Computer/Festplatten beschlagnahmt - Beschwerde!?

26. Februar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Froschmayer
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Computer/Festplatten beschlagnahmt - Beschwerde!?

Guten Tag zusammen,

mal angenommen bei einem Bekannten wurde vor etwa einem halben Jahr eine Hausdurchsuchung vorgenommen bei welcher der Computer, das Handy sowie alle externen Festplatten beschlagnahmt wurden. Dabei handelte es sich, sagen wir um den Vorwurf "Verbreitung pornographischer Schriften" mit einem umfassenden Geständnis dazu.

Weiter angenommen, dieser Bekannte befände sich aktuell in einer Berufsausbildung zum Fachinformatiker und ist, allen voran aufgrund der bevorstehenden Abschlussprüfung sowie des Abschlussprojektes auf sein System und seine Daten angewiesen.

Was könnte dieser Bekannte in diesem Szenario nun unternehmen um die Herausgabe zu beschleunigen, wenn dieser seitens der Polizei von Monat zu Monat nur vertröstet wird damit, dass das die Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat?
Die Verhältnismäßigkeit ist da ja wohl kaum noch gegeben; dazu angenommen, dass die Datenträger längst gespiegelt und zu Beginn auch alle notwendigen Passwörter an die Polizei übergeben wurden.

Welcher Weg könnte eingeschlagen werden? Welche Form der Beschwerden würden offen stehen?

Vielen Dank. :)

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119449 Beiträge, 39726x hilfreich)

Zitat (von Froschmayer):
allen voran aufgrund der bevorstehenden Abschlussprüfung sowie des Abschlussprojektes auf sein System und seine Daten angewiesen.

Dann nimmt er halt sein Notfall-Backup der Daten und spielt diese ein. Das dürfte schneller und nervenschonenender gehen.

Das System war ein Spezialsystem? Oder normaler Computer?


Das die Daten gespiegelt wurden ist im übrigen irrelevant. Denn zum einen dienen die Originale als Beseisstücke, zum anderen benötigt man diese noch falls an den gespiegelten Datenträgern ein Defekt auftritt.





-- Editiert von Harry van Sell am 26.02.2018 21:51

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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Froschmayer
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Dann nimmt er halt sein Notfall-Backup der Daten und spielt diese ein.
Nicht vorhanden.

Einfache Beschwerde, sofortige Beschwerde, Dienstaufsichtsbeschwerde, Gegenvorstellung.... wie? wo? was?
Das ist das einzige, was ich hier gerne beantwortet haben möchte. :D

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#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16919 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Dann nimmt er halt sein Notfall-Backup der Daten und spielt diese ein. Das dürfte schneller und nervenschonenender gehen.
Na wenn alles beschlagnahmt wurde, dann ja wohl auch die Backups. Wäre ja unsinnig diese nicht zu beschlagnahmen.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119449 Beiträge, 39726x hilfreich)

Zitat (von Froschmayer):
Nicht vorhanden.

Ich habe gewisse Zweifel, das es als besondere Härte angesehen würde, wenn man man als Fachmann elemantarste Grundreglen ignoriert.
Verschlüsselt war wohl auch nichts?



Die konkrete Dauer der angemessenen Zeit der Beschlagnahme hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Wirksamkeit der Verschlüsselung, Datenmenge, Auslastung der Forensik, Stand der Ermittlungen, Verhalten des Beschuldigten, ...



Es gibt ja sicherlich einen Beschlagnahmebeschluss. Gegen den müsste man klagen. Entweder auf Herausgabe oder darauf das man nun das versäumte nachholen könnte und die Platten kopieren lässt.
Das sollte man dann allerdings einem Fachmann wie einem Anwalt überlassen - einfach wegen der besseren Erfolgsaussichten.



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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119449 Beiträge, 39726x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Na wenn alles beschlagnahmt wurde, dann ja wohl auch die Backups.

Man kann Backups so anlegen, das die nicht einfach so beschlagnahmt werden - z.B. durch Backup auf einen externen Server.

Desweiteren ist es wesentlich einfacher die Backups bzw. den letzen Satz der Sicherung zurück zu bekommen als die ganzen Datenträger.



