Artikel defekt angekommen, Paket Versand

23. September 2014 Thema abonnieren
 Von 
Litengo
Status:
Beginner
(137 Beiträge, 59x hilfreich)
Artikel defekt angekommen, Paket Versand

Hallo zusammen,

ich wende mich heute an euch, weil ich als gewerblicher Verkäufer einem Kunden einen Artikel zugesandt habe und dieser bei Ihm defekt angekommen ist. Der Artikel wurde in einem Karton mit reichlich Füllmaterial verpackt und als DHL Paket verschickt. Es handelt sich hierbei um eine Handyschale aus Metall-Gummi, bei der auf der Vorderseite ein Gorilla Glas angebracht ist, damit weiterhin eine Bedienung per Touch möglich ist.

Der Artikel wurde am 10.09. verschickt und kam am 11.09. an. Am 18.09. wurde der Artikel als Päckchen vom Kunden zurückgeschickt ohne mich vorab zu informieren. Am 20.09. wurde vom Käufer der Rückgabeprozess bei eBay eingeleitet, so dass ich diesem am 22.09. schrieb "Der Artikel wurde als Paket versendet und ist daher versichert. Bitte wenden Sie sich unbedingt direkt an die nächstgelegene Postfiliale und reklamieren Sie den Defekt. Die Hülle war bei Versand in einwandfreiem Zustand. ". Am 22.09. kam dann auch das Päckchen am Nachmittag an.

Ich habe mich dann an DHL gewendet, die mir mitteilten, dass in diesem Fall die Versicherung nicht einspringen wird, da die Frist bei DHL von 7 Tagen überschritten wurde.

Der Kunde hat sich heute 23.09. bei mir gemeldet und teilte mir mit:

"Hallo, Artikel wurde bereits zurück versandt und das mitte letzter Woche. sie haben es per Post versendet und sind berechtigt die Versicherung in Anspruch zu nehmen. überweisen sie das Geld zurück und klären sie dass mit der Post. Wiegesagt. Artikel ist schon Lange raus."

In meinen AGB´s steht unter Transportschaden:

"VII. Transportschäden
1. Durch die folgenden Regelungen zu Transportschäden werden Rechte von Verbrauchern, insbesondere wegen Mängelhaftung, nicht eingeschränkt.
2. Lieferungen sind im Beisein des Zustellers zu prüfen. Im Fall von äußerlich erkennbaren Transportschäden ist der Kunde verpflichtet, diese auf den Versandpapieren zu vermerken und vom Zusteller quittieren zu lassen; die Verpackung ist aufzubewahren.
3. Ist der (teilweise) Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar, hat der Kunde dies *FIRMENNAME* möglichst innerhalb von 3 Tagen nach Ablieferung, zumindest aber binnen 7 Tagen nach Ablieferung dem Transportunternehmen anzuzeigen, um so sicherzustellen, dass etwaige Ansprüche gegenüber dem Transportunternehmen rechtzeitig geltend gemacht werden können.
4. Der Kunde wird *FIRMENNAME* nach besten Kräften unterstützen, soweit *FIRMENNAME* diese Ansprüche gegenüber dem betreffenden Transportunternehmen bzw. einer Transportversicherung geltend macht."

Ich sehe das ganze so, der Kunde hätte sich viel früher melden müssen. Eine Erstattung kommt meiner Meinung nach nicht mehr in Frage. Gerne hätte ich dem Kunden vorher geholfen, aber eine gewisse Mitwirkungspflicht sehe ich hier gegeben oder nicht ? Laut meinen AGB´s verpflichte ich den Kunden ja zur Mitarbeit, also hätte sich dieser entsprechend verhalten müssen meiner Meinung nach...

Ich möchte dem Kunden anbieten den Artikel auf seine Kosten hin zurückzusenden oder den Artikel zu vernichten. Welche Frist kann ich Ihm einräumen, bevor ich den Artikel vernichten darf ?

