Hallo,
vor einigen Tagen habe ich über mein Internet-Webspace/Domain Zugang eine weitere Domain
aus Versehen bestellt. Ich habe mich in der Endung der Domain (falsche TLD)vertan. Gleich nach der ungewollten Bestellung habe ich eine Stornierung zum Provider geschickt. Der aber weigerte sich die Bestellung zu stornieren, da eine Rückgabe der Domainbestellung gemäß des Fernabsatzes nicht gelte. Um genau zu sein, habe ich dann die Willenserklärung auch noch per Brief schriftlich mit Unterschrift angefochten.
Ich bin der Meinung, dass ich die Willenserklärung nach §119BGB anfechten kann.
Der Provider lehnt die Anfechtung natürlich mit einer Begründung ab und verlangt die Gebühr für ein Jahr: Er sagt, ich habe der Bestellung ausdrücklich zugestimmt. Dies war natürlich ein Versehen, da ich mich in der Endung vertan habe.
Bin ich auf der sicheren Seite?
Anfechtung einer Domainbestellung nach §119 BGB wirksam?
19. Mai 2008
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Frage vom 19. Mai 2008 | 17:46
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
Anfechtung einer Domainbestellung nach §119 BGB wirksam?
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#1
Antwort vom 20. Mai 2008 | 12:22
Von
Status: Unparteiischer (9585 Beiträge, 1711x hilfreich)
Eine (begründete) Irrtumsanfechtung erzeugt allerdings eine Schadensersatzpflicht des Anfechtenden. Bereits vom Provider getätigte Ausgaben (etwa die Registrierungsgebühren bei der jeweiligen NIC) wären also zu erstatten.
#2
Antwort vom 25. Mai 2008 | 14:15
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
Vielen Dank für die Antwort.
Also macht es wenig Sinn auf die Nicht-Zahlung zu bestehen?!
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