Abmahnung ohne Anwalt

4. April 2008 Thema abonnieren
 Von 
paco40
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)
Abmahnung ohne Anwalt

Hallo,

ich habe von einem Mitbewerber direkt - also ohne Einschaltung eines Anwalts - eine durchaus berechtigte Abmahnumng erhalten. Scheint alles korrekt zu sein, auch mir war der abgemahnte Punkt bekannt, es war einfach ein offensichtlicher Flüchtigkeitsfehler meinerseits beim Einsatz der neuen Widerrufsbelehrung bei ebay-Angeboten. Die Abgabe der Unterlassungserklärung wird fristgemäss erfolgen.
Der Abmahnung beigefügt war eine Rechnung über 238 Euro. Ich weiss, erforderliche Aufwendungen bei Abmahnungen sind erstattungspflichtig, nur was soll bei der Abmahnung 238 Euro gekostet haben? Soweit ich weiss, ist Arbeitszeit nicht erstattungsfähig.
Klar bin ich froh, dass kein Anwalt eingeschaltet wurde, aber andererseits halte ich eine Forderung in dieser Höhe für deutlich überzogen.
Maximal 100 Euro würde ich hier für angemessen halten, diesen Betrag würde ich auch sofort zahlen.
Wie soll ich hinsichtlich der Kostenforderung verfahren?

Schonmal danke und Gruss

Paco40

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Eine Erstattungspflicht gibt es für Rechtsverfolgungskosten. Als Laie einfach mal eine Aufwandspauschale ansetzen, funktioniert nicht. Ansonsten würde der Abmahner wohl auch unzulässigerweise gewerbliche Rechtsberatung im Einzelfall betreiben. ;)

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#2
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

@Mareike

Sie meinen, er hat sich eventuell selbst rechtlich beraten?

:???:

-----------------
"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

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#3
 Von 
Potzblitz
Status:
Praktikant
(813 Beiträge, 297x hilfreich)

Dazu kann ich 2 Hinweise geben:

1. Wenn die Abmahnung berechtigt ist, solltest Du fristgerecht eine Unterlassungserklärung abgeben.

2. Es können zwar externe Aufwände dem Abgemahnten zur Last gelegt werden (z.B. Rechtsanwaltskosten) nicht aber eigener Zeitaufwand. Weder wenn der Geschäftsführer selbst abmahnt noch wenn er einen Mitarbeiter damit beauftragt. Ich würde maximal eine Aufwandspauschale von 50€ bezahlen, vielleicht auch eher nur 30€. Damit sind dann Porto, Papier, Einschreiben abgedeckt.

3. VORSICHT bei der Abgabe der Unterlassungserklärung. Häufig sind die vorformulierten Erklärungen zu weit gefaßt, gelegentlich auch absichtlich Fehler oder Ungenauigkeiten eingebaut.

Manchem Abmahner der keinen Rechtsanwalt beauftragt macht dies aus taktischen Gründen. Durch niedrige Abmahngebühren sehen sich die Abgemahnten eher bereit eine Erklärung abzugeben und die Sache beizulegen. Wirksam wird eine Unterlassungserklärung nur durch eine entsprechend hohe Vertragsstrafe bei Verletzen der Erklärung. Und dem Abgemahnten geht es dann nicht um die Abmahngebühr sondern einen Vertrag in der Tasche zu haben, darauf zu warten, dass der Abgemahnte einen Fehler macht um dann richtig zu kassieren (Vertragsstrafen).

Man sollte eher eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben (Vertragsstrafeversprechen muss ! drin sein) und nur den begangenen und nachgewiesenen Verstoß für die Zukunft unterlassen. Eine Kostenübernahmeerklärung muss nicht (und wenn man nicht zahlen will DARF NICHT) in der UE enthalten sein.

@Paco40

Setz ggf. mal nur den Passus hier rein, was Du künftig unterlassen sollst. Firma kannst Du ja raus-x-en.

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#4
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Sie meinen, er hat sich eventuell selbst rechtlich beraten?

Nein, die Erstattungspflicht ergibt sich ja aus GoA. In dieser Sichtweise arbeitet der abmahnende Anwalt ja im (mutmaßlichen) Interesse des Abgemahnten.
Genau aus dem Grund ist auch z.B. eine völlig unzureichende Abmahnung ('Ihr Impressum ist unvollständig' statt 'Sie unterlassen die Angabe von Telefonnummer und Email') nach h.M. nicht erstattungspflichtauslösend.

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#5
 Von 
paco40
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Erst mal vielen Dank für die Antworten. Das bestätigt meine Vermutungen.

@potzblitz

Die Unterlassungserklärung würde ich wie folgt verfassen:

Herr xxx verpflichtet sich gegenüber xxx ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber rechtsverbindlich, folgendes im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu unterlassen:
Über die Internet-Handelsplattform ebay.de den Abschluss entgeltlicher Verträge mit Verbrauchern anzubieten und/oder anbieten zu lassen und dabei die Dauer der Widerrufsfrist mit zwei Wochen zu belehren, wie in der Auktion xxx am xxx geschehen;
Für den Fall einer zukünftig eintretenden Verletzung des Unterlassungsversprechens verpflichte ich mich, eine von der Unterlassungsgläubigerin nach billigem Ermessen festzusetzende, im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen;
Dieses Vertragsstrafeversprechen wird für den Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung im Sinne von $ 890 ZPO abgegeben.
Die Unterlassungserklärung wird unter der auflösenden Bedingung einer allgemein verbindlichen, d.h. auf Gesetz oder höchstrichterlichen Rechtssprechung beruhenden Klärung des zu unterlassenden Verhaltens abgegeben.

