Abschlagszahlung bei Online Notebook-Kauf?

27. August 2013 Thema abonnieren
 Von 
retro123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 5x hilfreich)
Abschlagszahlung bei Online Notebook-Kauf?

Hallo,

kurz die Sachelage erläutert: habe in einem Onlineshop ein Notebook gekauft. Beim ausprobieren zuhause fiel mir auf, dass das Gehäuse beschädigt ist und habe es zurückgesandt mit der Bemerkung, ein einwandfreies bekommen zu wollen.
Stattdessen habe ich den Kaufpreis erstattet bekommen ABZÜGLICH 10% Abschlagszahlung, da ich das Gerät bereits (auf meinen Namen) registriert hatte.
In den AGB des Händlers steht nichts von einer Abschlagszahlung, lediglich auf der Rechnung, die dem Notebook mit bei lag, stand, dass im Falle iner getätigten Registrierung sich der Händler vorbehält, eine Abschlagszahlung einzubehalten.

Ist das rechtmäßig?

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
GROC
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 691x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ist das rechtmäßig? <hr size=1 noshade>


Typischerweise nein.

Bei einem Mangel hat der K das Wahlrecht, §439 I BGB . Er muß sich also nicht mit "Geld zurück" zufrieden geben.

Nur wenn dem VK die Nacherfüllung objektiv unmöglich ist (weil es das Modell nirgends mehr neu auf dem Markt gibt), müßte der K eine Rückerstattung akzeptieren.

Ein Abzug kann dann nur für vom K verursachte *Schäden* erfolgen.
Ein Gebrauchsvorteil wäre zwar dann grundsätzlich ansetzbar, aber wohl nach Treu und Glauben nur, wenn der K auf Rückabwicklung besteht und nicht dazu gezwungen ist wg. Unmöglichkeit, s.o.
Und auch ein Gebrauchsvorteil würde sich in einer Rechnung wie "0,1% vom Kaufpreis pro Tag" niederschlagen, aber nicht in einem "die Ware ist weniger wert, weil sie benutzt wurde".

In der Summe ist der VK also zu diesem Abzug nicht berechtigt.


-- Editiert GROC am 27.08.2013 13:59

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Schließe mich vollumfänglich an!
Ich vermute, die 10% sollen einen Wertersatz für "Widerrufe" darstellen. Wie GROC bereits ausführte ist das keine Ausübung des Widerrufsrechts, sondern Rückabwicklung auf Veranlassung des VK. Weist man auf diesen Irrtum in der Abwicklung hin, ist die Diskussion vielleicht einfacher.

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"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
retro123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 5x hilfreich)

Hi,

also der Verkäufer meinte noch zu mir, dass dadurch, dass ich das Produkt registriert habe, die Gatrantie des Gerätes angefangen hat, zu laufen und dass dieses nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Das heißt also, wenn die das Gerät erst in nem halben Jahr wiederverkaufen sollten, dann für den Neukäufer die Garantie um 6 Monate verringert ist. Diese Tatsache sieht der Verkäufer also als "Wertminderung" an und hielt 10% Abzug für gerechtfertigt.

Ist es das wirklich?!

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
GROC
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 691x hilfreich)

quote:
Ich vermute, die 10% sollen einen Wertersatz für "Widerrufe" darstellen.


Auch in dem Fall wäre das unzulässig, da pauschale Abzüge bei Widerruf gerade nicht zulässig sind (sondern nur der tatsächliche, durch "Ingebrachnahme wie ein Eigentümer" entstandene Schaden; der kann bei einer "schon angelaufenen Garantie" also nur dann 10% betragen, wenn schon 10% der Garantiezeit um sind, und selbst dann würde so eine Rechnung voraussetzen, daß die Garantie 100% des Kaufpreises wert ist, utopisch.

quote:
Diese Tatsache sieht der Verkäufer also als "Wertminderung" an und hielt 10% Abzug für gerechtfertigt.


Das ist wie in meinem ersten Posting beschrieben irrelevant; der VK schuldet dir eine mangelfreie Ware. Kann oder will er das nicht leisten, ist es reine Kulanz von *deiner* Seite, einer Rückabwicklung zu *deinen* Bedingungen zuzustimmen.

Das wäre ja sonst auch toll - ich verkaufe einem Kunden einen Schrott-Laptop und wenn er reklamiert, behalte ich 10% ein und verkaufe das Teil dann dem nächsten. So funktioniert es nicht.

