Abmahnung ohne vorhergehende Kontaktaufnahme

12. September 2012 Thema abonnieren
 Von 
florianbw
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 1x hilfreich)
Abmahnung ohne vorhergehende Kontaktaufnahme

Hallo,
eine Frage brennt mir doch sehr unter den Fingern, ist dieser Zusatz im Impressum gültig und auch von wert ? Wird so etwas bei Gericht akzeptiert ?

"Die Kostennote einer anwaltlichen Abmahnung ohne vorhergehende Kontaktaufnahme mit dem Betreiber dieser Webseite wird im Sinne der Schadenminderungspflicht als unbegründet zurückgewiesen."

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"Lieben Gruß aus der Weltstadt mit Herz, leckerem Bier, knackigen Brez´n und dem wunderschönem Oktobe"

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8510 Beiträge, 4059x hilfreich)

Hallo,

ist genau so relevant wie wenn dieser Absatz nicht aufgeführt wurde. Wobei man aber rein menschlich schonmal überlegen könnte Jemanden erstmal freundlich auf Fehler hinzuweisen, statt immer gleich abmahnen zu lassen...

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1x Hilfreiche Antwort


#3
 Von 
Sheldon_Cooper
Status:
Lehrling
(1039 Beiträge, 532x hilfreich)

quote:
Mit diesem Hinweise wäre der tatsächliche Wille geklärt


Wenn denn der Abgemahnte nachweisen kann, daß dem Abmahner dieser Hinweis auch zugegangen ist. Wie bei jeder Willenserklärung gibt es auch hier ein Zugangserfordernis. "Das stand auf meiner Website" dürfte wohl nicht ausreichend sein.

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#5
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

quote:
Bei wettbewerbsrechtlichen oder urheberrechtlichen Abmahnungen wurde die Fragwürdigkeit der Abmahnkoistenbegründung per "mutmaßlich gewollter Abmahnung" erkannt und per Gesetz die Abmahnkostentragungspflicht daran geknüpft, daß die Abmahnung "berechtigt" war - Abmahnwille hin oder her.


Wenn ich solche Sachen lese kommt mit in den Sinn, dass das Recht wohl ein wunderbarer Garten sein muss - es treibt so viele Blüten ;-)

VG
Roland

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"Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt."

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Kernell
Status:
Praktikant
(712 Beiträge, 114x hilfreich)

Aber wenn so eine Formulierung vor Gericht anerkannt würde, dann könnte man damit ja die Kosten einer Abmahnung von vornherein auf den Abmahnenden abwälzen. So könnte man sich sehr effektiv vor Abmahnungen schützen, da viele Leute dann nicht mehr abmahnen würden wenn sie wüssten, dass sie in jedem Fall die Kosten dafür zu tragen haben.

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Sheldon_Cooper
Status:
Lehrling
(1039 Beiträge, 532x hilfreich)

quote:
So könnte man sich sehr effektiv vor Abmahnungen schützen


Zum einen ist unklar, ob Mirks Meinung von der Rechtsprechung geteilt (werden) wird. Mir ist noch kein Fall bekannt, in dem eine solche "Willenserklärung" Gegenstand war.

Zum anderen könnte der Abmahner auch gleich auf Unterlassung klagen (allerdings mit dem Risiko, daß der Abgemahnte den Anspruch sofort anerkennt und er, der Abmahner, dann auf den Kosten sitzen bleibt).

Da sich die meisten Abgemahnten aber hüten, die Tat zuzugeben (weil sie sich damit ggfs. Schadensersatzansprüchen aussetzen), ist das auch kein Allheilmittel.

Der "echte" Abmahner, der nicht bloß abzocken will, hat sicherlich kein Problem damit, die Sache auch gerichtlich zu klären.

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