Ebay-Käufer droht mit Betrugsanzeige

23. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
guest-12331.12.2023 01:19:27
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)
Ebay-Käufer droht mit Betrugsanzeige

Moin Moin!

Ich habe kürzlich ein gebrauchtes iPhone 6 in sehr gutem Zustand auf Ebay Kleinanzeigen angeboten.

Ich vereinbarte mit einem Käufer dann einen Versendungskauf mit Paketversicherung. Die Zahlung erfolgte über PayPal "an Freunde senden" (ohne Käuferschutz).

Der Käufer schreibt nun, dass sich das Display des Geräts an der Seite leicht vom Gehäuse ablöst. Zum Zeitpunkt des Versandes war dies jedoch definitiv nicht der Fall.
Der Käufer möchte das Handy jetzt zurückgeben. Da ich von dem Erlös Schulden tilgen musste, ist das aber nicht möglich. Desweiteren habe ich in meiner Ebay-Anzeige Garantie, Gewährleistung und Rücknahme ausgeschlossen und es handelt sich natürlich um einen Privatverkauf.

Der Käufer besteht jedoch auf eine Rücknahme und hat jetzt mehrfach mit einer Anzeige wegen Betruges gedroht, sowie mit der Einschaltung seines Anwalts. Er unterstellt mir eine arglistige Täuschung. Dem habe ich jedoch die Tatsache entgegenzusetzen, dass der Käufer freiwillig und von sich aus auf den Käuferschutz von PayPal verzichtet hat.

Meine Frage wäre, liege ich richtig damit, dass er kein Recht auf Rücknahme hat, sowie das Versandrisiko als Käufer trägt und den Schaden damit selbst zu verantworten hat?
Was würde mir im Falle einer Anzeige wegen Betruges schlimmstenfalls drohen? Könnte es zu einer Hausdurchsuchung oder Ähnlichem kommen? Dazu muss gesagt sein, dass ich bei der Polizei bereits aufgrund von geringfügigen Cannabisdelikten bekannt bin.
Was erwartet mich und wie sollte ich mich am Besten verhalten?

Vielen Dank im Vorraus für alle konstruktiven Antworten! :)

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119425 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von EuleMitKeule):
Desweiteren habe ich in meiner Ebay-Anzeige Garantie, Gewährleistung und Rücknahme ausgeschlossen

Mit welchem Wortlaut genau?
Und hat man den Satz schon öfter verwendet?



Zitat (von EuleMitKeule):
Zum Zeitpunkt des Versandes war dies jedoch definitiv nicht der Fall.

Das könnte man jetzt wie genau beweisen?



Wurde schon mit dem Käufer kommuniziert? Wenn ja, was genau?



Zitat (von EuleMitKeule):
Dem habe ich jedoch die Tatsache entgegenzusetzen, dass der Käufer freiwillig und von sich aus auf den Käuferschutz von PayPal verzichtet hat.

Und? Was soll diese Argumentation einem bringen, das der Käufer auf den "Käuferschutz" verzichtet hat?



Zitat (von EuleMitKeule):
Meine Frage wäre, liege ich richtig damit, dass er kein Recht auf Rücknahme hat, sowie das Versandrisiko als Käufer trägt und den Schaden damit selbst zu verantworten hat?

Nein.



Zitat (von EuleMitKeule):
Was würde mir im Falle einer Anzeige wegen Betruges schlimmstenfalls drohen?

Eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren wäre die Höchststrafe.



Zitat (von EuleMitKeule):
Könnte es zu einer Hausdurchsuchung oder Ähnlichem kommen?

Ja, könnte es.



Zitat (von EuleMitKeule):
wie sollte ich mich am Besten verhalten?

Erst mal die Kommunikation mit dem Verkäufer einstellen und die Rückfragen beantworten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
guest-12331.12.2023 01:19:27
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Der genaue Wortlaut: "Privatverkauf - Rückgabe ausgeschlossen, keine Garantie oder Gewährleistung"

Ich habe das zwar schon mehrfach verwendet, aber nicht so oft, dass es als AGB gelten würde. Vielleicht drei- oder viermal.

Wie ich das beweisen kann, weiß ich auch nicht genau. Aber wie will er beweisen, dass er den Schaden nicht selbst verursacht hat, bzw. es beim Versand passiert ist?

Die Argumentation ist hilfreich. Ich habe Zahlung mit Käuferschutz vorgeschlagen, er wollte jedoch freiwillig ohne Käuferschutz zahlen. Sprich, ich wollte ihm die Möglichkeit auf eine Rückerstattung über diesen Weg einräumen, was bei einem defekten Gerät natürlich absolut bescheuert wäre.

Warum "Nein"? Bei einem Privatverkauf gibt es doch einen Gefahrenübergang zum Zeitpunkt der Paketübergabe an das Versandunternehmen. Alle Schäden ab dann sind dann vom Käufer selbst zu tragen, vorrausgesetzt es wurden Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Wo liegt da jetzt der Fehler?