So einen würde ich auch mal der Wettbewerbszentrale melden...

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
retro123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 5x hilfreich)

Der Verkäufer beruft sich darauf, dass sie in der Rechnung, die dem Paket beilag, auf eine Abschlagszahlung hingewiesen haben, sollte ich das Gerät registrieren. Zudem heißt es, dass ich die Ausbesserung des Schadens abgelehnt hätte und auf ein Neugerät bestanden hätte. Somit wäre die Möglichkeit der Reparatur hinfällig und die Retoure die einzige Möglichkeit. Und da sind wir wieder beim Thema Wertminderung.

Es ist so, dass ich das Gerät auch hätte ausprobieren können, ohne mich zu registrieren und somit die Garantielaufzeit zu aktivieren. Das habe ich aber beim ausprobieren scheinbar übersehen (war wohl nur ein kleiner Button, wo man den Prozess "überspringen" konnte).
Ist es nicht ein Schaden, den ver Verkäufer hat, wenn ich die Garantielaufzeit "aktiviert" habe? Sollte er den Rechner (utopischerweise) nicht innerhalb der nächsten 1-2 Jahre verkaufen sollen, dann hätte der Neukäufer ja keine Garantie mehr auf sein "Neugerät" und das wäre doch eine Wertminderung?

Was kann ich jetzt tun?

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Zudem heißt es, dass ich die Ausbesserung des Schadens abgelehnt hätte und auf ein Neugerät bestanden hätte. Somit wäre die Möglichkeit der Reparatur hinfällig und die Retoure die einzige Möglichkeit. Und da sind wir wieder beim Thema Wertminderung. <hr size=1 noshade>



Da ist schon etwas Wahres dran. Wenn das Gehäuse beschädigt war, hättest du ja die Funktion gar nicht testen müssen, um den Mangel festzustellen.

Nach §§ 439 IV, 346 BGB wäre es im Fall der Neulieferung so gewesen, daß der Verkäufer auch Wertersatz dafür hätte fordern können, wenn sich die Ware über die "bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme" hinaus verschlechtert hat (§ 346 II Nr. 3 BGB ).

Dabei wird man auch sehen müssen, daß der Mangel äusserlich, hardwarebedingt ist, ausprobieren gar nicht nötig war.

Da kann man genau so streiten, wie darüber, ob pauschal 10% Abzug angemessen sind.

Es geht eigentlich auch nicht, daß dir der Händler einfach den Rücktritt erklärt, eigentlich muss er neu liefern und sich dann mit dir wegen der Wertminderung herumstreiten.

Kann aber sein, er weist dir dann nach, daß diese Minderung über 10% liegt.

Summa Summarum halte ich die unbürokratische, "rechtswidrige" Kaufpreisrückzahlung für gar nicht schlecht, wenn du mit den 10% Abzug leben kannst.

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-- Editiert asap am 28.08.2013 13:14

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
retro123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 5x hilfreich)

Ich habe dem Verkäufer gegenüber mehrmals geäußert, dass ich keine Abschlagszahlung dulde, habe erwartet, dass er sich dann BEVOR er mir den Kaufpreis abzüglich Abschlag zurückerstattet, noch mal in Verbindung setzt, was er aber nicht tat.
So habe ich ihm jetzt gesagt, dass ich gerne das Notebook wiederhaben möchte und sie gerne das Display reparieren können.

Darauf entgegnete man mir, dass es sein kann, dass das Notebook nicht mehr "da" ist (vll schon weiterverkauft oder nicht mehr "zurücksendbar")

Muss ich mir das gefallen lassen?

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Muss ich mir das gefallen lassen?




Nein, du kannst gerne klagen.

Deinen Kaufpreis - 10% hast du bereits wieder.

Der Verkäufer ist, nachdem du Neulieferung verlangt hast, wieder Eigentümer des NB geworden, kann damit machen was er will.

Nachdem du dein Wahlrecht Reparatur/Neulieferung ausgeübt hast, kannst du es dir nicht anders überlegen.

Du könntest jetzt nur noch auf die Neulieferung bestehen. Kommt der Verkäufer dem nicht nach, kannst du auf seine Kosten einen Ersatzkauf vornehmen.

Das Geld dazu hat er dir aber bereits überwiesen. Beim rasanten Preisverfall der IT bekommst du das NB vielleicht schon heute günstiger.

