Frage bezüglich Software/App Eigentumsrecht nach Erstellung

5. Dezember 2016 Thema abonnieren
 Von 
GrizzlyTV
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Frage bezüglich Software/App Eigentumsrecht nach Erstellung

Guten Morgen Zusammen!

Ich hätte eine Frage zum Thema Software/App.

Ich habe eine App Idee und möchte diese von einem Programmierer umgesetzt haben. Da ich selber nur wenig mit dem Thema "Programmieren" vertraut bin, benötige ich einen Experten von dem ich ausgehen kann, dass er die App erstellen kann.

Wenn ich mir nun einen X-beliebigen ausgesucht habe, der gut genug ist und auch alles soweit programmieren würde, wie sieht dann die Rechtslage bezüglich der App aus?
Ich hatte ja die Idee, er hat diese aber umgesetzt.

Die Frage ist nun, wie bzw. mit welchem Vertrag/Vorgehen, kann ich die kompletten (wenn dies überhaupt möglich ist) Rechte für diese App bei mir halten?
Geht das durch einen Arbeitsvertrag? Oder muss man ihn am Erfolg der App beteiligen etc.?

Ich würde mich sehr über einige hilfreiche Antworten freuen.

Vielen Dank!

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von GrizzlyTV):
Geht das durch einen Arbeitsvertrag?

Du willst ihm also in Deinem Unternehmen fest anstellen?



Zitat (von GrizzlyTV):
Die Frage ist nun, wie bzw. mit welchem Vertrag/Vorgehen, kann ich die kompletten (wenn dies überhaupt möglich ist) Rechte für diese App bei mir halten?

Ideen sind eigentlich nicht schützbar, insbesondere wenn es nur allegemeine Ideen (sammle alle Formel1 Ergebnisse in einer Tabelle) sind.
Schützbar sind nur die Umsetzung (also z.B. Design und Programierung) sofern da eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht wurde.

Man könnte aber mit dem Programierer einen Vertrag machen, das einem z.B. alle Nutzungsrechte an der Programmtechnischen Umsetzung Programmierers exklusiv zustehen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
GrizzlyTV
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Du willst ihm also in Deinem Unternehmen fest anstellen?


Das kommt darauf an. Sollte ich ihn in meiner Firma beschäftigen wollen, wie wäre dann das "Eigentumsrecht", sprich wenn er unter Vertrag arbeiten würde, gehört ihm dann auch das was er "produziert" oder gehört es dann der Firma?

Es geht um eine neue App, bei der die Idee zu 80-90% fertig ausgereift ist. Es steht ein Konzept, es steht ein Businessplan. Es fehlt im Prinzip nur das KnowHow um diese App als erste fertige Version zu haben und nicht nur als "Prototypen".

Hinter der Idee steht schon einiges an Arbeit und Geld. Das ist keine Idee, die uns gestern erst in den Sinn kam.

Wichtig wäre eben zu wissen, was wir genau machen können, wenn er entweder bei uns unter Vertrag steht oder selbstständig ist und nur einen " Auftrag" erledigt.
Wir wollen die kompletten Rechte dieser Software haben. Egal ob man das mit einer Einmal-Zahlung regelt oder einer Gewinnbeteiligung an dieser Software etc.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von GrizzlyTV):
Das kommt darauf an. Sollte ich ihn in meiner Firma beschäftigen wollen, wie wäre dann das "Eigentumsrecht", sprich wenn er unter Vertrag arbeiten würde, gehört ihm dann auch das was er "produziert" oder gehört es dann der Firma?

Die Nutzungsrechte wären dann bei der Firma.

Aber auch als Dienstleister kann man das ganze entsprechend vertraglich regeln.



Zitat (von GrizzlyTV):
Wir wollen die kompletten Rechte dieser Software haben.

Das Urheberrecht verbleibt nach deutschem Recht immer beim Urheber.



Zitat (von GrizzlyTV):
Hinter der Idee steht schon einiges an Arbeit und Geld. Das ist keine Idee, die uns gestern erst in den Sinn kam.

Dann sollte man noch einige EUR investieren und das ganze von einem Anwalt formulieren lassen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
GrizzlyTV
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok vielen Dank.

Das alles hat uns sehr geholfen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat:
Der Auftraggeber kann sich ein ausschließliches Nutzungsrecht einräumen lassen.


Stichworte: exklusiv (d.h. nur der Auftraggeber darf es nutzen, der Auftragnehmer nicht), unbeschränkt (keine zeitlichen oder technischen Schranken wie "nur in Deutschland" oder "nur für iOS"), übertragbar (Auftraggeber darf Dritten jederzeit ebenfalls Nutzungsrechte nach seinem Wunsch einräumen).

-- Editiert von BigiBigiBigi am 06.12.2016 10:35

1x Hilfreiche Antwort

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