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#6
 Von 
Froschmayer
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Froschmayer):
Nicht vorhanden.
Ich habe gewisse Zweifel, das es als besondere Härte angesehen würde, wenn man man als Fachmann elemantarste Grundreglen ignoriert.
Ist doch Unsinn; keine "fachmännischen Grundregeln" hätten einen davor bewahrt...

Zitat (von Harry van Sell):
Verschlüsselt war wohl auch nichts?
Das tut jetzt genau was zur Sache?
Eine ordentliche Verschlüsselung verhindert den Zutriff auf die Daten. Natürlich könnte man sich weigern den Schlüssel der Polizei zu übergeben, aber >DANN< bekommt man erst recht nichts wieder, wenn es nämlich der Forensik dadurch unmöglich gemacht wird die Daten einzusehen und damit eventuelle Beweismittel zu sichern...

Zitat (von Harry van Sell):
Es gibt ja sicherlich einen Beschlagnahmebeschluss. Gegen den müsste man klagen. Entweder auf Herausgabe oder darauf das man nun das versäumte nachholen könnte und die Platten kopieren lässt.
Gut; endlich eine tatsächliche Antwort welche die hier eingestellte Frage berücksichtigt.
Welche Klageform wäre das dann bzw. bei wem einzureichen?

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119449 Beiträge, 39726x hilfreich)

Zitat (von Froschmayer):
Ist doch Unsinn; keine "fachmännischen Grundregeln" hätten einen davor bewahrt...

Aber sicher doch.
Das man nicht alle kennt, bedeutet ja nicht das es keine solchen Wege gibt.



Zitat (von Froschmayer):
Das tut jetzt genau was zur Sache?

Nicht verwertbare Beweismittel sind wertlos. Somit also herauszugeben.
Wenn die Verschlüsselung also entsprechend hochwertig und somit nicht knackbar ist, wären die Daten nicht verwertbar.



Zitat (von Froschmayer):
bzw. bei wem einzureichen?

Beim örtlich zuständigen Gericht.

Wobei - wenn man nicht einmal das weis, dürften die Erfolgsaussichten eher mäßig sein. So eine Verhandlung kann von der Materie her recht komplex werden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Froschmayer
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Froschmayer):
Ist doch Unsinn; keine "fachmännischen Grundregeln" hätten einen davor bewahrt...
Aber sicher doch.
Ähm nein, genau das nicht. Du darfst aber gerne welche benennen.
Und nein, ein "Fachmann" backupt in der Regel nichts in irgendwelchen Clouds.

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Froschmayer):
Das tut jetzt genau was zur Sache?
Nicht verwertbare Beweismittel sind wertlos. Somit also herauszugeben.
Das ist rechtlich absoluter Schwachsinn...

Zitat (von Harry van Sell):
Wenn die Verschlüsselung also entsprechend hochwertig und somit nicht knackbar ist, wären die Daten nicht verwertbar.
Deshalb wird aber potentiell gesichertes Beweismateriel nicht ungeprüft herausgegeben, nur weil dessen Einsicht verweigert wird. Im Gegenteil wird dieses dann ganz einfach überhaupt nicht mehr herausgegeben.
Urteile gibt es dazu ebenfalls zur Genüge.

Interessant wäre ja zu erfahren woher du deine 'Information' haben willst; ich vermute aus den Fingern gezogen?

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Froschmayer):
bzw. bei wem einzureichen?
Beim örtlich zuständigen Gericht.
Ich bitte darum, dass zukünftig nur noch jemand mit Sachverstand antwortet - keine Laien mit gefährlichen Halbwissen.

http://www.berlin-lex.de/fileadmin/bilder/pdf/Rechtsmittel_gegen_Hausdurchsuchung_und_Beschlagnahme.pdf
Es gibt dazu mehrere Klageformen, die auch an unterschiedlichen Stellen einzureichen sind!

Mir ist nur einfach nicht klar, welche Form hier nun geltend ist und deine "Weisheiten" ändern daran leider nichts. Du quaselst vielmehr einfach am geforderten/gefragten vorbei.

-- Editiert von Froschmayer am 27.02.2018 16:52

-- Editiert von Froschmayer am 27.02.2018 16:55

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Froschmayer
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

del
sry, doppelt...

-- Editiert von Froschmayer am 27.02.2018 16:54

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Froschmayer):
Ich bitte darum, dass zukünftig nur noch jemand mit Sachverstand antwortet - keine Laien mit gefährlichen Halbwissen.


