AGB Internetprovider | Betrieb Server

1. November 2019 Thema abonnieren
 Von 
michael_mn
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 4x hilfreich)
AGB Internetprovider | Betrieb Server

Hallo liebe 123recht-Gemeinde!

Mich würde eure Meinung zu folgendem fiktiven Fall interessieren:

Ein Internetprovider bietet folgendes Produkt an:
- Privatkundentarif Glasfaser 100/50 Mbit/s
- optional: feste IPv4-Adresse

Die AGB enthalten folgenden Absatz:

Zitat:
Die private Internetflatrate darf nicht zu gewerblichen Zwecken genutzt
werden. Sollte eine gewerbliche Nutzung festgestellt werden, so werden die
Leistungen nach der jeweils gültigen Preisliste für Geschäftskunden
abgerechnet. Der Betrieb eines Servers (z.B. für Filesharing) oder größere
Netzwerke ist nicht gestattet. Ein solcher Betrieb setzt einen
Geschäftskundenanschluss voraus.


Der Kunde betreibt an dem Anschluss eine ownCloud/nextCloud zum privaten, persönlichen, nicht-gewerblichen Gebrauch.

Der Provider bemerkt dies und fordert den Kunden mit Hinweis auf die AGB auf, den Betrieb umgehend einzustellen.

Folgende Fragestellung ergibt sich: Inwieweit darf der Provider den Betrieb der ownCloud/nextCloud wie beschrieben verbieten?

Meine Einschätzung:

1. Ich sehe den Absatz der AGB insgesamt kritisch, als dass in der heutigen Zeit der Betrieb einer privaten ownCloud/nextCloud als "übliche Nutzung" eines Internetanschlusses gewertet werden kann und damit die Einschränkung eine überraschende und damit unwirksame Klausel darstellt (§ 305c (1) BGB ).

2. Der Provider bietet auch Privatkunden eine feste IP-Adresse an. Hierzu gelten ebenfalls die o.g. AGB. Zusätzliche Klauseln gibt es nicht. Der einzig sinnvolle Anwendungszweck einer festen IP ist der Betrieb eines Servers/Dienstes. Ebendies ist aber durch die o.g. Einschränkung nicht gestattet. Der Provider bietet also ein Produkt an, dass vom Kunden quasi nicht genutzt werden kann. Daher dürfte m.E. die Klausel generell mindestens teilweise (Betrieb des Servers setzt Geschäftskundenanschluss voraus) unwirksam sein. (ebenfalls § 305c (1) BGB )

2.a) Der Provider erteilt bei Konfrontierung mit der Frage wofür die feste IP denn genutzt werden kann die mündliche Aussage "Zum Beispiel damit man von unterwegs auf seine Fotos zugreifen kann". Wie das allerdings ohne einen "Server" funktionieren soll, weiß der Provider nicht zu beantworten und schweigt dazu.

3. Ich gehe davon aus, dass die Klausel generell dazu gedacht ist, für die gewerbliche Nutzung einen Geschäftskundenanschluss zu forcieren, was ja durchaus legitim ist. Auch die ganzen Widersprüche in den AGB selbst und der o.g. Aussage des Providers deuten stark daraufhin.

Der Provider besteht trotz Kontaktaufnahme mit obiger Ausführung weiterhin darauf, dass der Betrieb gegen die AGB verstößt.

Und jetzt kommt Ihr, ich bin gespannt! ;-)


Viele Grüße
Michael

-- Editiert von michael_mn am 01.11.2019 11:00

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von michael_mn):
eine ownCloud/nextCloud zum privaten, persönlichen, nicht-gewerblichen Gebrauch.

Dann dem Provider das so gerichtsfest mitteilen und ihn auffordern substantiert zu erklären, wie er darauf kommt, das die private Internetflatrate zu gewerblichen Zwecken genutzt werde.
Falls nicht schon geschehen.



Zitat (von michael_mn):
3. Ich gehe davon aus, dass die Klausel generell dazu gedacht ist, für die gewerbliche Nutzung einen Geschäftskundenanschluss zu forcieren, was ja durchaus legitim ist.

Korrekt. Allerdings betrifft einen diese Klausel ja nicht.



Zitat (von michael_mn):
Der Provider besteht trotz Kontaktaufnahme mit obiger Ausführung weiterhin darauf, dass der Betrieb gegen die AGB verstößt.

Gibt es eine Midestlaufzeit?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
michael_mn
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo, vielen Dank für die Antwort :-)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von michael_mn):
eine ownCloud/nextCloud zum privaten, persönlichen, nicht-gewerblichen Gebrauch.

Dann dem Provider das so gerichtsfest mitteilen und ihn auffordern substantiert zu erklären, wie er darauf kommt, das die private Internetflatrate zu gewerblichen Zwecken genutzt werde.
Falls nicht schon geschehen.


Eine gewerbliche Nutzung wird nicht unterstellt. Es wird Bezug auf den letzten Satz des Absatzes genommen.

Inwieweit kann der letzte Satz als eigenständig anwendbar betrachtet werden?

Zitat (von Harry van Sell):

Zitat (von michael_mn):
3. Ich gehe davon aus, dass die Klausel generell dazu gedacht ist, für die gewerbliche Nutzung einen Geschäftskundenanschluss zu forcieren, was ja durchaus legitim ist.

Korrekt. Allerdings betrifft einen diese Klausel ja nicht.


s.o. Mit welcher Begründung kann davon ausgegangen werden, dass diese Klausel nicht greift?

Zitat (von Harry van Sell):

Zitat (von michael_mn):
Der Provider besteht trotz Kontaktaufnahme mit obiger Ausführung weiterhin darauf, dass der Betrieb gegen die AGB verstößt.

Gibt es eine Midestlaufzeit?


Ja, 1 Monat. Eine Kündigung soll nicht in Betracht gezogen werden, falls das der Grund der Frage ist.


-- Editiert von michael_mn am 01.11.2019 14:47

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von michael_mn):
Ja, 1 Monat.

Dann sind alle Überlegungen eh nur theoretisch, da der Anbieter jederzeit kündigen kann.



Soweit mir bekannt ist, benötige ich für eine ownCloud/nextCloud keinen Server, sondern nur ein normales Linux / Windows?
Oder hat man das auf einen Server aufgesetzt?




-- Editiert von Harry van Sell am 01.11.2019 15:28

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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