Abmahnung umgehen

12. Februar 2005 Thema abonnieren
 Von 
Euromann
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 1x hilfreich)
Abmahnung umgehen

Hallo,
ich hätte da mal Frage. Ist folgendes Szenario vorstellbar und v.a. unanfechtbar?

geschäftsmann "meier" bekommt von geschäftsmann "geier"
eine euro 1000.- abmahnung für einen fehler in seinen agbs.
geschäftsmann "geier" hat für diesen vorgang sogar einen anwalt konsultiert.

zu dumm nur daß geschäftsmann "meier" bereits vorgestern (*hüstel*) eine abmahnung von seinem befreundeten geschäftsmann "kegelbruder" über euro 100.- erhalten hat.

diese ist zwar sehr sporadisch gehalten, behandelt aber dasselbe vergehen und kam per post.
den umschlag mit poststempel hatte meier aus lauter wut weggeschmissen, aber auf der handschriftlichen abmahnung ist ja auch noch ein datum drauf, so ein zufall aber auch.......

geschäftsmann "geier" schaut nun incl. seiner anwaltskosten in die röhre da nach deutschen recht jeder nur einmal für sein vergehen abgemahnt werden kann.
quelle: http://forums.oscommerce.de/index.php?showtopic=24056&st=40#

Gruß

Euromann

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
heinzja
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 23x hilfreich)

... habe da etwas gefunden:

Guten Tag Herr P,

Sie können theoretisch von 3, 5, 10 Wettbewerbern abgemahnt werden, Sie brauchen aber nur eine Unterlassungserklärung abzugeben, sind aber uU verspflichtet, den anderen Bewerbern Aufwendungsersatz zu leisten. Außerdem muss der Mitbewerber nicht akzeptieren, dass Sie einem anderen Mitbewerber die Unterlassungserklärung abgegeben haben, und zwar dann, wenn der Verdacht besteht, dass es nur eine "Gefälligkeit" war. Wenn kein Anlass besteht, die Ernsthaftigkeit der Abmahnung, der Unterlassungserklärung und der Überwachung der Einhaltung der Unterlassungserklärung anzuzweifeln, dann muss der Mitbewerber sie akzeptieren.

Mit freundlichen Grüßen

Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen
http://www.ihk.de

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#2
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Das Datum der ersten Abmahnung ist irrelevant.

Entscheidend ist, ob, wann und gegenüber wem Meier eine Unterlassungserklärung abgegeben hat.

Erst die Abgabe einer strafbewehrten UE beseitigt die Wiederholungsgefahr und macht Abmahnungen Dritter gegenstandslos.

Kann übrigens böse enden, wenn man Meier dann nachweisen kann, nach Abgabe der Schein-UE noch seinen AGB-Verstoß drin gehabt zu haben.
Dann ist zum einen gegen die UE (ob Schein oder nicht) verstoßen worden, zum anderen könnte eine solche Täuschung auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.

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