Eine "falsche" Bestellung

6. Oktober 2014 Thema abonnieren
 Von 
kinga1988
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Eine "falsche" Bestellung

Hallo.

Ich habe über Facebook von einer Privatperson ein Handy gekauft, dieser sagte dass er das Handy geschnekt bekommen hat und er das nicht gebrauchen kann, Rechnung ist mit bei.

Also hat er mir das Handy zuerst geschickt, aber als es ankam habe ich gesehen das da Werbung auf dem Paket drauf war, also war ich mir sicher dass er das Handy neu bestellt hat und direkt auf meinen Namen.

Ich hab das Paket nicht aufgemacht und habe mich auf der Internet Seite informiert wann das Handy gekauft wurde, diese sagten dass das Handy vor 2 Tagen gekauft wurde und via PAYPAL an meine Adresse geschickt wurde.

Ich gehe davon aus, dass es nicht sein PayPal Konto gewesen ist und er mir über ein Fake PayPal Account das Handy besetllt hat.
Er wollte nicht das ich per Überweisung zahle, sondern für seine Prepaid Kreditkarte Guthaben kaufe.

Was kann passieren wenn raus kommt das es wirklich nicht sein PayPal Account war?
Kann mir was passieren? Und wenn ich das Handy dann verkauft habe?

Danke im Voraus!

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
maestro1000
Status:
Lehrling
(1300 Beiträge, 730x hilfreich)

Hallo Kinga,
die Zusammenhänge sind nicht ganz klar.
War das also eine Vorkasse an den Facebook-Kontakt ?
Sind Liefer- und Rechnungsanschrift Deine Adresse ?
Von wem stammt die Rechnung ? Von einem Onlineshop ?
Hat der Onlineshop seine Zahlung auch vollständig bekommen ? Wenn ja, von welchem Paypal-Konto ?
Ist der Preis den Du bezahlt hast (solltest) mit dem im Onlineshop / Marktpreis vergleichbar ?
Ist die Paypal-Zahlung auf der Rechnung vermerkt ?

Dafür wirst Du das Paket schon öffnen müssen, am besten im Beisein einer zuverlässigen Person. Ein netter honorabler Nachbar vielleicht, der alles mit anschaut.
Denn die Masche mit der angeblich falsch gelieferten minderwertigeren Ware kennen Versandhändler zu genüge.
Du brauchst auch den Retourenschein, den professionelle Händler direkt mitliefern.
Der Typ hat vlt. nur ein Billighandy gekauft und Dein Geld eingesteckt.
Die Pakete von Versandhändlern sind meistens auch professionaler verpackt als wenn ein Privatmann Hand anlegt.

Aufgrund der unvollständigen Angaben kann es noch weitere Varianten von den mehreren Varianten geben ,die ich gerade im Kopf habe.

Rechne damit dass:
- Dein Geld futsch ist. Von einem wildfremden Facebook-Kontakt wird es schwer, etwas zurückzuholen
- Der Händler sein Geld will bzw. das Handy schnell retour haben will. Ein Weiterverkauf wird dich dann eher noch mehr Geld kosten. Es gehört bis zur Bezahlung dem Händler.

Wenn die Zahlung beim Händler mit einer anderen geklauten Kreditkarte stattfand, kann es für Dich unangenehme Fragen seitens der Polizei geben. Oder eine andere Person wurde ebenfalls betrogen und "Dein" Handy wurde mit dem des anderen bezahlt....Genauso Ärger.


Prepaid-Kreditkarten-Zahlungen sind viel schwerer aufzuklären als Überweisungen.
Der Typ kauft an der Tankstelle für kleines Geld eine Kreditkarte und lässt sich dann das Geld auf die Karte überweisen. Kauft was damit und schmeisst die Karte dann weg.

Du musst jetzt schnell sein.
Zur Sicherheit nochmal wie oben geschildert Paket kontrollieren. (Vielleicht war der Versender ehrlich und hatte gerade noch einen solchen Karton im Keller. Finde ich bei dem umständlichen Prozedere aber eher unwahrscheinlich.)


