Hallo,
eigentlich würde dieser Thread wohl eher in das Forum "Anwalts- und Verfahrenskosten" gehören,
aber ich denke, da es hier viel um Abmahnungen geht,
passt es besser hier ...
Seit 1.09.2008 gibt es ja nun die "100 EUR-Abmahnung (UrhG) - Regelung"
nach [URL=http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__97a.html]-> § 97a Abs. 2 UrhG
:[/URL]
quote:<hr size=1 noshade>Dieser begrenzt die vom Abgemahnten zu tragenden Kosten einer berechtigten urheberrechtlichen Abmahnung auf 100 EUR, wenn es sich um eine erstmalige Abmahnung in einem einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung handelt, die außerhalb des geschäftlichen Verkehrs begangen wurde. <hr size=1 noshade>
Ich habe nun auch ein recht aktuelles Urteil gefunden,
[URL=http://www.jurpc.de/rechtspr/20090051.htm]-> Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 03.02.2009, 6 U 58/08 , Abmahnung wegen Verwendung eines Fotos im Rahmen einer Internet-Auktion,[/URL]
wo es bei einem seit 2007 verhandelten Fall,
nun 2009 eben zu diesem Urteil wegen der Anwaltskosten gekommen ist:
quote:<hr size=1 noshade>Nach § 97a Abs. 2 UrhG werden für den Fall einer erstmaligen Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Aufwendungen auf 100,- € beschränkt. Der Fall ist in diesem Sinne einfach gelagert, wenn das Vorliegen einer Rechtsverletzung auch für einen geschulten Nichtjuristen auf der Hand liegt. Die Rechtsverletzung ist unerheblich, wenn sie sich nach Art und Ausmaß auf einen eher geringfügigen Eingriff in die Rechte des Berechtigten beschränkt und außerdem ein Handeln außerhalb des geschäftlichen Verkehrs, also im reinen Privatbereich, vorliegt. <hr size=1 noshade>
Was mich als erstes wundert ist, dass bei einem Fall aus dem Jahr 2007
eine Regelung, die erst mit dem 1.9.2008 in Kraft getreten ist, zur Anwendung kommt ...
Oder ist hier relevant, dass die Entscheidung erst jetzt im Februar 09 gefällt wurde?
Lohnt es sich Eurer Meinung nach,
in einem ähnlich gelagerten Fall die Anwaltskosten mittels dieses Weges
begrenzen zu wollen?
Immerhin ist es ein Unterschied, ob man z. B. 400 Euro Anwaltskosten
oder eben nur 100 Euro bezahlen muss.
Sofern natürlich die Hauptsache, also die Abmahnung,
bereits erledigt bzw. geklärt und nicht mehr strittig ist ...
Wie ist Eure (Abmahnerfahrene ) Meinung?
Ich sehe hier Schwierigkeiten in den Voraussetzungen,
die erfüllt sein müssen:
1. erstmalige Abmahnung
-> o.k., das dürfte nicht das Problem sein
2. nur unerhebliche Rechtsverletzung
-> tja, was ist denn "unerheblich"
3. einfach gelagerter Fall
quote:<hr size=1 noshade>handelt es sich bei „einfach gelagerten Fällen“ um solche,
die nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand zu bearbeiten sind <hr size=1 noshade>
-> von wem und wer bestimmt das?
4. außerhalb des geschäftlichen Verkehrs
-> wann ist eine wirtschaftliche Tätigkeit von Privatpersonen gegeben?
Beispiel:
Der Administrator eines privaten Forums hat insgesamt 5 Bilder eingestellt,
deren "Urheber" ein anderen Nutzer war, anfangs mit Erlaubnis des Urhebers/Nutzers.
Nach Ausscheiden des Nutzers verlangte dieser die Entfernung seiner Bilder,
mahnte gleich ab, forderte eine Unterlassungserklärung mittels Anwalt,
also Anwaltkosten von rund 400 Euro.
Könnte man hier wohl was machen?
LG j.