Abmahnung (UrhG)-Anwaltskosten-100 Euro?

23. März 2009 Thema abonnieren
 Von 
guest-12313.04.2012 18:12:34
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 67x hilfreich)
Abmahnung (UrhG)-Anwaltskosten-100 Euro?

Hallo,
eigentlich würde dieser Thread wohl eher in das Forum "Anwalts- und Verfahrenskosten" gehören,
aber ich denke, da es hier viel um Abmahnungen geht,
passt es besser hier ...

Seit 1.09.2008 gibt es ja nun die "100 EUR-Abmahnung (UrhG) - Regelung"
nach [URL=http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__97a.html]-> § 97a Abs. 2 UrhG :[/URL]

quote:<hr size=1 noshade>Dieser begrenzt die vom Abgemahnten zu tragenden Kosten einer berechtigten urheberrechtlichen Abmahnung auf 100 EUR, wenn es sich um eine erstmalige Abmahnung in einem einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung handelt, die außerhalb des geschäftlichen Verkehrs begangen wurde. <hr size=1 noshade>


Ich habe nun auch ein recht aktuelles Urteil gefunden,
[URL=http://www.jurpc.de/rechtspr/20090051.htm]-> Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 03.02.2009, 6 U 58/08 , Abmahnung wegen Verwendung eines Fotos im Rahmen einer Internet-Auktion,[/URL]
wo es bei einem seit 2007 verhandelten Fall,
nun 2009 eben zu diesem Urteil wegen der Anwaltskosten gekommen ist:

quote:<hr size=1 noshade>Nach § 97a Abs. 2 UrhG werden für den Fall einer erstmaligen Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Aufwendungen auf 100,- € beschränkt. Der Fall ist in diesem Sinne einfach gelagert, wenn das Vorliegen einer Rechtsverletzung auch für einen geschulten Nichtjuristen auf der Hand liegt. Die Rechtsverletzung ist unerheblich, wenn sie sich nach Art und Ausmaß auf einen eher geringfügigen Eingriff in die Rechte des Berechtigten beschränkt und außerdem ein Handeln außerhalb des geschäftlichen Verkehrs, also im reinen Privatbereich, vorliegt. <hr size=1 noshade>


Was mich als erstes wundert ist, dass bei einem Fall aus dem Jahr 2007
eine Regelung, die erst mit dem 1.9.2008 in Kraft getreten ist, zur Anwendung kommt ...
Oder ist hier relevant, dass die Entscheidung erst jetzt im Februar 09 gefällt wurde?

Lohnt es sich Eurer Meinung nach,
in einem ähnlich gelagerten Fall die Anwaltskosten mittels dieses Weges
begrenzen zu wollen?
Immerhin ist es ein Unterschied, ob man z. B. 400 Euro Anwaltskosten
oder eben nur 100 Euro bezahlen muss.
Sofern natürlich die Hauptsache, also die Abmahnung,
bereits erledigt bzw. geklärt und nicht mehr strittig ist ...
Wie ist Eure (Abmahnerfahrene :grins: ) Meinung?

Ich sehe hier Schwierigkeiten in den Voraussetzungen,
die erfüllt sein müssen:

1. erstmalige Abmahnung
-> o.k., das dürfte nicht das Problem sein

2. nur unerhebliche Rechtsverletzung
-> tja, was ist denn "unerheblich"

3. einfach gelagerter Fall
quote:<hr size=1 noshade>handelt es sich bei „einfach gelagerten Fällen“ um solche,
die nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand zu bearbeiten sind <hr size=1 noshade>

-> von wem und wer bestimmt das?

4. außerhalb des geschäftlichen Verkehrs
-> wann ist eine wirtschaftliche Tätigkeit von Privatpersonen gegeben?

Beispiel:
Der Administrator eines privaten Forums hat insgesamt 5 Bilder eingestellt,
deren "Urheber" ein anderen Nutzer war, anfangs mit Erlaubnis des Urhebers/Nutzers.
Nach Ausscheiden des Nutzers verlangte dieser die Entfernung seiner Bilder,
mahnte gleich ab, forderte eine Unterlassungserklärung mittels Anwalt,
also Anwaltkosten von rund 400 Euro.

Könnte man hier wohl was machen?

LG j.


Probleme mit dem Gewerbe?

