Moin!
Folgender Sachverhalt:
Ein kleines Unternehmen will eigene Homepage einrichten und den eigenen Namen als Domainnamen registrieren.
(Beispiel: Mettmann GmbH will "mettmann.de" haben)
Aber: eine Privatperson, die zwar nicht so heisst, verwendet bereits die Domain.
(Beispiel: ein Manfred Ettmann hat "mettmann.de" registriert).
Zudem betreibt die Privatperson (hier M. Ettmann) keine ernsthafte Präsenz unter der Domain
- eine primitive Homepage ohne Inhalte.
Kann hier das Unternehmen (hier Mettmann GmbH) prinzipiell die Herausgabe seiner Namens- Domain von der Privatperson verlangen?
Gute Chancen für Erfolg bei evtl. Geltendmachung eines Herausgabeanspruchs?
Firmennamen-Domain bereits von Privatperson verwendet ....
Probleme mit dem Gewerbe?
Probleme mit dem Gewerbe?
Ansprüche auf die Doamin hätten wohl beide Parteien.
Allerdings glaube ich kaum, dass der Herr Ettmann auf herausgabe der Doamin verklagt werden kann - weder schädigt er die Firma in diser Präsenz, noch ist eine Verwechselung zu erwarten.
Was wirklich in dieser Domain an Inhalten hinterlegt sind, spielt erst dann eine Rolle, wenn versucht wird, durch diese einen anderen zu schädigen.
Ebenso könnte diese Domain auch für den email-verkehr genutzt werden - ganz ohne Inhalte.
Für die Firma wüde sich z.B www.mettmann-gmbh.de oder www.mettmann-automobile.de (oder was auch immer) anbieten.
Gruss
MichiM
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"So dumm wie ich bin,
sehe ich noch lange nicht aus "
Mit anwaltlicher Hilfe haben Sie die Domain so gut wie sicher und das unter Umständen für lau - pardon wenig Geld ... - Stichwort Maxem und BGH .
Nur stellen Sie sich bitte etwas intelligenter an als der Fragesteller hier :
http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=13491
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
@psst Das finde ich ja total nett.
Aber schon richtig - warum versuchen Dinge persönlich zu klären, wenn man jemanden auch gleich prima verklagen kann.
Enzo
@ Enzo
Aber schon richtig - warum versuchen Dinge persönlich zu klären, wenn man jemanden auch gleich prima verklagen kann.
Wie bereits in deinem Thread geschrieben, ist gerade im Bezug auf IT-Recht vorsicht angesagt.
Du hattest dem "Inhaber" die Absicht des Kaufes zusammen mit deinem Rechtanspruch mitgeteilt - das Ergbenis ist zwar nicht hoffnungslos; aber erscwert die rechtliche Sache doch extrem.
@ psst
Mit anwaltlicher Hilfe haben Sie die Domain so gut wie sicher
Warum? Nur weil es eine Firma ist? Vielleicht gibt es noch andere Firmen mit gleichen Namen - dann wird es erst recht lustig...
Und was, wenn der Inhaber jetzt "plötzlich" ein Gewerbe anmeldet - als Kleinunternehmer nach dem Muster "Fa. K.(arl) Mettmann"?
Gruss
MichiM
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"So dumm wie ich bin,
sehe ich noch lange nicht aus "
@Philosoph
Ganz so einfach dürfte es wohl nicht sein, denn laut aktuellen Gerichtsurteil (Aktenzeichen habe ich jetzt nicht vorliegen), müssen Privatpersonen bei der Registrierung sich nicht informieren ob es derartige Firmen bereits gibt, hier findet das Sprichwort "Wer zu erst kommt maalt zu erst." Anwendung. Denn ich als privater Registrant brauche nicht schauen und mich informieren ob ich die Domain xyz.de registrieren darf, nur weil es eventuell vielleicht irgendwo eine Firma geben könnte die vielleicht xyz GmbH heißt. Dies gilt natürlich nicht für Namen die Markenrechtlich geschützt sind, aber ich glaube kaum das sich Firma xyz GmbH ihren Namen schützen lassen wird.
Von daher verklagen sie ruhig den Besitzer der Domain, doch wundern sie sich nicht wenn sie verlieren.