Ich habe selbstverständlich mit dem Käufer kommuniziert und ihn über die Situation aufgeklärt, dass ich das Geld zur Rückerstattung nicht habe und er außerdem keinen Rechtsanspruch darauf hat. Desweiteren habe ich versucht, ihm mit seinem Schadensfall zu helfen, indem ich das von ihm geschilderte Problem recherchiert habe, und eine mögliche Lösung durch das Festkleben des Displays vorgeschlagen habe.
Die Recherchen haben nämlich ergeben, dass nach einigen Jahren der besagte Kleber vertrocknen kann und bei leichten Stößen (wie beim Versand z.B.) sich das Display leicht vom Gehäuse ablösen kann.

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17247x hilfreich)

Was würde mir im Falle einer Anzeige wegen Betruges schlimmstenfalls drohen? 5 Jahre Haft. Nicht daß das irgendwie realistisch wäre, aber nach einer realistischen Prognose wurde ja nicht gefragt...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13687 Beiträge, 4352x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Der Käufer schreibt nun, dass sich das Display des Geräts an der Seite leicht vom Gehäuse ablöst.
Und ist das irgendwo auf den Bildern die du sicherlich gemacht hast zu sehen, bzw. ist gerade zu sehen, dass es nicht stimmt?

Zitat:
Was würde mir im Falle einer Anzeige wegen Betruges schlimmstenfalls drohen?
Nichts. Und zwar weil es dir höchstwahrscheinlich nicht bewiesen werden kann.

Zitat:
Könnte es zu einer Hausdurchsuchung oder Ähnlichem kommen?
Ja, könnte es, Wahrscheinlichkeit liegt aber bei annähernd 0%.
Selbst wenn du ein notorischer Betrüger wärst (zig mal verurteilt) sehe ich keinen Grund für eine Hausdurchsuchung, was soll denn da gefunden werden?

Zitat:
Dem habe ich jedoch die Tatsache entgegenzusetzen, dass der Käufer freiwillig und von sich aus auf den Käuferschutz von PayPal verzichtet hat.
Das ist wirklich völlig egal.

@Harry van Sell, warum immer so sarkastisch?

Zitat:
Mit welchem Wortlaut genau?
Das ist fast egal, leicht falsche Formulierungen müssen entsprechend umgedeutet werden; das gilt sogar für gewerbliche Verkäufer. Beispielsweise spielt es keine Rolle ob man "Gewährleistung" oder "Sachmängelhaftung" schreibt.

Zitat:
Und hat man den Satz schon öfter verwendet?
Und wenn? Zu einer AGB wird es trotzdem nicht, egal wie oft du das noch erwähnst.

Stefan

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119425 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von EuleMitKeule):
aber nicht so oft, dass es als AGB gelten würde. Vielleicht drei- oder viermal.

Finde den Widerspruch ...

Das sind AGB, damit ist der Satz Makulatur und man hat die vollen 2 Jahre gesetzliche Sachmängelhaftung am Hals.



Zitat (von EuleMitKeule):
Bei einem Privatverkauf gibt es doch einen Gefahrenübergang zum Zeitpunkt der Paketübergabe an das Versandunternehmen.

Das Paket ist ja offensichtlich angekommen und nicht verloren gegangen.
Die Beschädigung kann normalerweise auch nicht von Versand kommen, wenn die Ware ordnungsgemäß verpackt war.



Zitat (von EuleMitKeule):
bei leichten Stößen (wie beim Versand z.B.)

Da Außen und Innenverpackung so beschaffen sein müssen, das die Stöße abfedern, ist jetzt die Frage was sind "leichten Stöße" und war die Verpackung geeignet.



Zitat (von reckoner):
@Harry van Sell, warum immer so sarkastisch?

Es wurde nach dem schlimmsten Fall gefragt.



Zitat (von reckoner):
Zu einer AGB wird es trotzdem nicht, egal wie oft du das noch erwähnst.

Da bedeutende Gerichte Deine Meinung nicht teilen, richte ich mich nach denen.
Du kannst aber gerne mal darlegen weshalb das keine AGB sein sollen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
guest-12331.12.2023 01:19:27
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Ist doch auch egal, oder nicht?
Wie soll denn jemals irgendwer herausfinden, dass der Satz schon mehrfach benutzt wurde?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12331.12.2023 01:19:27
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Was die Sache mit dem Paket angeht, es war in der OVP verpackt und das Paket war mit zerknülltem Zeitungspapier ausgekleidet. Außen herum war es durch eine dicke Pappschicht abgeschlossen.

Darüber hinaus, wenn der Käufer behauptet, dass ich von dem Schaden vorher wusste und es verschwiegen habe, dann kann ich doch genau so gut behaupten, dass er das Handy selbst kaputt gemacht hat und es mir jetzt anhängen will? Dann würde doch Aussage gegen Aussage stehen und weil für keine der Aussagen ein Beweis vorliegt, dürfte nach meinem Verständnis auch kein Richter zu Gunsten des Käufers entscheiden.

