AGBs VIP Auktion

16. April 2015 Thema abonnieren
 Von 
andreas124
Status:
Lehrling
(1570 Beiträge, 463x hilfreich)
AGBs VIP Auktion

Hallo,
könnt Ihr mit mitteilen, ob der Punkt 7 der AGBs mit dem Deutschen Recht vereinbar ist?
Mich stört vor allem die Pauschale, ohne das die Kosten im einzeln aufgeführt werden und zum andren, das eine so hohe Pauschale auch zum tragen kommt, wenn man von seinen Widerufrrecht Gebrauch macht.

Zitat:
Möchte ein Nutzer sich den Gegenwert der auf VIPauktion erworbenen Bietpunkte ausbezahlen lassen, so fällt eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 4,5 % des zurückgezahlten Betrages, mindestens jedoch ein Betrag von 20 Euro an. Dieser Betrag dient der Deckung von Verwaltungskosten oder von Gebühren, die bei internationalen Überweisungen zwischen VIPauktion und dem Nutzer anfallen.


-- Editier von andreas124 am 16.04.2015 18:20

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Mich stört die Höhe der Pauschale und das der Kunde keine Möglichkeit zum Nachweis geringere Kosten hat (unangemessene Benachteiligung, "Abwehrpauschale")

Auch wenn diese bei Widerruf anfallen soll, dürfte das durch die Inhaltskontrolle fallen, da diese den Kunden von der Ausübung des Widerrufrechtes abhalten könnte.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

9x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Grundsätzlich sehe ich mit der Klausel außerhalb des Widerrufsrechts kein Problem.

Zunächst einmal kann durchaus wirksam vereinbart werden, daß Auszahlungen von virtuellen Guthaben mit einer (frei festlegbaren) Gebühr verbunden sind.
Zweitens handelt es sich bei so einer Gebühr auch nicht, wie Harry meint, um einen pauschalisierten *Schadensersatz*, der nach §309 Nr. 5. BGB unzulässig wäre.

Nur bzgl. Widerrufsrecht könnte sich in der Tat ein Problem ergeben - dann wäre die Klausel schon mal generell unwirksam (weil Widerruf gerade nicht von irgendwelchen Gegenleistungen abhängig ist) und insbesondere wegen des dann in der Tat pauschalisierten Schadensersatzes.

8x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
andreas124
Status:
Lehrling
(1570 Beiträge, 463x hilfreich)

Aber eine Pauschale in Höhe von 20 EUR, die laut Unternehmen dazu gedacht ist, um Auslandsüberweisungen, also die Auszahlung / Rückzahlung an den Kunden finde ich ziemlich Überhöht.
In der EU fallen doch nicht so hohe Gebühren an.
Die Seite richtet sich an Deutsche Kunden, Deutscher Support und die Domian.de, Sitz ist aber wie bei vielen in UK.
Wenn jetzt ein Kunden weniger als 20 EUR einzahlt, bekommt er ja gar nichts zurück, das heißt das Unternehmen bereichert sich ungrechtfertigt, oder etwa nicht?
Denn es gibt dann ja keine Gegenleistung.

Die Frage wäre jetzt, wie vor zu gehen wäre, wenn das Unternehme vom Guthaben einfach 20 EUR abzieht und nur die Differenz zurück Überweist?

8x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat:
Die Frage wäre jetzt, wie vor zu gehen wäre, wenn das Unternehme vom Guthaben einfach 20 EUR abzieht und nur die Differenz zurück Überweist?

Als erstes gerichtsfeste Aufforderung (Einschreiben, Frist nach Datum) zur Zurückzahlung setzen, dann auf Auszahlung klagen.
Wobei das nur Sinn macht, wenn der Anbieter zumindest in der EU sitzt, besser noch in Deutschland.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

5x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Aber eine Pauschale in Höhe von 20 EUR, die laut Unternehmen dazu gedacht ist, um Auslandsüberweisungen, also die Auszahlung / Rückzahlung an den Kunden finde ich ziemlich Überhöht.
In der EU fallen doch nicht so hohe Gebühren an.


Vertragsfreiheit. Niemand schreibt vor, daß eine Gebühr lediglich kostendeckend sein muß. Im übrigen fällt ja auch Verwaltungsaufwand bei der Gegenseite an.

Wie gesagt, unzulässig sind nur pauschalisierte *Schadensersatz*regelungen in AGB (etwa: "Aufwandsersatz für abgesagten Termin: 100 EUR"). Eine vertragliche Regelung über Gebühren oder sonstige Leistungen kann hingegen nahezu schrankenlos wirksam vereinbart werden, auch im B2C.
Wenn ich mit meinem Friseur als Zusatzleistungen vereinbare "Schaumfestiger 10 EUR, Schaumfestiger de Luxe 20 EUR", dann ist das wirksam, auch wenn der Preisunterschied der Produkte vielleicht nur 2 EUR beträgt.
Wenn ich mein Auto für 20 EUR waschen lasse und Felgenpflege kostet 500 EUR Aufpreis, dann kann ich auch das wirksam vereinbaren (lassen wir mal den Wucherparagraphen außen vor, um es nicht zu verkomplizieren).

-- Editiert von JenAn am 20.04.2015 11:57

8x Hilfreiche Antwort

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