Hallo liebes Forum,
folgender fiktiver Fall der mich interessieren würde:
A, B, C gründen ein Unternehmen. C scheidet zu einem Zeitpunkt aus. Investor 1 investiert in das Unternehmen und veröffentlicht auf seiner Webseite
einen Beitrag über das Unternehmen. Es listet als Gründer A & B in diesem Beitrag. Verschweigt aber C als Gründer.
Ist der Investor 1 dazu verpflichtet auch Gründer C als Gründer zu nennen, da dieser das Unternehmen zwar mitgegründet hat aber bereits ausgeschieden ist?
Vielen Dank
Auf Internetseite als Gründer genannt?
6. September 2019
Thema abonnieren
Frage vom 6. September 2019 | 23:38
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 1x hilfreich)
Auf Internetseite als Gründer genannt?
Probleme mit dem Gewerbe?
Probleme mit dem Gewerbe?
Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 7. September 2019 | 00:37
Von
Status: Unbeschreiblich (119437 Beiträge, 39725x hilfreich)
ZitatIst der Investor 1 dazu verpflichtet auch Gründer C als Gründer zu nennen :
Spontan fiele mir dazu keine Rechtsgrundlage ein ...
Was für eine Art von Artikel ist es denn?
#2
Antwort vom 7. September 2019 | 11:22
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 1x hilfreich)
Der Investor stellt seine Investments auf der Internetseite in einem Portfolio da. Dort existiert die Spalte Gründer in der die Gründer A,B genannt werden aber nicht C.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Internetrecht, EDV-Recht, Fernabsatz" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 7. September 2019 | 15:01
Von
Status: Senior-Partner (6264 Beiträge, 1498x hilfreich)
Zitat:Ist der Investor 1 dazu verpflichtet auch Gründer C als Gründer zu nennen, da dieser das Unternehmen zwar mitgegründet hat aber bereits ausgeschieden ist?
Nein. Dafür gibt es weit und breit keine Rechtsgrundlage.
#4
Antwort vom 9. September 2019 | 13:02
Von
Status: Junior-Partner (5398 Beiträge, 1813x hilfreich)
Nicht jede faktische Unwahrheit ist auch unzulässig.
Auch über DSGVO sehe ich keinen Ansatzpunkt. Zwar sind fehlerhaften personenbezogene Informationen zu korrigieren, allerdings ist die Nichtnennung hier wohl keine Information im rechtlichen Sinne (auch wenn es ja immer heißt "auch Schweigen ist Kommunikation").
Das wäre hier auch absurd; dann müßte ich strenggenommen jedes mal, wenn ich erwähne "2003 habe ich eine Firma für ... gegründet", auch dazu sagen "zusammen mit X, Y, und Z".
Und jetzt?
Schon
266.645
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
2 Antworten
-
1 Antworten
-
3 Antworten
-
6 Antworten
-
1 Antworten
-
1 Antworten
Top Internetrecht, EDV-Recht, Fernabsatz Themen
-
57 Antworten