Dienst führt Aktionen für Benutzer auf deren genutzen Webseiten aus

10. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
legaldumdum
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Dienst führt Aktionen für Benutzer auf deren genutzen Webseiten aus

Man stelle sich folgendes vor:

Eine Webseite bietet dem User den Dienst an Aktionen für ihn autmomatisch auf anderen Webseiten durchzuführen auf denen er registiert ist. Zb autmomatsiches Verschicken von Nachrichten. Der Zugriff auf diese Webseiten erfolgt dabei genauso als würde der User selbst auf die Seite zugreifen. Das wäre Part 1. Wie ist hier die Rechtslage?

Part 2 wäre, dass sich der Dienst auch tatsächlich für den User einloggt. Er stellt dem Dienst also seine Logindaten für die Webseite zur Verfügung. Der Dienst erfüllt alle Gesetzesanforderungen und Sicherheitsanforderungen. Der User stimmt dem zu und stellt seine Logindaten freiwillig bereit. Wie ist hier die Rechtslage?

Die AGBs einer der Webseiten auf die zugegriffen werden soll untersagt dem User die Weitergabe seiner Logindaten. Ist das überhaupt rechtens?

Danke und Gruß

Probleme mit dem Gewerbe?

Probleme mit dem Gewerbe?

Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat (von legaldumdum):
Die AGBs einer der Webseiten auf die zugegriffen werden soll untersagt dem User die Weitergabe seiner Logindaten. Ist das überhaupt rechtens?


Ja, das bindet aber keine Dritten.

Grundsätzlich ist das erst mal zulässig, weil es nicht offenkundig unzulässig (also etwa gesetzeswidrig) ist.
Mal dumm gesagt, wenn ich jemanden beauftrage, meine Einkäufe im Online-Store von XYZ zu erledigen, dann kann sich weder XYZ noch sonstwer dagegen wehren.


Ob ausnahmsweise im Einzelfall ein unzulässiger Eingriff in ausgeübten Gewerbebetrieb vorliegt, müßte man prüfen. Beispielsweise könnte der Veranstalter eines Online-Spiels, bei dem es (auch) auf Spielzeit ("Hochleveln") ankommt, möglicherweise Dritten untersagen, eine Dienstleistung anzubieten, bei der diese "für den Spieler spielen" und damit den Wettbewerb verzerren.

-- Editiert von BigiBigiBigi am 10.07.2019 12:15

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
legaldumdum
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Stimmt, man kann es schwer verbieten jemanden anderen zB seine Einkäufe erledigen zu lassen. Dabei dürfte es ja egal sein ob das nun maschinell oder per hand passiert oder?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5540 Beiträge, 2497x hilfreich)

Ja, der Anbieter kann entsprechende Kundenkonten dann aber sperren.

Da sollte man den Kunden deutlich mitteilen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Oder er ändert des öfteren sein System, um Automaten auszusperren. Dann hat man ein ständiges "Hase und Igel"-Spiel.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
legaldumdum
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

Danke nochal für eure Beiträge. Eine Frage hätte ich noch:
Was, wenn die AGB der Webseite auf der besagte Aktion durchgeführt werden sollen, den "elektronischen Zugriff bzw Zugriff per Bot" untersagt?

Ich mein, alles was mein Dienst tut, ist dem User einen alternative Zugriffsmöglichkeit auf die Webseite bereit zu stellen. Aber ja, beim automatischen Zugriff verhält sich der Dienst technisch wie ein Bot.

Danke & Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat (von legaldumdum):
Was, wenn die AGB der Webseite auf der besagte Aktion durchgeführt werden sollen, den "elektronischen Zugriff bzw Zugriff per Bot" untersagt?


Dann müßte der Betreiber erst einmal nachweisen, daß diese AGB dir gegenüber wirksam vereinbart wurden. Wie oben schon gesagt ist das aber nicht der einzige Ansatzpunkt des Betreibers. Vielleicht beschreibst du mal etwas genauer, um was für eine Dienstleistung/"Aktion" es geht.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
legaldumdum
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Es geht im Kern tatsachlich nur um einloggen und Nachrichten versenden.

