Copyright

7. Februar 2003 Thema abonnieren
 Von 
Sunny31579
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Copyright

Guten Tag,
ich habe eine Frage zum Thema Copyrightschutz. Es geht um einige Gifs, die man im Internet überall findet.

Wenn ich ein Gif selber erstellt habe setze ich immer ein Copyright auf das Bild. Allerdings habe ich auf einer Homepage genau meine Bilder entdeckt, allerdings fehlt überall das Copyright.

Evtl. wurde dieses Bild immer nachbearbeitet.

Wie sieht mein REcht aus?

Danke für Antworten.
Petra

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
goranus
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Petra,

Ich kenne mich mit der Materie zwar nicht so sehr aus, dass ich dir Gesetzestexte vor die Nase knallen kann.
Doch stellt sich in meinem Beruf immer wieder das gleiche Problem.
Nun so wie es aussieht ist das kein Copyright Verstoss sondern ein Urheberrechtsverstoss. Urheberrecht muss nicht gekennzeichnet werden und ensteht automatisch bei der Erbringung einer kreativen Leistung, wie es dein .Gif zum Beispiel ist.
Nun ist es um so besser wenn du auf das Gif fälschlicherweise dein "Copyright" raufgesetzt hast.
Dein Recht sieht nach meinen Informationen so aus:
Du kannst gegen Ihn vorgehen und z.B. Anzeige erstatten.
Ob sich das allerdings bei einem Gif lohnt ist eine andere Frage.
Ich würde ihn an deiner Stelle einfach ermahnen und ausdrücklich davon in Kenntnis setzen das er eine Straftat begangen hat. Bitte den Webseiten betreiber doch einfach darum deine Gifs aus seiner Seite zu entfernen.

bis dahon marko

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
MCNeubert
Status:
Lehrling
(1337 Beiträge, 258x hilfreich)

Ich "knall" Dir dann mal noch die Paragraphen hinterher ;)

Aus § 97 UrhG hast Du einen Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz.

Der Benutzer macht sich strafbar gem. § 106 UrhG :
"§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechlich geschützter Werke. (1) Wer in anderer als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 108a Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung. (1) handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafefreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Ansonsten würde ich es auch wie goranus vorschlägt machen - Ermahnen, zur Entfernung auffordern, zur zukünftigen Unterlassung auffordern und bei Zuwiderhandlung mit rechtlichen Konsequenzen drohen.

Gruß MCNeubert

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