Schönen Abend noch,
Steven
@Steven: Ein Aktenzeichen fände ich sehr interessant.
Außerdem denke ich, dass es noch ein Problemchen mit § 5 MarkenG
geben könnte, dem Schutz der geschäftlichen Bezeichnung.
MfG
Dominik
@steven
also dieses Urteil - das in der Konsequenz völlig absurd wäre und die bisherige Rechtsprechung völlig auf den Kopf stellen würde - kenne ich nicht. ich bin aber wirklich sehr interessiert daran. können sie das aktenzeichen nicht irgendwie in erfahrung bringen und hier posten ? das wäre nett.
Ich verstehe auch nicht so ganz, warum Firmen (nur weil mehr Steuern gezahlt werden) eher ein Recht darauf haben, einen Firmennamen (Fanatsienamen) registrieren zu lassen, als eine Privatperson, dessen Name amtlich ist?
Ich kann meinen Namen nicht wechseln - Firmen schon
Gruss
MichiM
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"So dumm wie ich bin,
sehe ich noch lange nicht aus "
(na ja, in meiner Frage ist es ja der Firmenname, nicht jedoch der Privatname. Der Privatmann (hier Manfred Ettmann) hat durch Zusammenbasteln aus Vor- und Nachnamenteilen zufällig den Firmennamen (mettmann) erwischt)
Wäre denn die Domain nach dem Muster
www.mettmann-gmbh.de noch frei?
Wie hat sich denn der Firmenname zusammen gesetzt? Heisst der Inhaber (Geschäftsführer) mit wirklichem Namen so?
Ich habe auch eine Domain, mit meinen Initalen und einen kleinen Zusatz.
Einzeln gesehen stehen mir da zwei sehr große Firmen gegenüber. Aber echten Anspruch auf die Domain hat da keiner
Gruss
MichiM
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"So dumm wie ich bin,
sehe ich noch lange nicht aus "
@MichiM: Die Firma hat es deswegen leichter, weil der Firmenname als Unternehmenskennzeichen Schutz genießt.
Und das nicht nur hinsichtlich des Kennzeichens XYZ GmbH, sondern auch hinsichtlich des verkürzten XYZ. Und das aus zwei Gründen: weil der Rechtsformzusatz nicht prägend ist und weil der Verkehr dahin tendiert, längere Namen auf den prägnantesten Teil zu verkürzen.
MfG
Dominik
Naja, aber das Unternehmenskennzeichen ist frei erfunden oder frei wählbar, oder?
Mal angenommen, du hast die Domain www.boecker.de registriert. Und dann eröffne ich - zufällig Michael Böcker - die Firma Böcker GmbH.
Dann habe ich ein Anrecht auf die Domain - widerspricht jeglichem Verstand. Sorry. Wenn dem aber so ist, müsste mal das Rechtssystem überholt werden.
Mein Nachname ist leider schon vergeben gewesen - darf ich den jetzt einklagen? Weil ich eine Gewerbe habe?
Gruss vom kopfschüttelnden
MichiM
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"So dumm wie ich bin,
sehe ich noch lange nicht aus "
boecker.de gehört tatsächlich einer Böcker GmbH. :-)
Ja, das Unternehmenskennzeichen ist relativ frei wählbar. Beschränkungen gibt's aus dem HGB heraus.
Und da scheine ich mich wohl mißverständlich ausgedrückt zu haben: BGH in Sachen shell.de: (auch wenn mich diese Argumentation nicht zu 100% überzeugt)
d) Kommen mehrere berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Betracht, führt die in Fällen der Gleichnamigkeit gebotene Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen im allgemeinen dazu, daß es mit der Priorität der Registrierung sein Bewenden hat. Nur wenn einer der beiden Namensträger eine überragende Bekanntheit genießt und der Verkehr seinen Internet-Auftritt unter diesem Namen erwartet, der Inhaber des Domain-Namens dagegen kein besonderes Interesse gerade an dieser Internet-Adresse dartun kann, kann der Inhaber des Domain-Namens verpflichtet sein, seinem Namen in der Internet-Adresse einen unterscheidenden Zusatz beizufügen.
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