Abmahnung wegen Werbemails

14. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
KleinerSpinner
Status:
Schüler
(237 Beiträge, 82x hilfreich)
Abmahnung wegen Werbemails

Hallo zusammen,

mal angenommen, ein Gewerbetreibender würde eine Firma abmahnen wollen wg. unerwünschter Zusendung von Werbe-Mails.
Würde es dann ausreichen, die "spammende" Firma zur Abgabe einer Unterlassungserklärung unter Vereinbarung einer Vertragsstrafe in Höhe von x EUR aufzufordern, oder wäre der Versender der Abmahnung verpflichtet, auch gleichzeitig eine vorformulierte Unterlassungserklärung mitsenden?

Wäre eine Fristsetzung von 7 Tagen für die Abgabe der U-Erklärung ausreichend bzw. angemessen, oder könnte wegen der "langen" Frist schon die Ernsthaftigkeit des Abmahnwillens angezweifelt werden?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7147 Beiträge, 1495x hilfreich)

Eine Unterlassungserklärung sollte mitgesendet werden. Der abgemahnte wird diese unterschreiben und du musst sie dann anerkennen. Schickst du nichts mit, keine Anerkennung Deinerseits.
Im Falle weiteren Spams hast du dann - ohne Anerkennung - das Problem an die Summe aus der UE zu kommen

2. 7 Tage sind zu kurz gefasst. Schon allein, weil die DSGVO beispielsweise bei einer Datenauskunft eine Frist von einem Monat heranzieht. Also mindestens 14 Tage solltest du als Frist ansehen. Manche nehmen auch die gleiche Frist wie bei der eben erwähnten DSGVO

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119656 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von KleinerSpinner):
wäre der Versender der Abmahnung verpflichtet, auch gleichzeitig eine vorformulierte Unterlassungserklärung mitsenden?

Nein, verpflichtet wäre er nicht. Das könnte einem aber zum Nachteil gereichen, den in der vorformulierte Unterlassungserklärung pflegt man ja an zu geben was genau unterlassen werden soll und welche Strafen bei Missachtung gefordert werden.



Zitat (von KleinerSpinner):
Wäre eine Fristsetzung von 7 Tagen für die Abgabe der U-Erklärung ausreichend bzw. angemessen,

Das käme ganz darauf an, wie oft die Mails versendet werden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
KleinerSpinner
Status:
Schüler
(237 Beiträge, 82x hilfreich)

Danke für Eure Antworten!

Bzgl. Frist bin ich nach wie vor unsicher, denke aber nach weiterer Recherche, dass 7 Tage angemessen sein sollten, wenn auch an der unteren Grenze des Zulässigen.

Statt eine vorformulierte Unterlassungserklärung mitzuschicken könnte man doch auch in der Abmahnung genau angeben, was vom Abgemahnten erwartet wird. Das wäre etwas weniger aufwändig für den Abmahnenden, jedenfalls dann, wenn keine weiteren Abmahnungen nötig wären :-)

Mittlerweile tendiere ich aber zu der Ansicht/Einsicht, dass es am sichersten wäre, diese Angelegenheit an einen Rechtsanwalt zu übergeben und die dadurch anfallenden Kosten als Schadenersatzanspruch gegenüber dem Abgemahnten geltend zu machen.

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#4
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Hallo

Zitat:
dadurch anfallenden Kosten als Schadenersatzanspruch
Welcher Schaden? Dir entsteht absolut kein Schaden!!!

Es ist dein Vergnügen und nicht dein Schaden Andere abzumahnen! Du musst in keinster Weise andere abmahnen, du willst es, mehr aber auch nicht...

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#5
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Hast du den Anderen schon mal so angesprochen und einfach nur mal darauf aufmerksam gemacht, dieses Handeln doch einfach bitte zu uinterlassen?

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119656 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von KleinerSpinner):
Das wäre etwas weniger aufwändig für den Abmahnenden, jedenfalls dann, wenn keine weiteren Abmahnungen nötig wären :-)

So eine Vorlage macht man einmal, dann hat man sogar eine für spätere Fälle.



Zitat (von KleinerSpinner):
Mittlerweile tendiere ich aber zu der Ansicht/Einsicht, dass es am sichersten wäre, diese Angelegenheit an einen Rechtsanwalt zu übergeben

Ja, dem ist so.
Sollte dann aber auch einer sein, der sich mit Abmahungen auskennt.



Zitat (von lesen-denken-handeln):
Welcher Schaden? Dir entsteht absolut kein Schaden!!!

Doch, die angemessenen Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Aber es ist dann kein Schadensersatz so wie vom TE genannt...

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#8
 Von 
KleinerSpinner
Status:
Schüler
(237 Beiträge, 82x hilfreich)

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Aber es ist dann kein Schadensersatz so wie vom TE genannt...


Was ist es dann?

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