Hallo,
habe bei Ebay grade ein wenig Ärger. Habe vor 2 Monaten ein teures Markenkleidungsstück verkauft ( 150 Euro ). Die Kleidung wurde von mir NIE getragen und war 1 Jahr alt ( stand so in der Anzeige ).
Es wurde verkauft und alles war gut. Käufer gab sogar gute Bewertung ab.
Nun, nach 2 Monaten bekomme ich eine Nachricht das die Kleidung defekt ist. Der Labelprint auf der Vorderseite würde sich ablösen. Der Käufer möchte nun einen gleichwertiges Ersatzshirt oder sein komplettes Geld zurück.
Ich sagte ihm das es ungewöhnlich ist nach 2 Monaten auf einmal zu kommen und zu sagen das Shirt ist defekt. Ich weiß ja nicht was er bis dato mit dem Kleidungsstück gemacht hat ( falsch gewaschen ? ). Deswegen kann ich ihm hier kein Ersatz oder Geld geben. Zumal ich auch Privatverkäufer bin und keine Garantie oder Umtausch anbiete
Er schreibt wieder das er mich auf jeden Fall verklagt wenn ich seinem Wunsch nicht nachkomme und das für mich dann sehr teuer wird ( Anwaltskosten, etc. ).
Was soll ich hier tun ? Bin etwas unsicher ob er nicht am Ende Recht bekommt !?
LG Jasmin
Ebay : Kleidung verkauft. Käufer meldet sich nach 2 Monaten das die Kleidung defekt ist...
1. Juni 2026
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Frage vom 1. Juni 2026 | 19:57
Von
Status: Beginner (88 Beiträge, 0x hilfreich)
Ebay : Kleidung verkauft. Käufer meldet sich nach 2 Monaten das die Kleidung defekt ist...
#1
Antwort vom 1. Juni 2026 | 20:21
Von
Status: Unbeschreiblich (129993 Beiträge, 41460x hilfreich)
Zitat :Zumal ich auch Privatverkäufer bin und keine Garantie oder Umtausch anbiete
Und was ist mit der gesetzlichen Mängelhaftung? Wurde die auseschlossen?
Zitat :Ich sagte ihm
Schade das man schon kommuniziert hat. Mit etwas Pech hat man sich da schon um Kopf und Kragen geredet ...
Zitat :Er schreibt wieder das er mich auf jeden Fall verklagt
Passende Rechtsschutzversicherung vorhanden?
#2
Antwort vom 1. Juni 2026 | 21:05
Von
Status: Beginner (88 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat :Und was ist mit der gesetzlichen Mängelhaftung? Wurde die auseschlossen?
Nein, was oder wofür ist die ? Ich dachte als Privatverkäufer reicht es keine Garantie und keinen Umtausch anzugeben !?
Ich habe keine Rechtschutzversicherung, das ist ja mein Problem.
Was war an meiner Kommunikation falsch ?
Wieso kann der Käufer hier überhaupt mit so etwas durchkommen ?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 1. Juni 2026 | 21:27
Von
Status: Unbeschreiblich (129993 Beiträge, 41460x hilfreich)
Zitat :Nein, was oder wofür ist die ?
Die gesetzliche Mängelhaftung verpflichtet Verkäufer dazu, Waren frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben. Tritt innerhalb von zwei Jahren ein Mangel auf, der bereits bei Übergabe bestand, haben Käufer Rechte auf Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz, sofern sie beweisen können, das der Mangel - zumindest latent - bereits bei Übergabe bestand oder diese Vermutung mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar ist.
Welche Rechte auf Nacherfüllung der Käufer wählt, darf der Käufer entscheiden, er ist nicht an die Wahl gebunden, kann also auch zunächst eine Reparatur verlangen und später eine Ersatzlieferung. Der Verkäufer darf dabei nicht ohne Ihr Einverständnis des Käufers abweichen. Allerdings kann der Verkäufer die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, etwa wenn durch eine Reparatur unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen - die Hürden dafür sind jedoch recht hoch.