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#8
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von EuleMitKeule):
Darüber hinaus, wenn der Käufer behauptet, dass ich von dem Schaden vorher wusste und es verschwiegen habe, dann kann ich doch genau so gut behaupten, dass er das Handy selbst kaputt gemacht hat und es mir jetzt anhängen will? Dann würde doch Aussage gegen Aussage stehen und weil für keine der Aussagen ein Beweis vorliegt, dürfte nach meinem Verständnis auch kein Richter zu Gunsten des Käufers entscheiden.


Dein Verständnis in allen Ehren, aber so ticken Amtsgerichte nicht wirklich.

Der Käufer bietet z.B. glaubhaften Beweis an, dass das Teil bereits beim Auspacken kaputt war (Zeugen, Fotos), dann liegt der Ball in Deiner Hälfte und Du solltest ebenfalls Beweis anbieten können, dass a) ordentlich verpackt wurde und b) das Teil vor dem Einpacken eben nicht defekt war.
Fotos von beiden wären da recht hilfreich.

Zitat (von EuleMitKeule):
Desweiteren habe ich versucht, ihm mit seinem Schadensfall zu helfen, indem ich das von ihm geschilderte Problem recherchiert habe, und eine mögliche Lösung durch das Festkleben des Displays vorgeschlagen habe.
Die Recherchen haben nämlich ergeben, dass nach einigen Jahren der besagte Kleber vertrocknen kann und bei leichten Stößen (wie beim Versand z.B.) sich das Display leicht vom Gehäuse ablösen kann.

Hoffentlich war das kein Eigentor. Denn damit hast du bereits zugegeben, das Dir das Problem des sich lösenden Displays bekannt war, der von Dir gewählten Verpackungsmethode kommt daher eine noch viel größere Bedeutung zu.

Zitat (von EuleMitKeule):
Der genaue Wortlaut: "Privatverkauf - Rückgabe ausgeschlossen, keine Garantie oder Gewährleistung"
Halte ich für angreifbar. Das wäre, wenn ich der Käufer wäre, mein erster Ansatz.

Aber ich gestehe Dir auch zu, dass eine Klage für den Verkäufer nicht von vornherein erfolgversprechend ist.
Der Erfolg wird davon abhängen, wie überzeugend der Vortrag sein wird und wie gut die angebotenen Beweise.

Hinsichtlich der Strafanzeige würde ich mir keine Kopfschmerzen machen, wenn Du dir nichts außer einer möglicherweise unzureichenden Transportsicherung vorzuwerfen hast.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12331.12.2023 01:19:27
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Das Problem war mir vorher nicht bekannt, ich habe wie gesagt hinterher aus Nettigkeit recherchiert, nachdem er mir das Problem erklärt hat.
Ich habe Fotos, aber keine Seitenansicht mit nach oben gerichtetem Display. Ist also nicht eindeutig erkennbar ob das Display locker ist oder nicht. Zeugen gibt es jedoch.
Jetzt mal im Ernst, es geht hier um einen Streitwert von 150€. Gibt es überhaupt Anwälte, die so einen Fall übernehmen würden?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119425 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von EuleMitKeule):
Was die Sache mit dem Paket angeht, es war in der OVP verpackt und das Paket war mit zerknülltem Zeitungspapier ausgekleidet. Außen herum war es durch eine dicke Pappschicht abgeschlossen.

Da erscheint mir als angemessen sicher



Zitat (von EuleMitKeule):
Dann würde doch Aussage gegen Aussage stehen

Und dann entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen, welche Aussage ihm glaubwürdiger erscheint.



Zitat (von Sir Berry):
aber so ticken Amtsgerichte nicht wirklich.

Stimmt. Das was der Kläger schlüssig vorträgt, gilt erst mal als wahr und gegeben. Der Beklagte muss dann entsprechend erwiedern und die Klage bzw. einige Punkte davon substantiert entkräften.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
MikeLitoris
Status:
Beginner
(56 Beiträge, 1x hilfreich)

Unabhängig davon ob die Geschichte nun stimmt oder nicht, hab ich folgende Erfahrung machen müssen:

A verkauft ein Handy, so wie es vom Hersteller kommt, B hat das gleiche Handy zu Hause, da ihm vor einiger Zeit sein Display kaputt gegangen ist, hat er sich ein nachbau-china-Display eingebaut, welches sich natürlich irgendwann ablöst, da nicht original.

Nun kauft B das originale Handy von A, und unterstellt A, dass dieser ein Handy mit ablösendem Display verkauft hat. Er droht mit Anzeige, woraufhin A das Handy zurück nimmt. B schickt sein altes Handy zurück und behält das originale.

Ende vom Lied - such dir jemanden der aussagen kann, dass das Handy bei verschicken in Ordnung war, falls es wirklich so war. Sofern du das Handy zurück nimmst, vergleiche die Seriennummern. Vergleiche auch die Seriennummer in der Software (die Gehäuseteile lassen sich leicht tauschen, es ist ja das Display defekt).

Die Gerichte sind nicht blöd, ich persönlich würde es darauf ankommen lassen, sofern das Handy wirklich in Ordnung war. Die wenigsten schaffen es überzeugend vor Gericht zu lügen.

-- Editiert von MikeLitoris am 24.11.2018 23:36

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