Freelancer Plattformen - Vertrag rechtsgültig?

13. Januar 2021 Thema abonnieren
 Von 
Tammi123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Freelancer Plattformen - Vertrag rechtsgültig?

Guten Tag,

ich hoffe dass ich hier in der richtigen Kategorie bin und dass das Thema nicht bereits behandelt wurde.


Es gibt einige Plattformen im Internet in denen Freiberufler/Freelancer ihre Dienste anbieten können. Um ein paar Beispiele zu nennen: Upwork, Fiverr.

Konkreter beziehe ich mich auf Dienstleistungen im Bereich Webdesign.

Auf jenen Plattformen können Freelancer Ihre Dienste in Form eines Angebots veröffentlichen und Kunden können dieses Angebot direkt buchen. Zum Beispiel das Erstellen einer Webseite.

Wenn ich es richtig verstehe, entsteht bei der Buchung eines solchen Angebots bereits ein Vertrag zwischen Freiberufler und Auftraggeber.


Nun zu meiner Frage:
Wenn der Freiberufler in dem öffentlichen Angebot formuliert, dass die Rechtstexte (AGBs, Impressum etc.) NICHT im Angebot enthalten sind, ist diese Aussage verbindlich bzw. rechtsgültig?

Oder könnte der Freiberufler im Falle einer Abmahnung des Auftraggebers zur Rechenschaft gezogen werden?

Ich hoffe die Frage ist halbwegs verständlich formuliert und nicht allzu blöd :-)

Über jeden hilfreichen Denkanstoß wäre ich sehr dankbar.

VG

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Guten Tag,

es würde sich erst mal grundsätzlich die Frage stellen, inwieweit der Angebotstext Vertragsbestandteil wird/in Angebots- und Annahmeerklärung einbezogen ist oder zumindest für deren Auslegung mit herangezogen werden kann. Etwas pauschal, ohne jetzt die konkreten Erklärungen zu sehen (sind ja nicht genannt), würde ich schon davon ausgehen, dass die Chancen bestens stehen, dass der Angebotstext größte Relevanz für den Vertragsinhalt hat, solange nicht ausdrücklich klar anderslautende Erklärungen zwischendurch gemacht werden.

Davon abgesehen würde ich sogar allgemein davon ausgehen, dass ein Großteil der Rechtstexte vom Webdesigner gar nicht erwartet werden kann/es nur logisch ist, dass der Designer (in der Regel) solche Dinge erst mal ausschließt. Gar nicht nur mit Blick auf die Kompetenz; vielleicht könnte er sehr wohl was damit anfangen. Aber allein schon, weil er doch häufig gar nicht wissen wird, was der Seitenbetreiber am Ende überhaupt will. Was für eine Datenschutzerklärung soll ihm der Freelancer schreiben, wenn dieser gar nicht weiß, was der Betreiber letztlich mit den Daten anstellen will? Welche Geschäftsbedingungen, wenn er nicht weiß, was dem Betreiber überhaupt für Bedingungen recht wäre? Solche AGB zum Beispiel sind ja (normalerweise..) keine magische Formel, die man nur ja richtig aufsagen müsste; sondern man muss sich da im Prinzip Gedanken machen, was man überhaupt vereinbaren (/vorgeben) will (sonst kann man sie ja auch einfach weglassen (mehr oder weniger)).

Schöne Grüße

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#2
 Von 
Tammi123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
Aber allein schon, weil er doch häufig gar nicht wissen wird, was der Seitenbetreiber am Ende überhaupt will. Was für eine Datenschutzerklärung soll ihm der Freelancer schreiben, wenn dieser gar nicht weiß, was der Betreiber letztlich mit den Daten anstellen will? Welche Geschäftsbedingungen, wenn er nicht weiß, was dem Betreiber überhaupt für Bedingungen recht wäre?


Super Punkt.

Danke für deine ausführliche Antwort!!

Liebe Grüße

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Sehr gern, danke für die freundliche Rückmeldung :)

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120145 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von Tammi123):
Wenn ich es richtig verstehe, entsteht bei der Buchung eines solchen Angebots bereits ein Vertrag zwischen Freiberufler und Auftraggeber.

Eventuell - oder auch nicht. Kommt auf die konkreten vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien an.



Zitat (von Droitteur):
Aber allein schon, weil er doch häufig gar nicht wissen wird, was der Seitenbetreiber am Ende überhaupt will. Was für eine Datenschutzerklärung soll ihm der Freelancer schreiben, wenn dieser gar nicht weiß, was der Betreiber letztlich mit den Daten anstellen will? Welche Geschäftsbedingungen, wenn er nicht weiß, was dem Betreiber überhaupt für Bedingungen recht wäre?

Was ist das denn für eine merkwürdige (und realitätsferne) Argumentation?



Zitat (von Droitteur):
Davon abgesehen würde ich sogar allgemein davon ausgehen, dass ein Großteil der Rechtstexte vom Webdesigner gar nicht erwartet werden kann/es nur logisch ist, dass der Designer (in der Regel)
solche Dinge erst mal ausschließt.

Bei uns kann der Kunde wählen - will er alles komplett oder beauftragt er die Rechtstesxte woanders.



Zitat (von Tammi123):
Wenn der Freiberufler in dem öffentlichen Angebot formuliert, dass die Rechtstexte (AGBs, Impressum etc.) NICHT im Angebot enthalten sind, ist diese Aussage verbindlich bzw. rechtsgültig?

Ein Angebot ist nur ein Angebot - wichtig ist, was im Vertrag steht.
Und im Vertrag kann man sehr granular bestimmen was genau enthalten ist und was nicht. Allerdings sollte man den Kunden deutlich darauf hinweisen, das man ein unfertiges, nicht nutzbares Produkt liefern wird.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Es ist merkwürdig, und realitätsfern auch noch, dass ein Auftraggeber dem Ersteller der Seite mitteilen müsste, was er überhaupt inhaltlich an Texten haben möchte? Sofern der dabei dann nicht lediglich Angaben macht, die stumpf in einen Generator eingetragen werden können, würde es sich sogar schon um eine Rechtsdienstleistung handeln. Natürlich kann man von einem umfassenden Anbieter für Webauftritte auch eher erwarten, dass einem systematisch ermöglicht wird, sich da selbst was zusammenzubasteln; aber von einem Freelancer, der sich "bloß" als Webdesigner verkauft, würde ich das nicht so ohne Weiteres erwarten.

Ein "nicht nutzbares Produkt" sehe ich da ebenfalls nicht. Kann man sehr gut nutzen, auch wenn man dann natürlich noch die Rechtstexte besorgen muss. Wenn ich ein Auto kaufe, muss ich auch immer noch selbst auf vielfältigste Regeln achten; deswegen ist das Auto dennoch nutzbar?

Worauf du anspielst, dass man als Webdesigner den Kunden explizit darauf hinweisen sollte (wobei die Frage ist, ob dem mit "bei mir bekommen Sie aber nicht die Rechtstexte" im Angebot nicht Genüge getan wäre), das würde ich so auch sehen, wenn ich mir einen Webdesigner vorstelle, der aktiv auf Kunden zugeht und ihnen sinngemäß sagt, "ich bringe Sie ins Internet, rundum sorglos", zum Beispiel mit einem eigenen Webauftritt. Wenn ich es mir länger überlege, könnte ich mir das auch tatsächlich vorstellen/bin ich da gar nicht mehr ganz abgeneigt, wenn ein Freelancer bei den oben genannten Plattformen aktiv inseriert.

Ich hatte demgegenüber mehr das Bild vor Augen, dass ein Projekt vom Kunden ausgeschrieben wird, der eine Internetseite haben möchte, woraufhin dann der Freelancer sein Angebot abgibt, in welchem er allerdings wie im Sachverhalt angegeben schreibe, dass Rechtstexte nicht mit dabei sein würden. Das wäre zumindest klassischerweise auch der typische Ablauf bei Upwork (und vielen anderen Plattformen dieser Art). Dass die Freelancer sich anlasslos selbst bewerben, ist seltener, und die "Angebotsbeschreibungen" dabei fallen auch verhältnismäßig sehr viel knapper aus als bei der vorher beschriebenen, typischen Variante.

0x Hilfreiche Antwort

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