Sonst blieben die 10% als möglicher, einklagbarer Schaden, die müsste der Verkäufer aber sehr wahrscheinlich nicht übernehmen, s.O. Wenn du Pech hast, weist er dir nach, daß seine Gegen-Ansprüche aus dem Kaufvertrag höher sind als 10%. Das würde dann bedeuten "Die Klage wird abgewiesen".

Im Schuldrecht geht es nur um Geld, nichts anderes. Zur Rache taugt es nicht.

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
GROC
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 691x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Nach §§ 439 IV, 346 BGB wäre es im Fall der Neulieferung so gewesen, daß der Verkäufer auch Wertersatz dafür hätte fordern können, wenn sich die Ware über die "bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme" hinaus verschlechtert hat (§ 346 II Nr. 3 BGB ). <hr size=1 noshade>


Das hat sie doch hier gar nicht. Der K hat die Ware bestimmungsgemäß in Gebrauch genommen (nämlich benutzt und registriert, nicht jedoch als Kaffeeuntersetzer oder Frisbee verwendet). Damit steht dem VK kein Wertersatz aus §346 II (3) BGB zu.

Man könnte evtl. noch an §346 II (1) BGB denken, aber der bezieht sich auf die Sache selbst und nicht darauf, daß bestimmte Eigenschaften (die "teilgenutzte" Garantie) nicht "rückgewähbar" sein.

Im Ergebnis sehe ich keine Chance, 10% (oder auch nur 0,1%) für die "schon erfolgte Registrierung" einzubehalten.

quote:<hr size=1 noshade>Dabei wird man auch sehen müssen, daß der Mangel äusserlich, hardwarebedingt ist, ausprobieren gar nicht nötig war. <hr size=1 noshade>


Dem K ist doch völlig offen, ob er den Mangel sofort, kurz vor Ende der 6-monatigen Beweislastumkehr oder kurz vor Ende der 2-jährigen Gewährleistung anzeigt.

Sicher kann man immer sagen "er hätte den VK weniger geschädigt, wenn er die kaputte Ware gleich zurückgegeben und nicht erst registriert hätte", aber das ist ein moralisches Urteil und kein rechtliches. Wie du selbst sagst, das Zivilrecht taugt nicht als Racheinstrument, auch nicht für den VK dafür, daß der K nun "frecherweise" das Teil trotz bekannten Mangels in Gebrauch genommen hat. The law is the law is the law. ;)

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
retro123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 5x hilfreich)

Vielen Dank für die hilfreichen Tipps!

Die Frage ist, ob es sich lohnt, sich wegen den knapp 100€ einen Anwalt zu nehmen und den VK anzuklagen.
Ginge das nicht auch ohne zusätzliche Kosten durch einen Anwalt? Ich habe Angst, dass der Richter den Sachverhalt eventuell anders sehen könnte, sollte es zu einem Verfahren kommen...? Vielleicht ist der Standpunkt mit dem Registrieren des MacBooks auch Ansichtssache und ein Richter sähe das nicht, dass man das MacBook hätte registrieren müssen, um die Funktion testen zu können...?

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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Ein Risiko bleibt immer. Ein Nachteil ist hier die äußere Beschädigung. Das könnte dann auch noch Dir als Verursacher zugeschoben werden, denn auch ich persönlich würde ein beschädigtes Neugerät gar nicht testen wollen, sondern sofort umtauschen.

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"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"

1x Hilfreiche Antwort


#13
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Ginge das nicht auch ohne zusätzliche Kosten durch einen Anwalt? Ich habe Angst, dass der Richter den Sachverhalt eventuell anders sehen könnte, sollte es zu einem Verfahren kommen...?



Wenn du exakt dieses NB in eine Preis-Suchmaschine eingibst, reicht das Geld das dir zurück estattet wurde, um es anderweitig zu kaufen?

Dann hättest du ohne Risken und Kosten in 2 - 3 Tagen was du willst.

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1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
retro123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo, ich wollte nur kurz mitteilen, dass sich der Fall bei mir zum Positiven gewandelt hat. Hab von Paypal über den Käuferschutz das Geld für den Abschlag zurück erhalten.
Bin ja mal gespannt, ob die Firma da jetzt auf die Barrikaden geht...

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1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Pragmaticus
Status:
Lehrling
(1449 Beiträge, 508x hilfreich)

:respekt:
so gehts auch
Das erste positive Posting zu Paypal.

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1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

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