Beweisen könnte er es, wenn er meine Webseite sieht über die ich den Dienst anbiete, da die Benutzer dort Textvorlagen eingeben können. Was mit denen dann geschieht ist dürfte jedem klar sein.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat (von legaldumdum):
Beweisen könnte er es, wenn er meine Webseite sieht über die ich den Dienst anbiete


Und damit könnte er beweisen, daß du seinen AGB zugestimmt hast? Wie das denn?

Ich sehe generell erst mal kein Problem. GMX kann auch niemandem verbieten, gewerblich Mails an GMX-User zu verschicken.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
GMX kann auch niemandem verbieten, gewerblich Mails an GMX-User zu verschicken.

Aber sicher können die das ... sogar per Gerichtsbeschluss ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Da wäre ich mal auf das Argument gespannt. Das ist in etwa so wie die Behauptung, die Telekom könnte mir untersagen, deine Nummer anzurufen. Wir reden hier nicht vom "Kontaktverbot" seitens Privatpersonen...

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Da wäre ich mal auf das Argument gespannt.

Ich hätte da mal 2:
1. Ich kann jederzeit jemanden von der Nutzung meiner Dienstleistungen ausschließen.
2. Wer meine Infrastruktur missbraucht (z.B.für SPAM) kann auch "vor die Tür" gesetzt werden - entweder elektronisch oder gerichtlich.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

ad 2.

Wir reden nicht von berechtigter Sperrung aufgrund von Mißbrauch.

ad 1.

Kannst du, technisch. Du hast aber keinen Anspruch darauf, daß jemand nicht mehr versuchen darf, deine Leistungen zu nutzen.

Das ist doch schon bei Internetforen durchgekaut - wenn du mich nicht haben willst (mal vorausgesetzt, ich habe mich nicht daneben benommen), kannst du mich sperren und meine Neuanmeldung technisch verhindern, dagegen kann *ich* nicht vorgehen. Aber *du* kannst nicht dagegen vorgehen, daß ich *versuche*, mich wieder anzumelden.

Bist du Email-Provider, wird es für dich lustig. Du könntest zwar technisch verhindern, daß ich Mails an "nutzer@harrysmail.xy" schicke, aber du dürftest es nicht, weil du aus dem Vertrag mit deinem Nutzer heraus keine Mails unterdrücken darfst (das wiederum wurde mal an einer Uni gerichtlich durchgekaut), wenn es sich nicht ausnahmsweise um unstrittig schädliche Inhalte (Viren) handelt.

-- Editiert von BigiBigiBigi am 28.08.2019 11:36

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Aber *du* kannst nicht dagegen vorgehen, daß ich *versuche*, mich wieder anzumelden.

Aber sicher kann ich das.
Die Frage ist halt wie erfolgreich ... im Markenrecht finden sich immer wieder Beispiele wie z.B. Konzerne ihre "Rechte" durchsetzen in dem sie nur eine entsprechende Drohkulisse aufbauen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Aber sicher kann ich das.
Die Frage ist halt wie erfolgreich


Mensch Harry, dafür kennen wir uns doch nun schon zu lange, als daß du mit mir Rabulistik betreiben mußt.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
als daß du mit mir Rabulistik betreiben mußt.

Keine Rabulistik, sondern traurige Wahrheit.

Letztens erst: kleiner Verlag nimmt ganz korrekt Titelschutz in Anspruch, großer Verlag klaut den.
Also Anwaltsschreiben gesendet. Telefonische Antwort war, das man den Streitwert auf 500.000 EUR festsetzen lassen wird, die Anwälte hätten damit Erfahrung. Und das man durch alle Instanzen gehen wird, weil man sich das finanziell leisten könne. Man möge doch überlegen, wie die eigene finanzielle Belastbarkeit aussehen würde, wenn man sich nachher das Vergleichsangebot durchlesen würde.

Rate mal wie es aus ging?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Mag ja sein, aber wir reden hier doch von der Rechtslage. Und nicht von "juristischer Erpressung" oder Genosse Vitalij mit der Eisenstange. Keiner will hier jedes mal "du kannst nicht dagegen vorgehen" mit "du kannst nicht erfolgreich dagegen vorgehen, wenn die Gegenseite sich nicht unter Druck setzen läßt" ersetzen müssen, nur damit du dir den Spruch "kann schon, nur nicht erfolgreich" sparst. ;)

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.819 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen