Domain bei Provider erst frei, und nach Bestellung nicht lieferbar

3. April 2020 Thema abonnieren
 Von 
johann33
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 0x hilfreich)
Domain bei Provider erst frei, und nach Bestellung nicht lieferbar

Hallo,
folgende Sachlage:

Ich möchte eine Domain bestellen, die bei allen Domainanbietern als belegt gelistet ist.

Bei Domainanbieter Z jedoch ist die Domain frei und bestellbar.
Dies war für mich als glaubhaft anzusehen, da diese Domain auch bei dem Domainanbieter Z gehostet ist.
Also bestelle ich dort, und erhielt eine Bestellbestätigung.
Etwa 1 Stunde nach Erhalt der Bestellbestätigung teilte mir Domainanbieter Z mit, das die Domain bereits belegt sei und nicht bestellt werden könne.

1 Tag später gehe ich wieder auf die Webseite des Domainanbieters Z und auch da wird diese Domain als frei und bestellbar angezeigt.
Also bestellte ich wieder, das ich an ein Versehen vom Vortag glaubte, und wieder erfolgte der gleiche Ablauf: Erst Bestellbestätigung und dann Stornierung.

Seit dem Folgetag meiner zweiten Bestellung wird auf der Webseite des Domainanbieters Z dieselbe Domain nicht mehr als "Frei" angezeigt, sondern wird nun zum Verkauf angeboten, wobei der Domainanbieter Z sich selbst als Vermittler darstellt. (Er bietet an, das Gebot an den Domaininhaber weiterzuleiten)

Klar hat Domainanbieter Z in seinen AGB's geschrieben, das nicht garantiert werden kann, das eine bestellte Domain auch tatsächlich frei ist und bei der Registrierungsstelle registriert werden kann, aber die ganze Sache hat bei mir schon einen äußerst bitteren Geschmack.

Da die Domain erst mir mehrmals angeboten wurde, und dann aber nicht mehr frei war, und jetzt derselbe Domainanbieter Z als Vermittler über den Verkauf der Domain auftritt, wirft bei mir sehr große Fragen auf.

So glaube ich, das die Domain dem Domainanbieter Z selbst gehört und er sie teuer verkaufen will.
Kann er zwar tun, aber wenn er mir die Domain zuerst anbietet und dann mich bestellen lässt, trifft es doch dann nicht zu, das die Domain nicht registriert werden kann, weil der Domainanbieter Z selbst das Hindernis darstellt?

Wie dabei der rechtliche Aspekt zu betrachten ist, ist mir in dieser Konstellation allerdings unklar, aber für andere Perspektiven bin ich sehr dankbar.


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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von johann33):
aber wenn er mir die Domain zuerst anbietet und dann mich bestellen lässt, trifft es doch dann nicht zu, das die Domain nicht registriert werden kann, weil der Domainanbieter Z selbst das Hindernis darstellt?

Doch, natürlich trifft das zu.



Zitat (von johann33):
Wie dabei der rechtliche Aspekt zu betrachten ist, ist mir in dieser Konstellation allerdings unklar

Das findet sich hier:
Zitat (von johann33):
Klar hat Domainanbieter Z in seinen AGB's geschrieben, das nicht garantiert werden kann, das eine bestellte Domain auch tatsächlich frei ist und bei der Registrierungsstelle registriert werden kann


Die Bestellung bzw. deren Verbindlichkeit für dien Provider steht unter dem Vorbehalt der Möglichkeit der Registrierung.
Bedeutet: keine Registrierung möglich = kein Vertrag.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
johann33
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Die Bestellung bzw. deren Verbindlichkeit für dien Provider steht unter dem Vorbehalt der Möglichkeit der Registrierung.
Bedeutet: keine Registrierung möglich = kein Vertrag.


Kaufmännisch sauber ist das aber nicht

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#3
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von johann33):
Kaufmännisch sauber ist das aber nicht
Was erwartet man? Bzw. wie würde denn deiner Meinung nach eine kaufmännisch saubere Abwicklung aussehen?

Wenn die Domain nicht registrieren kann, weil sie bereits (auf jemand anderes) registriert ist, dann kann sie nicht registirert werden. Es liegt also eine Unmöglichkeit vor.

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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#4
 Von 
johann33
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von radfahrer999):
Wenn die Domain nicht registrieren kann, weil sie bereits (auf jemand anderes) registriert ist, dann kann sie nicht registirert werden. Es liegt also eine Unmöglichkeit vor.


Schon klar aber es geht darum, das der Domainanbieter Z die Domain im Shop zum Bestellen (6Eur Jahresgebühr) anbietet, und sie dann nicht liefern kann/will.