Zitat :Ich dachte als Privatverkäufer reicht es keine Garantie und keinen Umtausch anzugeben !?
Eine Garantie ist eine freiwillige Kulanz des Garantiegebers, deren Bedingungen (z.B. Laufzeit, Umfang) individuell vom Garantiegeber in den Garantie-Bestimmungen festgelegt werden. Sie muss nicht ausgeschlossen werden, sondern gegeben werden.
Für den Umtausch gilt das gleiche.
Zitat :Was war an meiner Kommunikation falsch ?
Keine Ahnung, wir kennen ja den Wortlaut nicht.
Zitat :Wieso kann der Käufer hier überhaupt mit so etwas durchkommen ?
Weil es seine Rechte sind.
Das der Verkäufer von seinen Rechten bisher keinen Gebrauch gemacht hat, ist nicht sein Problem.
#4
Antwort vom 1. Juni 2026 | 21:34
Von
Status: Beginner (120 Beiträge, 1x hilfreich)
Mach dir kein Kopf. Der Käufer muss erstmal beweisen das der Mangel schon Bestand und NICHT durch eine falsche Nutzung durch ihn entstanden ist. Ich meine wenn er das Shirt falsch gewaschen hat und dadurch was kaputt gegangen ist, kann es ja nicht dein Problem sein.
Wenn der Mangel NICHT schon beim Verkauf bestand, dann bist du fein raus
#5
Antwort vom 1. Juni 2026 | 21:36
Von
Status: Bachelor (3528 Beiträge, 1359x hilfreich)
Zitat :Wieso kann der Käufer hier überhaupt mit so etwas durchkommen ?
Weil man auch als Privatperson unter die gesetzliche Sachmängelhaftung fällt. Man kann die ausschließen, muss das aber korrekt machen. Dazu müsste im Angebot (nicht erst später) stehen, dass man die Sachmängelhaftung als Privatperson ausschließt. Keine Garantie und keinen Umatusch anzubieten reicht in der Regel nicht aus.
Siehe z.B. hier: https://www.test.de/Verkauf-im-Internet-Haftung-ausschliessen-als-Verkaeufer-4533698-0/
Allerdings muss das Kleidungsstück bereits bei Übergabe defekt gewesen sein und der Käufer muss das auch beweisen. Wenn es entweder nicht defekt war, oder der Käufer das nicht beweisen kann, dann steht ihm nichts zu.
Ich tendiere also dazu, dass dem Käufer nichts zusteht.
Weitere Erklärungen:
https://www.ra-kotz.de/vertragsrecht-fuer-privatverkaeufer-was-muessen-private-verkaeufer-beachten.htm
https://www.it-recht-kanzlei.de/gewaehrleistung-wer-muss-mangel-beweisen.html
https://www.inbayreuth.de/gewaehrleistung-bei-privatverkaeufen-und-kaeufen/cnt-id-ps-e8e182ea-381d-42bf-a2e0-8aed35aa0cb5
#6
Antwort vom 2. Juni 2026 | 10:25
Von
Status: Philosoph (13458 Beiträge, 4806x hilfreich)
Zitat :Er schreibt wieder das er mich auf jeden Fall verklagt...
Wer das wiederholt äußern muss... Hunde die bellen, beißen nicht...
Zitat :...wenn ich seinem Wunsch nicht nachkomme und das für mich dann sehr teuer wird ( Anwaltskosten, etc. ).
Die Wahrscheinlichkeit, dass das ein sehr teures Eigentor für den Käufer werden würde, liegt deutlich höher, als das Risiko auf Deiner Seite.
Denn->
Zitat :Der Käufer muss erstmal beweisen das der Mangel schon Bestand und NICHT durch eine falsche Nutzung durch ihn entstanden ist.
Und da spielen ihm weder der Zeitraum von 2 Monaten noch die abgegebene gute Bewertung in die Karten.
Zitat :Was soll ich hier tun ?
Die Kommunikation mit dem Käufer einstellen.
Und beim nächsten Onlineverkauf folgenden Haftungsausschluss verwenden:
Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung.