Müsste passen, oder?

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#6
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

wie in der Auktion xxx am xxx geschehen

Warum sollte man völlig unnötig ein Schuldanerkenntnis abgeben? Der Halbsatz bringt einem keine Vorteile, aber möglicherweise erhebliche Nachteile.

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#7
 Von 
paco40
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke für den Tipp, stimmt, lasse ich dann weg.

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#8
 Von 
Potzblitz
Status:
Praktikant
(813 Beiträge, 297x hilfreich)

Hallo Paco,

sieht soweit ganz gut aus.
Ich hoffe mal nicht, dass die Post von E-Tail oder von Mindfactory kam. Bei einem von beiden gibt es ein Urteil, dass von einer unberechtigten Massenabmahnung ausgeht. Müßte ich aber nochmal recherchieren wer von beiden, ich wurde selbst von beiden abgemahnt. Auch wegen Länge Widerrufsfrist. Ich glaube aber E-Tail war es, die selbst abgemahnt haben.

Mit einem der beiden sind wir zur Zeit vorm OLG Hamburg. Insofern ist der Passus mit der auflösenden Bedingung gut.
:grins:

Die Referenz mit "wie in der Auktion xxx am xx.xx. geschehen" würde ich drinlassen. Das war ja der Aufhänger, mit dem sie Dich gefunden haben. Ist allgemein üblich und manchmal auch nützlich. Mit Schuldeingeständnis hat das nichts zu tun. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und Schuldeingeständnis sind sowie ein Widerspruch. :augenroll:

Bei Ebay bitte vorsichtig sein mit "Wiedereinstellen". Die o.g. Firmen überwachen Dich erstmal eine Zeit lang. Da kann man versehentlich mal in eine Falle tappen.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
paco40
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo potzblitz,

etail bzw. ebug waren es dieses Mal nicht. Soweit ich weiss war das ebug mit der massenabmahnung, lief aber damals m.E. über diverse Anwälte. Jetzt ist es ein eher kleinerer Mitbewerber, bei dem ich den Eindruck habe, er hätte dieselbe Abmahnung selbst schon mal erhalten und 1:1 übernommen. So unter dem Motto: Wenn ich zahlen musste, dann sollen es alle anderen auch. Im Internet kann ich hinsichtlich einer Massenabmahntätigkeit bei dieser Firma nichts finden.
Das Blöde an der Sache ist ja, ich biete seit ca. 2 Jahren bei ebay den einen Monat Widerrufsfrist an und bin was die rechtlichen Rahmenbedingungen betrifft so meine ich ziemlich auf dem Laufenden. Nur hatte ich im Zuge der Einführung der neuen Belehrung den Mustertext aus dem TrustedShops-Newsletter genommen und überlesen, daß da tatsächlich 14 Tage drin standen. Und so kam es zu dieser Abmahnung. Ich habe die korrekte Belehrung mit korrekter Frist nun bei ebay hinterlegt, da kann mir gar kein Fehler mehr passieren.

Ich gebe die modifizierte Unterlassungserklärung ab und werde - auch weil eben kein Anwalt eingeschaltet worden ist - einen reduzierten Betrag als Aufwandsentschädigung aus freien Stücken anbieten.

Gruss

Paco40

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#10
 Von 
guest123-1587
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 6x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#11
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Die Referenz mit wie in der Auktion xxx am xx.xx. geschehen würde ich drinlassen.

Wieso?

Das war ja der Aufhänger, mit dem sie Dich gefunden haben.

Und? Deswegen gehört es in die UE?

Ist allgemein üblich und manchmal auch nützlich.

Unter welchen Umständen könnte das denn bloß 'nützlich' sein? Klären Sie uns auf.

Mit Schuldeingeständnis hat das nichts zu tun.

Was anderes als ein Schuldeingeständnis ist denn eine Formulierung, die übersetzt bedeutet 'den abgemahnten Tatbestand habe ich wirklich erfüllt'?

Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und Schuldeingeständnis sind sowie ein Widerspruch.

Deswegen kann man auch nicht 'ohne Anerkennung einer Rechtspflicht' sagen 'ja, ich war es'. Weil dann aber ersteres (und nicht letzteres) absurd ist, bleibt es ein Schuldeingeständnis.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest123-1587
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 6x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Den Tatbestand habe ich getätigt aber ich erkenne nicht an, dass dieser rechtswidrig ist.

Korrekt. Aber ich meine, man sollte selbst das Erfüllen des Tatbestandes nicht ohne Not eingestehen. Soll doch die Gegenseite ihre Beweislast tragen und die nicht auch noch unnötig erleichtert werden. ;)

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