- Werde sofort bei Paypal vorstellig, evt. kann die Buchung noch auf Eis gelegt werden oder der Käuferschutz greift. Das wirst Du dann haarklein darlegen müssen um überhaupt eine Chance auf Wiedergutmachung zu haben.
Viele haben da schlechte Erfahrungen gemacht.
Hier wird eine Hotline-Nummer genannt: http://0800nummern.esgehtauchbillig.com/paypal-hotline

Ansonsten Kontakt über die paypal.de-Seite rausfinden, was bei schriftlichen Anfragen sicherlich länger dauert.
Vermutlich werden die bestenfalls dann zahlen wenn eine Anzeige bei der Polizei vorliegt.
Es handelt sich ja um eine Straftat.

Alle Schritte mit Zeitpunkt gut dokumentieren.
In manchen Städten soll die Polizei bei Kleinkriminalität noch kurzfristig handlungsfähig sein.
Eine schnelle Anzeige wäre wichtig zur Dokumentation, und um glaubwürdiger dazustehen.

- Das Smartphone kann (idealerweise und netterweise unbenutzt) an den Händler im Zuge des 14tägigen Widerrufsrecht zurückgegeben werden. Wenn es noch nagelneu ist kann er es wieder verkaufen.
Es kann sein, dass man auf den Hin- und Rücksendekosten sitzenbleibt. (Die Details kennen andere besser)


Kann im Moment nicht sagen ob es Sinn macht den Händler telefonisch vorab über den Vorfall und das Vorgehen zu informieren. Dann hätte er eine Chance mit der IP-Nummer der Bestellung die Polizei versuchen zu lassen den Betrüger zu ermitteln.
Die Provider speichern die Verbindungsdaten nur ein paar Tage.
(Die IP-Nummer darf der Händler nur an die Behörden geben)
Ein unvorsichtiger Betrüger ginge dann ins Netz und dann könnte man das Geld zurückfordern. (Wenn das noch übers Ausland lief wirds praktisch unmöglich)

Viel Glück
maestro

-- Editiert maestro1000 am 06.10.2014 23:30

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
kinga1988
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

War das also eine Vorkasse an den Facebook-Kontakt ?
Nein, ich habe nicht vorher bezahlt, erst die Ware erhalten. Er wollte das ich über Money2Go bezahle was ich bis jetzt nicht gemacht hab, da er mir nicht mehr antwortet.


Sind Liefer- und Rechnungsanschrift Deine Adresse ?
Ja.

Von wem stammt die Rechnung ? Von einem Onlineshop ?
Ja von einem Onlineshop.

Hat der Onlineshop seine Zahlung auch vollständig bekommen ? Wenn ja, von welchem Paypal-Konto ?
Die Summe wurde vollständig bezahlt, welches PayPal Konto das war, wollen bzw können die mir nicht sagen.

Ist der Preis den Du bezahlt hast (solltest) mit dem im Onlineshop / Marktpreis vergleichbar ?
Ja, für knapp 100€ billiger würde ich es bekommen.

Ist die Paypal-Zahlung auf der Rechnung vermerkt ?
Ja auf der Rechnung steht: "Bezahlt über PayPal"


Ich gehe davon aus das es wirklich das Handy ist da es auf der Rechnung mit angegeben wurde, nur weiss ich nicht ob es sein Paypal Konto war oder ein gehacktes, denn er antwortet nicht mehr.

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""

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16968 Beiträge, 5888x hilfreich)

Wenn sich der Verkäufer nicht mehr meldet:
Handy zur Polizei bringen, Fall erklären und Anzeige wegen Betruges stellen. In irgendeiner Weise wird sich der Fall dann aufklären.
Gut hört sich das ganze aber nicht an. Ich würde vermuten, dass hier jemand mit einem gehackten Konto Ware gekauft und bei dir in "Bares" umgewandelt hat.