Habe ich etwas übersehen bzw. gibt es hier ein "Schlupfloch" für den Kunden ?

Viele Grüsse,
Litengo

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Hallo,

prinzipiell würde ich dir ja zustimmen, dein Kunde hätte das ganze melden müssen bevor er es an dich zurückschickt.

Jetzt abermal um die Gnaze Sache noch einklein wenig anders auzurollen, du hast das Paket als du es abgesendet hast auch mit entsprechendem Füllmaterial befüllt und der Artikel hätte auch alle Verpackungsansprüche seitens DHL erfüllt?
Wenn ich mich nicht irre muss ein Paket aus einem Meter höhe fallen können undmit 40Kg Gewicht belastet werden können. Sollte deine Verpackung diesen Werten nicht entsprechen können, hätte DHL auch keinen Schaden reguliert. Wenn dem so wäre hättest du dem Kunden dann selber auszahlen müssen.

Alsoso ganz einfach wird das dann doch nicht werden...

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>1. Durch die folgenden Regelungen zu Transportschäden werden Rechte von Verbrauchern, insbesondere wegen Mängelhaftung, nicht eingeschränkt. <hr size=1 noshade>

Damit haben sich die Punkte 2-4 gegnüber Verbrauchern erledigt.



quote:<hr size=1 noshade>Die Hülle war bei Versand in einwandfreiem Zustand. <hr size=1 noshade>

Könnte man diese Behauptung in irgendeiner Weise gerichtsfest belegen?



quote:<hr size=1 noshade>Der Artikel wurde in einem Karton mit reichlich Füllmaterial verpackt <hr size=1 noshade>

War beides oder zumindest der Karton vom Versanddienstleister zertifiziert/zugelassen für den Versand derartiger Ware?





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#3
 Von 
Litengo
Status:
Beginner
(137 Beiträge, 59x hilfreich)

zu Abschnitt 1:
Kann man nicht vom Kunden verlangen bei Transportschäden mitzuwirken ? Mich wundert es gerade, weil diese AGB´s von einem RA erstellt wurden, welcher auf Internetrecht hin spezialisiert ist. Punkt VII. meiner AGB´s kann ich so gar nicht verwenden ?

zu Abschnitt 2:
Belegen ist immer so eine Sache ... beim Auspacken der Ware wurde diese von mir und meiner Freundin kontrolliert und beim Einpacken noch einmal eine Sichtkontrolle meinerseits durchgeführt.

zu Abschnitt 3:

Werde ich mit dem Lieferanten klären.





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"Pinkel mir nicht ans Bein, dann Pinkel ich auch nicht an deines !"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Kann man nicht vom Kunden verlangen bei Transportschäden mitzuwirken ? <hr size=1 noshade>

Doch kann man. Das Problem ist - wie so oft - die Durchsetzbarkeit des Verlangens.

Ein Nichtverbraucher wäre dazu gehalten um Nachteile zu vermeiden.
Ein Verbraucher kann wie verlangt mitwirken wenn er möchte, muss es aber nicht und hat dadurch keine Nachteile.



quote:<hr size=1 noshade>Belegen ist immer so eine Sache <hr size=1 noshade>

Stimmt. Man muss "zur Überzeugung des Gerichtes vortragen". Ab wann das Gericht nun überzeugt ist, hängt sehr von der Person in der Robe ab.
Manchmal reicht eine Aussage, das es bestimmte standardisierte Abläufe gibt, manchmal will man Fotos/Videos vom einpacken sehen.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#5
 Von 
Ichweissnichts
Status:
Schüler
(341 Beiträge, 145x hilfreich)

Demnächst braucht man wohl noch einen Videobeweis(e), wie man die Ware eingepackt hat und wie sie vorher aussah.

Meine Güte!

Ich kann mir u.U. auch vorstellen, dass der Käufer eine neue Hülle gekauft hat und sein kaputtes wieder zurückgeschickt hat. Auch eine Möglichkeit,oder?
Und den Ärger hat dann der Verkäufer.

