Hallo,
wir betreiben eine Facebookseite, die natürlich nach deutschem Recht mit einem Impressum versehen ist.
Ein "Mitbewerber" (sehr ähnliche Seite) hat ein völlig unzureichendes Impressum, immer ohne Angabe eines Namen, im Facebookimpressum sogar ohne Angabe einer Adresse.
Auch auf neutrale Anfrage, wer denn hinter dem Projekt steht, bekommt man nur die Antwort, dass es geheim sei.
Diese Seite veranstaltet auch Verlosungen / Wettbewerbe in großen Stil, auch hier steht kein Name im Impressum.
(Nein, es steckt auch keine Firma dahinter)
Wir überlegen nun, diesen "Mitbewerber" abmahnen zu lassen mit einer Unterlassungserklärung.
Sind die Voraussetzungen dafür in diesem Fall geschaffen?
Mit welchen anwaltlichen Kosten müssen wir ungefähr rechnen, wenn bei dem Beklagten kein Geld zu holen ist?
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Abmahnung mit Unterlassungserklärung / Kosten?
14. Juni 2014
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Frage vom 14. Juni 2014 | 20:05
Von
Status: Beginner (66 Beiträge, 13x hilfreich)
Abmahnung mit Unterlassungserklärung / Kosten?
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#1
Antwort vom 14. Juni 2014 | 21:48
Von
Status: Unbeschreiblich (119304 Beiträge, 39708x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Wir überlegen nun, diesen "Mitbewerber" abmahnen zu lassen mit einer Unterlassungserklärung.
Sind die Voraussetzungen dafür in diesem Fall geschaffen? <hr size=1 noshade>
Nein, und das aus 2 Gründen:
1. Es fehlt euch eine Zustellfähige Adresse, von einer Ladungsfähigen Anschrift ganz zu schweigen
2. Da ihr ja offenbar selbst Zweifel habt das es überhaupt ein "Mitbewerber" ist, sollte man sich das nochmal überlegen
quote:<hr size=1 noshade>Mit welchen anwaltlichen Kosten müssen wir ungefähr rechnen, wenn bei dem Beklagten kein Geld zu holen ist?
<hr size=1 noshade>
Man muss nicht über einen Anwalt abmahnen lassen, das kann am auch selbst.
Ansonsten hängt es davon ab, wie hoch der Streitwert wäre, den legt ihr selbst fest.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
#2
Antwort vom 14. Juni 2014 | 23:34
Von
Status: Lehrling (1518 Beiträge, 668x hilfreich)
quote:
Es fehlt eine Zustellfähige Adresse, von einer Ladungsfähigen Anschrift ganz zu schweigen
Dann haftet wohl Facebook auf Unterlassung des Zugänglichmachens der UWG-widrig ohne ordnungsgemäße Anbieter-Angaben betriebenen Seiten.
RK
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Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
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#5
Antwort vom 15. Juni 2014 | 09:55
Von
Status: Bachelor (3393 Beiträge, 2075x hilfreich)
quote:
Wir überlegen nun, diesen "Mitbewerber" abmahnen zu lassen mit einer Unterlassungserklärung.
Sind die Voraussetzungen dafür in diesem Fall geschaffen?
Das sieht man doch an den Beiträgen hier im thread, die sicher bald verschwunden sein werden. Der Betreiber/Provider kann ja im Massengeschäft nicht jeden Rechtsverstoss sofort unterbinden.
Deshalb müsste man bevor man da über irgendwelche weiteren Schritte nachdenkt und sich groß Mühe macht den Betreiber/Provider über den Rechtsverstoss unterrichten.
Dann hört das sicher auf.
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