Der Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
Im Grunde würde der erste Satz reichen, bei mehreren Verkäufen mit der gleichen Formulierung wird ein solcher Haftungsausschluss aber schnell zu AGB, für die deutlich strengere Regeln gelten.
Fehlt dort der Hinweis auf mögliche Schadenersatzansprüche, kann der gesamte Haftungsausschluss schnell unwirksam werden.
Also beide Sätze unter die nächste Verkaufsanzeige setzen und man ist auf der sicheren Seite.
Man könnte das dann noch um "Ich biete weder eine Garantie noch eine Rücknahme an" ergänzen, dann sollten es auch die geistig Minderbegabten, welches es trotzdem zu Ebay geschafft haben, verstehen.
-- Editiert von User am 2. Juni 2026 10:29
#7
Antwort vom 2. Juni 2026 | 11:49
Von
Status: Unbeschreiblich (129993 Beiträge, 41460x hilfreich)
Zitat :Im Grunde würde der erste Satz reichen, bei mehreren Verkäufen mit der gleichen Formulierung wird ein solcher Haftungsausschluss aber schnell zu AGB, für die deutlich strengere Regeln gelten.
Es kann bereits beim ersten Verkauf als AGB gelten.
Zitat :Man könnte das dann noch um "Ich biete weder eine Garantie noch eine Rücknahme an" ergänzen, dann sollten es auch die geistig Minderbegabten, welches es trotzdem zu Ebay geschafft haben, verstehen.
Das man keine Rücknahme anbietet würde den Käufer in seinen Rechten aus der gesetzlichen Mängelhaftung beschneiden, da dort "Rücknahme" eines der Rechte ist.
#8
Antwort vom 2. Juni 2026 | 12:04
Von
Status: Unparteiischer (9901 Beiträge, 2081x hilfreich)
Zitat :Er schreibt wieder das er mich auf jeden Fall verklagt wenn ich seinem Wunsch nicht nachkomme und das für mich dann sehr teuer wird ( Anwaltskosten, etc. ).
Das kann ein Zeichen für heisse Luft sein. Muss es aber nicht. Aber oftmals ist es das
#9
Antwort vom 2. Juni 2026 | 12:40
Von
Status: Philosoph (13458 Beiträge, 4806x hilfreich)
Zitat :Das man keine Rücknahme anbietet würde den Käufer in seinen Rechten aus der gesetzlichen Mängelhaftung beschneiden, da dort "Rücknahme" eines der Rechte ist.
Was relativ irrelevant ist, wenn man die gesetzliche Mängelhaftung korrekt ausgeschlossen hat.
Um ganz sicher zu sein, kann man den Satz auch vor Der Ausschluss gilt nicht für... setzen, oder ihn einfach weglassen.
#10
Antwort vom 2. Juni 2026 | 12:59
Von
Status: Student (2270 Beiträge, 447x hilfreich)
Hier wurde die Sachmängelhaftung zwar nicht ausgeschlossen, aufgrund des privaten Verkäufers gilt aber nicht die Beweislastumkehr. Der Käufer müsste also beweisen, dass die Ware schon bei Übergabe an ihn mangelhaft war.
#11
Antwort vom 2. Juni 2026 | 16:42
Von
Status: Unbeschreiblich (129993 Beiträge, 41460x hilfreich)
Zitat :Was relativ irrelevant ist, wenn man die gesetzliche Mängelhaftung korrekt ausgeschlossen hat.
Nö, das ist aus meiner Sicht nicht irrelevant da zum einen abmahnfähig. Zum anderen - da widersprüchlich - gilt dann der ganze Abschnitt mit den AGB nicht, somit kein Ausschluss der gestzlichen Mangelhaftung.
Zitat :Um ganz sicher zu sein, kann man den Satz auch vor Der Ausschluss gilt nicht für... setzen
Ob es davor oder dahinter steht ist bei der Gesamtnichtigkeit egal. Aber man könnte separate Klauseln schaffen in dem man jeder Klausel eine eigene Nummer verpasst.
-- Editiert von User am 2. Juni 2026 16:43
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