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" "

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
metttwurstkneckebrot
Status:
Praktikant
(601 Beiträge, 297x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Und wenn ich das Handy dann verkauft habe? <hr size=1 noshade>

Ich finde, dazu passt der § 259 StGB wie der Spätburgunder zum Wild :)

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"Grüße vom metttwurstkneckebrot :) "

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Ich würde vermuten, dass hier jemand mit einem gehackten Konto Ware gekauft und bei dir in "Bares" umgewandelt hat. <hr size=1 noshade>


Denke ich auch, sieht schwer nach einer Variante des Dreiecksbetrugs aus:

A bestellt Ware bei Händler H, bezahlt mit nicht gedecktem / gehacktem Konto und lässt an B liefern.
B zahlt an A mit einer schwer verfolgbaren und nicht rückbuchbaren Zahlungsmethode.
Nun merkt Händler H, dass die Zahlung von A "platzt".

A hat das Geld von B.
H hat die Ware geliefert, aber kein Geld bekommen.
B hat die Ware.

H wird von B die Ware zurückfordern. Das wird auch klappen, denn H hat ja die Daten von B.
B kann das Geld von A zurückfordern. Das wird aber daran scheitern, dass A untergetaucht sein wird.
Der "Gelackmeierte" ist B.

Wenn B das rechtzeitig bemerkt und die Ware zu Geld macht, um die
Rückforderung von H zu umgehen, dann hat B ein Verfahren wegen Hehlerei am Hals.




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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
metttwurstkneckebrot
Status:
Praktikant
(601 Beiträge, 297x hilfreich)

Ich bin mir nicht mehr sicher, ob das mit der Hehlerei so stimmt. Wieso kann B die Ware nicht gutgläubig erworben haben?

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"Grüße vom metttwurstkneckebrot :) "

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)


Also bei "Zahlung auf eine Prepaid-Kreditkarte" zu einem Betrag der 100€ unter dem Marktpreis liegt wird sich eine Gutgläubigkeit realistisch nicht mehr verargumentieren lassen.

Falls B noch nicht an A gezahlt hat, sollte B das auch nicht tun.
Gleichzeitig sollte B die Ware an Händler H zurückschicken.
Dann hat er keinen Schaden und ist aus der Nummer raus.


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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
metttwurstkneckebrot
Status:
Praktikant
(601 Beiträge, 297x hilfreich)

quote:
Also bei "Zahlung auf eine Prepaid-Kreditkarte" zu einem Betrag der 100€ unter dem Marktpreis liegt wird sich eine Gutgläubigkeit realistisch nicht mehr verargumentieren lassen.

In diesem konkreten Fall, ja. Da ist die Frage ja schon deshalb müßig, weil in diesem konkreten Fall der B sich kinga1988 nennt und erklärtermaßen nicht gutgläubig ist.

Aber Du hattest ja nicht von diesem konkreten Fall gesprochen, sondern ohne Beschränkung der Allgemeinheit von A, B und H. Wie ist es da, Deiner Ansicht nach?

Bisher dachte ich immer, bei einem Dreiecksbetrug bleibt der Schaden da liegen, wo er liegt, und außer dem Betrüger ist niemand zur Wiedergutmachung verpflichtet.


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"Grüße vom metttwurstkneckebrot :) "

-- Editiert metttwurstkneckebrot am 14.10.2014 18:20

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Wie ist es da, Deiner Ansicht nach? <hr size=1 noshade>


Das ist eine gute Frage.
Wie die korrekte Lösung in der Theorie aussieht, da bin ich auch überfragt.

In der Praxis lassen sich weder Ansprüche von H gegen A noch von B gegen A realisieren, weil A über alle Berge sein wird.
Bleiben nur noch H und B übrig, die sich gegenseitig den schwarzen Peter zuspielen können.
H ist IHMO dadurch leicht im Vorteil, weil H die Rückforderung einer ungerechtfertigten Bereicherung gegen B geltend machen kann.

In diesem Fall wird das noch dadurch verkompliziert, dass auch der Zahlungsdienstleister (Painpal) geschädigt sein könnte und den schwarzen Peter auch am H oder B abgeben möchte.



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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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