Abmahnung Zwischenvermieter

25. November 2014 Thema abonnieren
 Von 
Creativion
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 4x hilfreich)
Abmahnung Zwischenvermieter

Hallo,

man hat vom Juni - August in einer Wohnung zur Zwischenmiete gewohnt. Das bereits vorhandene Internet wurde einfach vom Hauptmieter weiterverwendet, ohne weitere Erklärungen oder sonstige Vereinbarungen. Im Vertrag wurde lediglich erwähnt, dass das Internet in der Gesamtmiete enthalten ist.

Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war dem Zwischenmieter nicht bekannt, dass der Nachbar auch das Internet vom Zwischenvermieter via WLAN (WPA2 verschlüsselt) verwendet. Anfang August hatte sich der Zwischenvermieter gewundert, warum seine Videounterhaltungen immer von schlechter Qualität waren und hatte herausgefunden, dass ein weiterer (damals noch unbekannt) Nutzer im Netzwerk aktiv war. Dies wurde dem Zwischenvermieter mitgeteilt und in Frage gestellt, ob dies richtig sei. Dieser sagte, dass der Nachbar seine Erlaubnis hat, sein WLAN mitzunutzen und alles richtig sei.

Ende September schrieb der Zwischenvermieter dem damaligen Zwischenmieter via Email, dass er eine Abmahnung über einen illegalen Download aus einer Tauschbörse erhalten habe und fragte den Zwischenmieter, ob er dies getan hätte. Dieser beneinte dies mit höchster Gewissheit.

Fast zwei Monate später schrieb der Zwischenvermieter wieder dem Zwischenmieter, dass er sich an einen Anwalt gewandt hat und dieser soll eine Empfehlung ausgesprochen haben, dass der Zwischenmieter auch eine (modifizierte) UE an den Abmahnanwalt abgeben soll. Den Nachbar hat er gar nicht erwähnt. Der Zwischenvermieter hat argumentiert, dass der Zwischenmieter damals in seiner Wohnung gewohnt hatte etc. (und er selbst ja nicht in der Wohnung sein konnte usw.)

Wie ist hier die Rechtslage? Muss der Zwischenmieter eine UE abgeben? Was ist mit dem Nachbar, muss er auch eine UE abgeben oder etwas unternehmen? Es ist doch die Verantwortung des Zwischenvermieters, wenn er sein Internet dem Nachbarn und Zwischenmieter zur Verfügung stellt? Was sollte der Zwischenmieter machen?


Danke und Grüße

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>und dieser soll eine Empfehlung ausgesprochen haben, dass der Zwischenmieter auch eine (modifizierte) UE an den Abmahnanwalt abgeben soll. <hr size=1 noshade>

Würde ich persönlich auf gar keinen Fall machen, das wäre ein klassisches Eigentor.
Wer nichts gemacht hat muss auch keine UE abgeben.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Creativion
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 4x hilfreich)

Okay, das kann man so verstehen. Aber der Zwischenvermieter kann ja belegen, dass er zu diesem Zeitraum gar nicht in der Wohnung gewohnt hat etc. und somit als (direkter) Täter rausfällt?!

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Okay, das kann man so verstehen. <hr size=1 noshade>

Der Anwalt weis schon weshalb er dem Zwischenvermieter dazu geraten hat ...



quote:<hr size=1 noshade>dass er zu diesem Zeitraum gar nicht in der Wohnung gewohnt hat <hr size=1 noshade>

bedeute nicht, das er
quote:<hr size=1 noshade>somit als (direkter) Täter rausfällt <hr size=1 noshade>


Selbst wenn man ihn rausnehmen würde, blieben ja immer noch 2 "Verdächtige" übrig.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Creativion
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 4x hilfreich)

Der Zwischenvermieter ist der Anschlussinhaber. Eigentlich ist der Zwischenmieter doch dann raus oder nicht, sowie der Nachbar?!

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""

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Nicht, wenn es dem Anschlussinhaber gelingt einem anderen als ihm selbst die Sache anzuhängen...





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

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