Du solltest mal die Pillen wechseln. Das hier ist ein Laienforum!

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119449 Beiträge, 39726x hilfreich)

Zitat (von Froschmayer):
Ich bitte darum, dass zukünftig nur noch jemand mit Sachverstand antwortet - keine Laien mit gefährlichen Halbwissen.

Das hier ist - wie man recht deutlich lesen kann - ein Meinungsforum in dem sich Laien austauschen.



Zitat (von Froschmayer):
Mir ist nur einfach nicht klar, welche Form hier nun geltend ist

Lesen und verstehen - was aus Deinem Link (http://www.berlin-lex.de/fileadmin/bilder/pdf/Rechtsmittel_gegen_Hausdurchsuchung_und_Beschlagnahme.pdf) trifft denn zu?

Schon rein logisch treffen diese Sachverhalte ja alle nicht zu:
Die Beschwerde gemäß §§ 304 ff. StPO ist das richtige Rechtsmittel gegen alle rechtswidrigen Beschlüsse des Gerichts, also gegen willkürlich, unverhältnismäßige Hausdurchsuchungsbefehle des Richters und ungenaue Hausdurchsuchungsbefehle des Richters sowie gegen die richterliche Bestätigung einer Beschlagnahme
=> gegen den Hausdurchsuchungsbefehl will man ja nicht vorgehen

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 EGGVG ist das richtige Rechtsmittel gegen alle Rechtsverstöße, die die Art und Weise der Hausdurchsuchung betreffen.
=> über die Art und Weise der Hausdurchsuchung gab es auch keine Reklamationen

Die Verfassungsbeschwerde gemäß §§ 90 ff. BVerfGG ist das richtige Rechtsmittel gegen alle ablehnenden Entscheidungen und Beschlüsse der Gerichte
=> es gibt ja noch gar keine ablehnenden Entscheidungen und Beschlüsse von irgendeinem Gericht

Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist das richtige Rechtsmittel gegen alle Rechtsverstöße
=> Das ist nur leider kein wirkungsvolles Rechtsmittel
Oder wie man spöttisch sagt: Dienstaufsichtsbeschwerde: formlos, fristlos, fruchtlos

Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs ist das richtige Mittel bei schwerwiegenden Rechtsverstößen
Das ist schlicht Unfug.
Wenn man bei der Hausdruchsuchung z.B. zusammengeschlagen wird, wäre eine Anzeige wegen Hausfriedensbruchs der Lacher des Tages ... und würde unverzüglich eingestellt werden. weil ja gar kein Hausfriedensbruch stattfand


Bleibt also nur noch einer, weil man ja davon ausgeht das der Einbehalt rechtswidrig ist:
Der Antrag auf richterliche Entscheidung gemäß § 98 II StPO ist das richtige Rechtsmittel gegen rechtswidrige Beschlagnahmen.

Und den lagt man wo ein?
Der Antrag ist beim örtlich zuständigen Amtsgericht einzulegen.



Zitat (von Froschmayer):
Und nein, ein "Fachmann" backupt in der Regel nichts in irgendwelchen Clouds.

Nö, natürlich nicht. Dafür gibt es entsprechend zertifizierte Anbieter. Kostet ein paar EUR / Monat, kanns aber wert sein.

Und für private reicht es auch, wenn man in vertrauenswürdiger Umgebung einen entsprechend gesicherten Server stehen hat



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#12
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Zitat (von Froschmayer):
Ich bitte darum, dass zukünftig nur noch jemand mit Sachverstand antwortet - keine Laien mit gefährlichen Halbwissen.


Du solltest mal die Pillen wechseln. Das hier ist ein Laienforum!


Harry schreibt oft genug mist. Wie man oben auch lesen kann. Also bitte beim Thema bleiben statt Polemik.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Froschmayer):
Ich bitte darum, dass zukünftig nur noch jemand mit Sachverstand antwortet - keine Laien mit gefährlichen Halbwissen.

Das hier ist - wie man recht deutlich lesen kann - ein Meinungsforum in dem sich Laien austauschen.



Im Zweifel kann man auch seine (falschen oder nicht zu Thmea) verfassten Antworten auch einfach für sich behalten... :devil:

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