gerne nach suchen. Aber beantworten Sie mir die folgende Frage: wenn ich eine Software bereits erworben habe, wie will mir der Hersteller (!) dann nachträglich noch bindende (!) Nutzungsbedingungen aufzwingen können?
Oder kann Ihr Vermieter auch nach Unterschreiben des Mietvertrags ankommen und sagen 'ach übrigens, den Schlüssel bekommen Sie erst, wenn Sie zustimmen, daß Sie mir einmal die Woche die Blumen gießen'? ;)

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 617x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Das Angebot des Verkäufers stellt grundsätzlich im Schaufenster bzw. Internetshop ein 'invitatio ad offerendum' dar.

So weit richtig.

Gemäß §150 Abs. 2 BGB kann man also die Zusendung der Software auch als Ablehnung des Antrages verbunden mit einem neuen Antrag werten

Nein. Durch Zusendung wird das Angebot des K angenommen und der Vertrag ist zustande gekommen. Sie wollen konstruieren, daß der Vertrag erst mit der Installation zustande kommt. Das ist aber nicht der Fall (oder woraus wollen Sie das begründen?). Genau so wenig wie ein Mietvertrag erst mit dem Einzug oder ein Kaufvertrag über ein Kfz erst mit dem Starten des Motors zustande kommt.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 617x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Anja19
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 14x hilfreich)

Hallo,

wichtig wäre denke ich zu wissen ob der Verkäufer bei Ebay gewerblich oder privat handelt. Sofern er gewerblich bei Ebay eingetragen ist, wird er auch AGB´s oder sowas haben müssen.

Schau mal internetrecht-rostock.de/ebay-mitgliedskonto.htm

Ciao
Anja

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Anja19
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 14x hilfreich)

sofern er dort gewerblich tätig war, hat er sich an das Fernabsatzgesetz zu halten, nachdem er eine Informationspflicht zu bestimmten Zeitpunkten hat. Kannst ja mal googlen unter Fernabsatzgesetz.

Ciao
Anja

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
ItsMe
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Es ist definitiv ein gewerblicher Verkäufer und er hat keinerlei AGBs in der Auktion angegeben.

Es geht hier ja nicht um das Fernabsatzgesetz und eine evtl. Rückgabe, sondern um eine Abmahnung wg. einem angeblichen Urheberrechtsverstoß, den ich dadurch begangen haben soll, dass ich die Software "Dritten zugänglich" gemacht habe, was lt. den Lizenzbestimmungen untersagt ist.

Auf der CD befindet sich eine "lizenz.pdf" in welcher steht, dass ich die Software nicht verkaufen, verschenken, oder anderweitig Dritten zugänglich machen darf. Es findet sich jedoch nirgends ein Hinweis auf diese Lizenzvereinbarung und auch kein Hinweis darauf, dass man diese Lizenzvereinbarung nur mit einer Zusatzsoftware (Acorbat-Reader) lesen kann. Weder in der Installationsanleitung, noch im Installationsscript ist vermerkt, dass ich durch die Installation eine Lizenzvereinbarung anerkenne.

-- Editiert von ItsMe am 21.03.2006 14:36:35

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Tinnitus
Status:
Lehrling
(1417 Beiträge, 649x hilfreich)

Hört sich alles fast wie eine Falle an.

Viele Argumente sind ja schon erwähnt. Bitte auch dran denken, das "unerwartete Klauseln" anfechtbar bzw. unwirksam sind und bestimmte Ausschlüße in der Lizenzvereinbarung unzumutbar sind.

Ich würde mir über die "Abmahnung" nicht z viel Gedanken machen.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Botanix
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo,

mir fallen noch 2 andere Dinge ein:

1) Indem das PHP-Skript wohl eindeutig Daten an den Softwareentwickler rückgemeldet hat stellst sich mir die Frage, ob hier nicht auch ein Verstoß seitens des Programmierers vorliegt. Das schmälert zwar nicht "Dein" Vergehen (sofern eines überhaupt vorliegt), aber schafft ggfs. eine bessere Verhandlungsposition.

2) Ich habe schon oft festgestellt, dass frei verfügbare Open-Source Programmmodule über eBay an nichtsahnende "Kunden" verscheuert werden. So fand ich erst vorgestern eine Auktion zu einem kompletten PHP-MySQL WebShop für 299,00 Euro SOFORT&NEU, der imho aus einem Buch "Einführung in die relationale Datenbankprogrammierung mit SQL" stammt und sogar gratis im Internet downgeloaded werden kann. Ich habe die Programm-Bugs auf der Demoseite der Auktion mit dem Buchprojekt überprüft und bin mir sicher, dass der Quelltext des angebotenen Shops identisch ist. "Trittbrettfahrer" nennt man sowas. Und dass von diesen kein technischer Support zu erwarten ist (weil sie selber keine Ahnung haben ;-) ) liegt auf der Hand...

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Dann hätte der Verkäufer aber garkeine Möglichkeit mehr das Angebot des Kunden unter veränderten Bedingungen anzunehmen.

Das kann er sowieso nicht. Er kann das Angebot nur ablehnen (ex- oder implizit) und dem Kunden ein neues Angebot machen.

Inwieweit der Verkäufer das Angebot (Bestellung) des Kunden annimmt steht diesem doch frei.

Natürlich.

Wenn der Verkäufer die Sache ausliefert und legt schriftlich die Lizenzbedingungen bei, dann wäre noch kein Vertrag zustande gekommen gemäß §150 Abs. 2?

Woher soll der K denn wissen, daß der VK sein Angebot in Wahrheit abgelehnt hat? Durch eine solche 'versteckte Willenserklärung'?
Dann aber viel Spaß, wenn Sie irgendwo etwas bestellen und nach der Zusendung dann erst mal schauen müssen, ob der VK vielleicht AGB beigelegt hat, die sich von denen unterscheiden, die man bei der Bestellung eingesehen hat...

Versuchen Sie gerade, das Vertragsrecht umzudeuten oder wie soll ich das interpretieren?

Auf jeden Fall gilt das dann wenn der Verkäufer die Sache zu einem anderen Preis liefert.

Tut er das denn? Und selbst wenn, müßte der K dann nicht von einem bloßen Kalkulations- oder Erklärungsirrtum des VK ausgehen, der den eigentlich gemeinten Kaufvertrag nicht berührt?

Nämlich inwieweit muß für den Käufer erkennbar sein, daß der Vertrag unter geänderten Bedingungen angenommen wurde.

Wenn Sie die verbraucherfreundliche Rechtsprechung kennen, dürfte die Antwort klar sein: es muß *eindeutig* und *unmißverständlich* sein, daß der VK nicht etwa den Antrag angenommen, sondern ihn durch einen geänderten eigenen Antrag abgelehnt hat.

Das mit dem Auto funktioniert insoweit nicht ganz, weil der Käufer mit der Installation und der Inbetriebnahme erst seinen Anspruch auf Nutzung der Software wahrnimmt.

Unsinn. Wann und wie genau kommt noch mal ein Kaufvertrag zustande?

Wie sieht es denn aus, wenn der K sein frischgekauftes 'Windows XY ungelöst' gleich ungeöffnet wieder verkaufen will - oder verschenken oder ...?

0x Hilfreiche Antwort

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