Büroadressen überhaupt zulässig?

28. Dezember 2014 Thema abonnieren
 Von 
Ninchen69
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Büroadressen überhaupt zulässig?

Guten Tag,

ich möchte ein paar E-Books veröffentlichen und unterliege dabei natürlich auch der Impressumspflicht. Aber meine Privatanschriften verwenden? Das möchte ich nicht. Das macht mein Pseudonym auch ziemlich unsinnig.

Im Internet habe ich mehrere Firmen gefunden, die mit einem Pseudonym-Service werben und einige, die Geschäftsadressen (auch für Privatleute) anbieten. Dabei wird die Post empfangen und ich werde noch am gleichen Tag informiert. Ich kann mich dann entscheiden, ob ich den Brief eingescannt haben möchte oder an meine Privatanschrift geschickt bekomme haben will. Es ist auch immer jemand da, der für Pakete und Einschreiben unterschreiben kann.

Ist das eine "ladungsfähige Anschrift"? Oder muss ich körperlich anwesend sein und die Post selbst abholen gehen? Weiß das jemand?

Bei einigen Firmen würde mein Name auf dem Briefkasten stehen, bei anderen nicht. Macht das einen Unterschied? Auf jeden Fall würde ich meinen vollständigen Namen im Impressum angeben. Das Einzige, das ich von diesen Firmen benötigen würde, wären Straße, Hausnummer und eine andere Stadt. Mit allen anderen Pflichtangaben habe ich kein Problem.

Ich möchte anmerken, dass ich keineswegs vorhabe etwas illegales zu tun. Steuerlich gebe ich alles an und auch die E-Book-Verteiler kennen meine Hausanschrift.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1226x hilfreich)

quote:
Ist das eine "ladungsfähige Anschrift"? Oder muss ich körperlich anwesend sein und die Post selbst abholen gehen?


Fragen wir doch mal Wikipedia:

"Die ladungsfähige Anschrift bezeichnet in Rechtsprechung und juristischer Literatur einen Wohnsitz oder, bei Unternehmern, eine Geschäftsanschrift nach Land, Ort, Postleitzahl und Straße, also eine Postanschrift, unter der eine Rechtspartei tatsächlich anzutreffen ist . " (http://de.wikipedia.org/wiki/Ladungsf%C3%A4hige_Anschrift)

Das dürfte eindeutig sein.

Irgendwelche Briefkastenadressen sind dafür herzlich ungeeignet.

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""

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Irgendwelche Briefkastenadressen sind dafür herzlich ungeeignet. <hr size=1 noshade>

Nö, sind sie doch.

Der dort Anwesende muss nur zur entsprechenden Entgegenahme bevollmächtigt sein. Damit ist "tatsächlich anzutreffen" erfüllt.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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