Hallo,
eine Frage brennt mir doch sehr unter den Fingern, ist dieser Zusatz im Impressum gültig und auch von wert ? Wird so etwas bei Gericht akzeptiert ?
"Die Kostennote einer anwaltlichen Abmahnung ohne vorhergehende Kontaktaufnahme mit dem Betreiber dieser Webseite wird im Sinne der Schadenminderungspflicht als unbegründet zurückgewiesen."
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"Lieben Gruß aus der Weltstadt mit Herz, leckerem Bier, knackigen Brez´n und dem wunderschönem Oktobe"
Abmahnung ohne vorhergehende Kontaktaufnahme
12. September 2012
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Frage vom 12. September 2012 | 17:48
Von
Status: Frischling (22 Beiträge, 1x hilfreich)
Abmahnung ohne vorhergehende Kontaktaufnahme
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#1
Antwort vom 12. September 2012 | 20:56
Von
Status: Richter (8512 Beiträge, 4061x hilfreich)
Hallo,
ist genau so relevant wie wenn dieser Absatz nicht aufgeführt wurde. Wobei man aber rein menschlich schonmal überlegen könnte Jemanden erstmal freundlich auf Fehler hinzuweisen, statt immer gleich abmahnen zu lassen...
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Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
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#3
Antwort vom 13. September 2012 | 11:51
Von
Status: Lehrling (1039 Beiträge, 532x hilfreich)
quote:
Mit diesem Hinweise wäre der tatsächliche Wille geklärt
Wenn denn der Abgemahnte nachweisen kann, daß dem Abmahner dieser Hinweis auch zugegangen ist. Wie bei jeder Willenserklärung gibt es auch hier ein Zugangserfordernis. "Das stand auf meiner Website" dürfte wohl nicht ausreichend sein.
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#5
Antwort vom 13. September 2012 | 17:45
Von
Status: Student (2591 Beiträge, 1200x hilfreich)
quote:
Bei wettbewerbsrechtlichen oder urheberrechtlichen Abmahnungen wurde die Fragwürdigkeit der Abmahnkoistenbegründung per "mutmaßlich gewollter Abmahnung" erkannt und per Gesetz die Abmahnkostentragungspflicht daran geknüpft, daß die Abmahnung "berechtigt" war - Abmahnwille hin oder her.
Wenn ich solche Sachen lese kommt mit in den Sinn, dass das Recht wohl ein wunderbarer Garten sein muss - es treibt so viele Blüten ;-)
VG
Roland
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"Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt."
#6
Antwort vom 14. September 2012 | 10:07
Von
Status: Praktikant (714 Beiträge, 114x hilfreich)
Aber wenn so eine Formulierung vor Gericht anerkannt würde, dann könnte man damit ja die Kosten einer Abmahnung von vornherein auf den Abmahnenden abwälzen. So könnte man sich sehr effektiv vor Abmahnungen schützen, da viele Leute dann nicht mehr abmahnen würden wenn sie wüssten, dass sie in jedem Fall die Kosten dafür zu tragen haben.
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#7
Antwort vom 14. September 2012 | 13:38
Von
Status: Lehrling (1039 Beiträge, 532x hilfreich)
quote:
So könnte man sich sehr effektiv vor Abmahnungen schützen
Zum einen ist unklar, ob Mirks Meinung von der Rechtsprechung geteilt (werden) wird. Mir ist noch kein Fall bekannt, in dem eine solche "Willenserklärung" Gegenstand war.
Zum anderen könnte der Abmahner auch gleich auf Unterlassung klagen (allerdings mit dem Risiko, daß der Abgemahnte den Anspruch sofort anerkennt und er, der Abmahner, dann auf den Kosten sitzen bleibt).
Da sich die meisten Abgemahnten aber hüten, die Tat zuzugeben (weil sie sich damit ggfs. Schadensersatzansprüchen aussetzen), ist das auch kein Allheilmittel.
Der "echte" Abmahner, der nicht bloß abzocken will, hat sicherlich kein Problem damit, die Sache auch gerichtlich zu klären.
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