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Sorry, die AGBs sind völliger Quatsch. Das soll ein RA geprüft haben? Glaube ich nicht.
1. Du bist als gewerblicher Versender für die Ware, bis zur Einbringung in den Wirkungsbereich des Empfängers verantwortlich.
2. !Du! hast einen Beförderungsvertrag mit dem Transportunternehmen, nicht der Empfänger. Es ist deine Aufgabe einen Transportschaden geltend zu machen, nicht die des Empfängers. Wenn er das freiwillig macht, dann ist das schön für dich, aber du hast keinerlei Handhabe den Empfänger dazu zu verpflichten.
3. Der Empfänger muss dich auch nicht vor einer Rücksendung informieren.
4. Fristen die du gegenüber dem Transportunternehmen hast brauchen den Empfänger nicht zu interessieren.

Im aktuellen Fall ist es einfach für dich dumm gelaufen. Solche Fälle sollten in deine Preiskalkulation mit einfliessen um solche Vorkommnisse abzufangen.
Du bist der Vertragspartner des Kunden, nicht DHL alles läuft zwischen dir und deinem Kunden ab. Welche Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen du gegenüber Dritten hast, das braucht den Kunden nicht zu interessieren.
Deine AGBs solltest du dahingehend abändern, dass du den Kunden um Mithilfe bei einem Transportschaden bittest, aber du kannst ihn zu nichts verpflichten. Deine AGBs sind abmahnwürdig.
Meine persönliche Meinung: Wenn ich solch dreiste AGBs als Kunde lese, dann würde ich mich ebenfalls um nichts kümmern und die Ware mit Hinweis auf einen Defekt und ohne weiteren Kommentar zurücksenden. Ob es ein Transportschaden war oder die Ware schon vorher defekt war, das braucht den Kunden nicht zu interessieren. Er hat einen Anspruch auf die Lieferung einer mängelfreien Ware.

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-- Editiert micbu am 15.10.2014 16:48

-- Editiert micbu am 15.10.2014 16:51

-- Editiert micbu am 15.10.2014 16:53

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Demnächst braucht man wohl noch einen Videobeweis(e), wie man die Ware eingepackt hat und wie sie vorher aussah. <hr size=1 noshade>

Du wirst lachen, ein großer B2B-Versender von Elektronik im Großraum München stellt gerade auf Videobeweis um.


Viele andere machen es auch schon.
Die Sparversion ist sogar finanzierbar:
Kleine Webcam angeklemmt (20-30 EUR) und eine Festplatte zum speichern (3TB gibt es schon ab 99 EUR) schon läuft es.



Nützt zwar nichts bei B2C Versand gegenüber dem Endverbraucer, aber kann bei dnen Ansprüchen gegen den Transporteur helfen.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
muran
Status:
Lehrling
(1332 Beiträge, 1048x hilfreich)

quote:
2. !Du! hast einen Beförderungsvertrag mit dem Transportunternehmen, nicht der Empfänger. Es ist deine Aufgabe einen Transportschaden geltend zu machen, nicht die des Empfängers. Wenn er das freiwillig macht, dann ist das schön für dich, aber du hast keinerlei Handhabe den Empfänger dazu zu verpflichten.

geschrieben von micbu

Beförderungsvertrag stimmt
Transportschaden geltend machen stimmt

nun aber...
Wenn der Empfänger beim "Postboten" den Empfang des Paketes quittiert, dann ... ist für das Transportunternehmen die Sache erledigt, denn mit Unterschrift wird die Unversehrtheit des Paketes bestätigt.

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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Nein, denn der erste Anschein der Unversehrtheit des Paketes spielt nur eine untergeordnete Rolle. Man kann nicht immer von der anscheinenden Unversehrtheit der äußeren Hülle des Paketes auf die Unversehrtheit des Inhaltes schliessen.


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