App im Playstore anbieten

14. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
fb304721-49
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 6x hilfreich)
App im Playstore anbieten

Moin miteinander,

ich plane für den 1.1.2017 den Release einer Android App im Play-Store.

Da ich gerne eine kostenpflichtige Variante mit Zusatzfeatures anbieten möchte, würde ich gerne wissen, was für Vorkehrungen ich treffen sollte, damit nicht unerwünschte Post kommt :)

Habe hier mal kurz notiert, was ich gerne wissen würde.

- Kann ich als Privatperson kostenpflichtige Apps anbieten? Oder ist dafür ein Gewerbeschein notwendig?
- Mal angenommen: Jemand kauft sich die (nennen wir sie mal) Premiumapp und 3 Monate später funktioniert diese nicht mehr, weil z.B. die Datenquelle nicht mehr verfügbar ist. Was können dann für folgen auf mich zukommen?

Die zweite Frage finde ich sehr wichtig zu klären, da meine App auf einer fremden Schnittstelle basiert. Es wäre ja möglich das der Schnittstellen Anbieter in 2 Jahren das Projekt abschaltet (Stehe ich Kontakt mit ihm, sodass es planbar wäre, jedoch möchte ich hier mal den worst-case annehmen).

Grüße und einen enspannten Montag ;-)
Phil

Probleme mit dem Gewerbe?

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat:
Kann ich als Privatperson kostenpflichtige Apps anbieten?


Klar.

Zitat:
Oder ist dafür ein Gewerbeschein notwendig?


Ab einem gewissen Jahresumsatz.

Zitat:
- Mal angenommen: Jemand kauft sich die (nennen wir sie mal) Premiumapp und 3 Monate später funktioniert diese nicht mehr, weil z.B. die Datenquelle nicht mehr verfügbar ist. Was können dann für folgen auf mich zukommen?


Dann könnten Schadensersatzforderungen der Kunden auf einen zukommen. Die Ware hätte von Anfang an einen Sachmangel, wenn der Kunde nicht darüber informiert wird, daß die Leistung jederzeit wegfallen kann durch eine Handlung, die nicht im Machtbereich des Anbieters liegt und daher auch nicht zu verhindern ist.

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#2
 Von 
fb304721-49
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 6x hilfreich)

Zu 2.
Das sind meine ich diese 17.XXX € Jährlich korrekt? Auf einen solchen Betrag werde ich vermutlich nie kommen mit der App.

Zitat:
Dann könnten Schadensersatzforderungen der Kunden auf einen zukommen. Die Ware hätte von Anfang an einen Sachmangel, wenn der Kunde nicht darüber informiert wird, daß die Leistung jederzeit wegfallen kann durch eine Handlung, die nicht im Machtbereich des Anbieters liegt und daher auch nicht zu verhindern ist.


Was wäre denn hier der gängige Weg? Wenn ich die "Premium Features" als InApp-Kauf anbieten möchte.

Würde man den Hinweis dann zu den AGBs packen oder in welcher Form wäre ein solcher Hinweis rechtskräftig?

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119445 Beiträge, 39726x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Ab einem gewissen Jahresumsatz.

Rechtsgrundlage? Und welche Höhe wäre das?



Zitat (von fb304721-49):
Das sind meine ich diese 17.XXX € Jährlich korrekt?

Nö, selbst wenn man erst mal 0,0 EUR Umsatz macht, müsste manin Deinem Falle ein Gewerbe anmelden.

Für jede unternehmerische Tätigkeit, die auf eigene Rechnung/Verantwortung erfolgt und nicht nur ein einmaliges Tätigwerden beinhaltet, ist eine Gewerbeanmeldung erforderlich.
Sofern ein freier Beruf vorliegt, ist eine Gewerbeanmeldung jedoch nicht erforderlich.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
fb304721-49
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von BigiBigiBigi):
Ab einem gewissen Jahresumsatz.

Rechtsgrundlage? Und welche Höhe wäre das?



Zitat (von fb304721-49):
Das sind meine ich diese 17.XXX € Jährlich korrekt?

Nö, selbst wenn man erst mal 0,0 EUR Umsatz macht, müsste manin Deinem Falle ein Gewerbe anmelden.

