hallo,
ich bin mal wieder aus wettbewerbsrecht abgemahnt worden. die aufgezeigten verstöße sind wohl berechtigt.
heute erfahre ich, dass der abmahner zwar ein gewerbe nach auskunft der ihk angemeldet hat aber nicht bei
der handwerkskammer eingetragen ist. der abmahner repariert genau wie ich autoradios. ein bestimmter
hersteller hat einen kleinen fehler bei seinen radios. Der Fehler liegt an einer Lötstelle, die sich
direkt vor einer Steckverbindung befindet. Wenn man die lose Lötstelle nachlötet, ist der Fehler dauerhaft
behoben. An der Elektronik selbst wird nichts geändert. die reparatur dauert keine 5 minuten.
ich bin meister und darf diese arbeiten ausführen, der abmahner hat keinen meistertitel. der abmahner
behauptet nun, es sein ein minderhandwerk und müsse nicht bei der handwerkskammer eingetragen werden.
darüber lässt sich trefflich streiten.
kann ich hier nicht an der schraube mitbewerbeeigenschaft drehen und einfach sagen, er sei aufgrund
fehlender eintragung in die handwerksrolle kein mitbewerber und die abgabe der ue verweigern. oder hat das
mit der mitbewerbereigenschaft gar nichts zu tun. danke für antwort...
Abmahnung erhalten; fehlende Mitbewerbereigenschaft?
26. Juli 2005
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Frage vom 26. Juli 2005 | 15:31
Von
Status: Frischling (14 Beiträge, 1x hilfreich)
Abmahnung erhalten; fehlende Mitbewerbereigenschaft?
Probleme mit dem Gewerbe?
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#1
Antwort vom 27. Juli 2005 | 14:26
Von
Status: Lehrling (1727 Beiträge, 343x hilfreich)
für diesen fall dürfte die minderhandwerkseigenschaft eindeutig sein - sie werden also nur um die UE herumkommen, wenn sie darlegen können, dass in dem abmahnungsrelevanten punkten kein wettbewerbsverhältnis besteht.
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