Probleme mit dem Gewerbe?

Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
CvD
Status:
Praktikant
(951 Beiträge, 352x hilfreich)

> dass bei einem Fall aus dem Jahr 2007
eine Regelung, die erst mit dem 1.9.2008 in Kraft getreten ist, zur Anwendung kommt

Entscheidend ist, wann die Abmahnung erfolgte. War das nach dem 1.9.2008, greift die neue Regelung. Wann die Rechtsverletzung erfolgte, ist irrelevant.

> Könnte man hier wohl was machen?

Naja, die Gegenseite könnte vermutlich auch jedes Bild getrennt abmahnen, das wären dann 500 EUR...

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12313.04.2012 18:12:34
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 67x hilfreich)

Hallo CvD,
die Abmahnung aus dem genannten Urteil erfolgte 11/2007:

quote:
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 21.11.2007 mahnte der Kläger den Beklagten mit der Begründung ab, dass das vom Beklagten in der Online-Auktion verwendete Lichtbild des GPS-Empfängers von ihm entwickelt worden sei und der Beklagte durch seine Verwendung seine urheberrechtlichen Nutzungsrechte verletze. Ferner begehrte er Schadensersatz in Form fiktiver Lizenzgebühren sowie die Übernahme der Anwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von 459,40 €. Der Beklagte lehnte dies mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 26.11.2007 ab.


Daraufhin erging Klage, die zunächst abgewiesen wurde:
quote:
Gegen dieses Urteil, ihm zugestellt am 23.6.2008, hat der Kläger durch bei Gericht am 22.7.2008 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese durch am 25.8.2008, einem Montag, eingegangenen Schriftsatz begründet.


Also alles vor dem 1.9.2008.

Oder meinst Du die Entscheidung des Gerichts vom 3.2.2009,
dass die Abmahnung rechtens ist?

Dann würde mein Geschreibsel die "Rechtsverletzung vor dem 1.9.08" bedeuten ...

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
CvD
Status:
Praktikant
(951 Beiträge, 352x hilfreich)

> Also alles vor dem 1.9.2008.

Dann verstehe ich nicht, wieso das Gericht nach der neuen Rechtslage geurteilt hat. Dazu müßte ich mir das Urteil mal im Volltext ansehen.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12313.04.2012 18:12:34
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 67x hilfreich)

Hier nochmals der Link:
http://www.jurpc.de/rechtspr/20090051.htm

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
CvD
Status:
Praktikant
(951 Beiträge, 352x hilfreich)

Ich verstehe es ehrlich gesagt nicht, wieso das OLG die Neuregelung für maßgeblich hielt.
Vielleicht ergehen Kostenentscheidungen immer nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Recht und nicht nach dem, das bei Erhebung der Klage gültig war.
Dazu müßte noch mal jemand was sagen, der sich mit ZPO und Praxis besser auskennt.

1x Hilfreiche Antwort


#7
 Von 
guest-12313.04.2012 18:12:34
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 67x hilfreich)

Danke für Eure Antworten.

quote:
Welche Vergütung der Abmahnanwalt seinem Auftraggeber tatsächlich in Rechnung stellen durfte ( 10.000 Euro auf der Grundlage einer Vergütungsvereinbarung ...? ), welche Vergütung er seinem Mandanten zum Zeitpunkt der Beauftragung mit der Abmahnung gesetzlich im Rahmen der Gebührenordnung in Rechnung stellen konnte ( 657,35 Euro? ), das spielt für die Entscheidung keine Rolle, in welcher Höhe ein Anspruch des Rechteinhabers auf Kostenerstattung (bis zum Zeitpunkt der Entscheidung fort-)besteht.


So ganz verstehe ich das nicht. :sweat:

Es ist also nicht entscheidend,
was der Abmahnanwalt zum Zeitpunkt der Abmahnung
seinem Mandanten in Rechnung gestellt hat
und jetzt der Abgemahnte bezahlen soll,
sondern der Zeitpunkt wann die Entscheidung durch das Gericht gefällt wird,
weil diese bis dahin fortbesteht.
Also konnte das Gericht in diesem Fall am 3.2.09 so entscheiden?

Der Bildrechteinhaber ist aber durchgekommen ...
Eine vertragl. vereinbarte Nutzungsvereinbarung gab es nicht.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.656 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.850 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen