Anschlussinhaber wechsel gegen Unterlassung

7. Oktober 2010 Thema abonnieren
 Von 
Pataya
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Anschlussinhaber wechsel gegen Unterlassung

Hallo,

'Da ich als folge einer urheberrechtsverletzung nun eine Unterlassungserklährung unterzeichnet habe die Frage:

Folgende Situation Person A und B wohnen in einem Haus Person A ist Leitungsinhaber und auf diesen ist diese Internet Leitung angemeldet.

Jetzt wird Person A dazu verpflichtet eine Unterlassungserklährung zu unterzeichnen und so für 30 Jahre nichts Illegales mehr über seine Leitung laufen zu lassen.

Reicht es nun aus wenn Person A den Internet anschluss Abmeldet und Person B ihn neu anmeldet um diese Unterlassungserklährung praktisch unwirksam zu machen ? Es wird ja immer vom Leitungsinhaber ausgegangen aber da dieser nun für keinen Anschluss mehr verantwortlich ist kann dieser rein theoretisch auch nicht mehr gegen die Unterlassungserklährung verstoßen sehe ich das richtig oder falsch ?

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-- Editiert am 07.10.2010 18:42

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

Derjenige, der schon mal in seinem Recht verletzt worden ist (hier: Urheberrecht), hat einen Anspruch darauf, sicherzustellen, dass es nicht zu einer Wiederholung dieser Rechtsverletzung kommt.

A) Ein Mittel dazu ist eine strafbewerte Unterlassungs-Erklärung.

B) Ein anderes, teureres Mittel dazu ist eine Untersagung vom Gericht.

Unterschreibt man A) nicht, kann B) folgen.

Im Prozess um B) kann man dann dem Gericht darlegen, dass es gar nicht mehr zu einer Wiederholung dieser Rechtsverletzung kommen kann, weil man den Internet-Anschluss gekündigt hat.

Dann wird das Gericht höchstwahrscheinlich kucken und fragen, wie es denn mit einem neuen Anschluss wäre, den man ja binnen 7 Tagen bekommen kann, oder mit einem USB-Internetstick, womit man schon am Nachmittag nach dem Gerichtstermin wieder eine Wiederholung dieser Rechtsverletzung begehen kann?

Entscheidend ist doch, dass die Person eine Wiederholung dieser Rechtsverletzung künftig unterlässt, und das ist am besten gewährleistet durch eine strafbewerte Unterlasssungserklärung - die im Übrigen gar nichts kostet.

Ein verlorener Prozess hingegen so Einiges.

Gruß aus Berlin, Gerd

PS. Hat man ein Bein ab, könnte das ein Argument sein, dass man künftig das Stalken unterlässt. Könnte ...


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"I got two reasons why I cry away each lonely night,
(Mein Lieblingslied ist zu lang!)"

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#2
 Von 
RoseTyler
Status:
Praktikant
(886 Beiträge, 301x hilfreich)

quote:
Reicht es nun aus wenn Person A den Internet anschluss Abmeldet und Person B ihn neu anmeldet um diese Unterlassungserklährung praktisch unwirksam zu machen ?


Wieso? A hat doch zugesichert, daß er die betreffenden Handlungen unterlassen wird.
Wenn A also jemals wieder über irgendeinen Anschluß (seinen eigenen oder einen fremden) solche Handlungen begeht, verstößt er gegen die UE.
(Wobei es im Einzelfall auf den Wortlaut der UE ankommt, aber ich denke mal, die Gegenseite wird keine UE akzeptieren (müssen), die die Unterlassung z.B. auf einen bestimmten Anschluß beschränkt.)

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