Abmahnung Prangerseite

7. September 2011 Thema abonnieren
 Von 
ya314651-77
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Abmahnung Prangerseite

Guten Tag!

In Handlungsanleitungen zur Abmahnung von Beleidigungsdelikten im Internet wird als erstes immer empfohlen, persönlich um Löschung nachzusuchen. Im Prinzip leuchtet mir so ein kostenfreier Versuch auch ein.

Es gibt aber im Umgang mit Personen mit Verdacht auf bestimmte Persönlichkeitsstörungen (z. B. Narzissmus, Borderline) die fachliche Empfehlung, Kontakt so weit als nur irgend möglich zu vermeiden. Die Erfolgswahrscheinlichkeit ist ohnehin denkbar gering; und selbst für psychisch widerstandsfähige Personen oder gar seelenheilkundliche Profis ist der Umgang mit ihnen ziemlich belastend. Selbst eine knapp und sachlich formulierte Aufforderung könnte ja eine ganze Kaskade von feindseligen Reaktionen in Gang setzen, auch, wenn man selbst nicht weiter reagiert.

Ist hier eine anwaltliche Abmahnung als "Erstschlag" möglich oder könnte das gerügt werden?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Lenina Huxley
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 434x hilfreich)

quote:
wird als erstes immer empfohlen, persönlich um Löschung nachzusuchen


Eine Empfehlung ist aber keine gesetzliche Pflicht.

quote:
Ist hier eine anwaltliche Abmahnung als "Erstschlag" möglich


Selbstverständlich, wenn eine Rechtsverletzung (Beleidigung etc.) vorliegt.

quote:
oder könnte das gerügt werden?


Rügen kann man viel. Rechtliche Argumente gegen eine sofortige Abmahnung durch einen RA gibt es aber nicht.


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"War mein Rat hilfreich? Freue mich immer über Bewertungen mit 3-5 Sternen. :) "

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

Es ist schon richtig, dass die Wahl milderer Mittel, die den selben Erfog versprechen, eher im öffentlichen Recht gefordert werden kann (Verhältnismäßigkeit, Übermaßverbot). Im Zivilrecht kenne ich analog nur das Schikaneverbot nach § 226 BGB :
"Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen."

Das sollte nur selten zutreffen bei einer kostenpflichtigen anwaltichen Abmahnung anlässlich einer mutmaßlichen Beleidigung. Ausschließen kann das aber kaum. Oddrr?

Ausschließen kann man aber auch nicht, dass nach einer solchen Aktion "eine ganze Kaskade von feindseligen Reaktionen in Gang setzen" wird - eigentlich noch mehr als eine "knapp und sachlich formulierte Aufforderung" ohne formelle Abmahnung mit Anwaltsgebührenforderung und er der nach einer strafbewehrten Unterlassungserklärung :grins: .

Dann hätte man doch noch mehr das Gegenteil erreicht - den Teufel mit dem Beelzebub, nein, ich komm nicht auf die richtige Metapher ... Pyrrhus-Sieg?

Gruß aus Berlin, Gerd

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"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."

1x Hilfreiche Antwort

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