Im Genauem meine ich Folgendes:
Was ist, wenn der Domainanbieter selbst der Domaininhaber ist was ich auch vermute?
Kann er sie dann für 6 Eur anbieten und sie dann nicht liefern wollen weil sie schon auf "einen anderen" registriert ist? Das passt doch nicht zusammen!
In diesem Fall würde es doch nicht zutreffen, das die Domain bereits auf "einen anderen" registriert ist?

Er kann nicht seine eigenen Domains als "Frei" anbieten und sie dann nicht hergeben wollen.


-- Editiert von johann33 am 03.04.2020 12:45

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von johann33):
Kaufmännisch sauber ist das aber nicht

Natürlich ist ein Liefervorbehalt eine saubere Sache.
Wobei es hier vermutlich gar keinen Liefervorbehalt gibt, sondern Dein "Angebot zum Abschluss eines Vertrages" nicht angenommen wurde.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
johann33
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Natürlich ist ein Liefervorbehalt eine saubere Sache.
Wobei es hier vermutlich gar keinen Liefervorbehalt gibt, sondern Dein "Angebot zum Abschluss eines Vertrages" nicht angenommen wurde.


Und wenn er seine eigene Domain als frei anbietet und sie dann nicht hergeben will?

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#7
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von johann33):
Und wenn er seine eigene Domain als frei anbietet und sie dann nicht hergeben will?


Warum sollte er das tun (einen Irrtum mal außen vor)? Vielleicht handelt es sich um ein unzulässiges Lockangebot ("bei uns gibt es Domains, die woanders schon nicht mehr registrierbar sind"), davon hat man als Kunde aber nix, abmahnen kann nur ein Mitbewerber.

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#8
 Von 
johann33
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Warum sollte er das tun (einen Irrtum mal außen vor)? Vielleicht handelt es sich um ein unzulässiges Lockangebot ("bei uns gibt es Domains, die woanders schon nicht mehr registrierbar sind"), davon hat man als Kunde aber nix, abmahnen kann nur ein Mitbewerber.


Stimmt, aber genau derselbe Domainprovider bietet sich ja seitdem auch an, bei einer Gebotsabgabe als Vermittler tätig zu sein, da die Domain bei ihm gehostet ist.
Das meinte ich mit "nicht sauber"

Wenn die Domain also ihm selbst gehört, und er mir diese mehrmals zu Kauf anbietet, dann muß er mir diese auch geben.

-- Editiert von johann33 am 03.04.2020 13:05

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von johann33):
Wenn die Domain also ihm selbst gehört, und er mir diese mehrmals zu Kauf anbietet, dann muß er mir diese auch geben.

Nö. Dafür fehlt es an jeder Rechtsgrundlage.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
johann33
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 0x hilfreich)

Allerhand!

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#11
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)

Zitat:
Wenn die Domain also ihm selbst gehört, und er mir diese mehrmals zu Kauf anbietet, dann muß er mir diese auch geben.

Nein. Das planmäßige Anbieten von Artikeln, die man dann nicht liefern kann, wäre maximal ein Verstoß gegen das UWG. Da ist man als Kunde aber rechtlos. Einschreiten können nur Mitbewerber (also andere Domainanbieter) oder Verbrauchschutzvereine. Und das Ziel des Einschreitens ist nicht, dass der Kunde die Ware bekommt, sondern dass der windige Anbieter sich zukünftig korrekt verhält - aber das schrieb BigiBigiBigi schon in Antwort #7.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von johann33):
Wenn die Domain also ihm selbst gehört, und er mir diese mehrmals zu Kauf anbietet, dann muß er mir diese auch geben.


Nur daß wohl kein Angebot vorliegt, sondern die Einladung, ein Angebot abzugeben. Dieses (dein) Angebot kann er dann ablehnen, wenn er mag.

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#13
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10694 Beiträge, 4208x hilfreich)

Zitat (von johann33):
Was ist, wenn der Domainanbieter selbst der Domaininhaber ist was ich auch vermute?


Mit Ausnahme von .de Domains, kann man das ganz einfach nachprüfen.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Mit Ausnahme von .de Domains, kann man das ganz einfach nachprüfen.

Und wie?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10694 Beiträge, 4208x hilfreich)

Whois

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Whois

Welches?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#17
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10694 Beiträge, 4208x hilfreich)

whois.domaintools.com/
whois.net/

oder, oder, oder...

Also kein spezieller Anbieter.
Falls einer keine, oder keine zufriedenstellende Angaben findet, nimmt man den Nächsten.
In der Regel funktioniert das aber bei fast allen.*

Ausnahme sind eben Länder mit Regelungen ala DSGVO oder restriktiven Regimen. ;)

-- Editiert von spatenklopper am 08.04.2020 14:22

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Ausnahme sind eben Länder mit Regelungen ala DSGVO oder restriktiven Regimen.

Yep, und deshalb funktioniert das mit .de Domains gar nicht mehr ...


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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