Für jede unternehmerische Tätigkeit, die auf eigene Rechnung/Verantwortung erfolgt und nicht nur ein einmaliges Tätigwerden beinhaltet, ist eine Gewerbeanmeldung erforderlich.
Sofern ein freier Beruf vorliegt, ist eine Gewerbeanmeldung jedoch nicht erforderlich.


Danke für die Hilfreiche Antwort, das deckt sich so ziemlich mit dem, was ich bereits (vor einigen Jahren) in Erfahrung gebracht habe.

Da ich als Fachinformatiker tätig bin, werden ich dann wohl (in Absprache mit meinem Chef) ein "Nebengewerbe" eröffnen müssen.

Dieses deckt ja in keinster weise mein Privatvermögen ab, eine Gesellschaft würde für mich nicht in Frage kommen.
Wie wäre es denn wenn Leute auf den oben erwähnten Schadensersatz klagen.

Müsste ich diesen Personen dann ihre 89 Cent zurückerstatten (Was selbst bei 1000 klagen weniger als 1000€ wären)? Oder können die Klagen einen höheren Betrag einfordern?


Nur zur Aufklärung:
Es geht um einen TV/Serien Tracker, womit man gesehene Filme/Serien abspeichern kann. Es würde denn Nutzern also kein größerer Schaden entstehen wenn diese Daten über Nacht nicht mehr verfügbar sind.

-- Editiert von fb304721-49 am 14.11.2016 11:59

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119445 Beiträge, 39726x hilfreich)

Zitat (von fb304721-49):
Oder können die Klagen einen höheren Betrag einfordern?

Ja, können sie.
Denn im Rahmen des Schadenersatz wäre der tatsächliche Schaden zu ersetzen und nicht nur der Kaufpreis.
Wieviel dann durchsetzbar wäre hängt von dem konkreten Einzelfall und derGüteder Argumente des Anwaltes ab.


Man kann aber versuchen, mit entsprechend formulierten AGB eine Schadenbegrenzung zu betreiben.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat:
Was selbst bei 1000 klagen weniger als 1000€ wären


Wenn die wirklich alle klagen, wird es viel teurer, weil jede verlorene Klage schon mindestens dreistellig kostet.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119445 Beiträge, 39726x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
weil jede verlorene Klage schon mindestens dreistellig kostet.

für eine Klage um einen EUR:
Gerichtskosten: ca. 100 EUR
fremder Anwalt: ca. 170 EUR
Wären dann schon mal 270 EUR



Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
fb304721-49
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 6x hilfreich)

Klingt jetzt erstmal nicht so gut für mich.

Was würdet ihr denn empfehlen wie ich die Sache angehen soll?
Oder anders gefragt, wie gehen andere Junge App-Entwickler ein solches vorhaben an?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von fb304721-49):
Klingt jetzt erstmal nicht so gut für mich.

Was würdet ihr denn empfehlen wie ich die Sache angehen soll?
Oder anders gefragt, wie gehen andere Junge App-Entwickler ein solches vorhaben an?


Die meisten arbeiten aus Amerika aus...Hat wohl auch seine Gründe.

Solltest vom Anwalt die AGB machen lassen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119445 Beiträge, 39726x hilfreich)

Zitat (von fb304721-49):
Oder anders gefragt, wie gehen andere Junge App-Entwickler ein solches vorhaben an?

A) Die fangen einfach an, ganz naiv und wundern sich dann daran, wenn das große Übel über sie herein bricht...
B) Die arbeiten in einem Land das da etwas entspannter mit umgeht.
C) Die fragen in Foren und bei Anwälten nach



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#11
 Von 
fb304721-49
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 6x hilfreich)

Jedoch arbeiten nicht alle App Entwickler in Gesetzlich unbeschränkteren Ländern.

Was würden denn hier die Juristen empfehlen, Einzelunternehmen und eine AGB Abdeckung reicht? Oder doch eher eine andere Lösung?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119445 Beiträge, 39726x hilfreich)

Zitat (von fb304721-49):
Was würden denn hier die Juristen empfehlen,

Die Juristen kannst Du hier fragen: http://frag-einen-anwalt.de/



Ich persönlich würde sagen, das eine UG und AGB vom Anwalt die beste Kombi von Preis/Leistungsverhältnis sein dürfte um im Schandefalle die Grenze zu 99% zu sichern.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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