Allgemeine Fragen zur Löschung von Suchergebnissen in Suchmaschinen

5. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
Hamabo
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 0x hilfreich)
Allgemeine Fragen zur Löschung von Suchergebnissen in Suchmaschinen

Hallo,

ein Suchmaschinenbetreiber reagiert auf die postalische Aufforderung zur Löschung von Suchergebnissen unter Angabe aller zu löschenden URL´s mit dem standardisierten Hinweis, dass die Websuche von XXX mit Sitz in YYY (Ausland) verwaltet werde und dass die deutsche Niederlassung keine Kontrolle über die Inhalte, die über diese Dienste bereitgestellt würden, habe. Man solle sich direkt an XXX unter der Webseite ZZZ wenden.

Zur Bearbeitung des gestellten Antrags benötige man die konkrete Internetadresse (URL) aller Internetseiten, die bei einer Suche nach dem Namen in den Suchergebnissen verlinkt werden und deren Entfernung beantragt werden solle (Anm.: Der Antrag soll nicht gestellt werden, sondern wurde ja schon gestellt). Damit man das Anliegen schneller bearbeiten könne, bitte man um Zusendung einer Liste der URLs per E-Mail. Ohne diese Informationen sei es nicht möglich, das Anliegen weiter zu bearbeiten.

Wenn man das nächste Mal eine Rechtsbeschwerde einreichen möchte, solle man anstelle eines Fax, Schreibens oder einer E-Mail das Webformular, welches unter http://zzz.com zu finden sei, verwenden.

Dazu habe ich - unbeschadet der Frage, ob das Löschungsbegehren berechtigt ist folgende Fragen:

1.
Kann die deutsche Niederlassung des Suchmaschinenbetreibers auf den Hauptsitz des Unternehmens im Ausland verweisen? Meines Erachtens genügt ein Antrag an die Niederlassung.

2.
Kann eine bestimmte Form des Antrages vorgeschrieben werden, z.B. Internetformular (dieses ist übrigens derart kompliziert, dass der Antragsteller sogleich abgeschreckt wird) oder elektronische Übersendung einer E-Mail Liste? Meines Wissens gibt das Gesetz solche Vorgaben nicht her. Der auf dem Postweg geschickte Antrag mit allen URL´s müsste meiner Ansicht nach genügen.

3.
Genügt es, wenn der Suchmaschinenbetreiber, statt ihm eine umfangreiche URL-Liste zu senden, ja selbst den zu löschenden Namen in seine Suchmaschine eingeben kann und dann alle zu löschenden URL´s sieht?

Ich habe den nicht ganz unbegründeten Verdacht, dass die Löschung möglichst schwer gemacht werden soll.

Herzliche Grüße
Taunusmann

-- Editiert von Hamabo am 05.09.2018 09:58

-- Editiert von Hamabo am 05.09.2018 09:59

-- Editiert von Hamabo am 05.09.2018 10:00

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von Hamabo):
Kann eine bestimmte Form des Antrages vorgeschrieben werden

Nein.

Aber die Erfahrung zeigt, das die über die Formulare eingereichten Anträge wesentlich schneller bearbeitet werden, da sie perfekt in das System integriert sind.
Wenn man am System vorbei arbeitet, muss man damit leben, dass das ganze halt länger dauert.



Zitat (von Hamabo):
Genügt es, wenn der Suchmaschinenbetreiber, statt ihm eine umfangreiche URL-Liste zu senden, ja selbst den zu löschenden Namen in seine Suchmaschine eingeben kann und dann alle zu löschenden URL´s sieht?

Hat man denn einen weltweit einzigartigen Namen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Hamabo
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Hat man denn einen weltweit einzigartigen Namen?


Stimmt auch wieder. Daran habe ich garnicht gedacht.

0x Hilfreiche Antwort

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