Fristen nach Widerruf zur Rücksendung und Ersstattung

4. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Auorus
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 9x hilfreich)
Fristen nach Widerruf zur Rücksendung und Ersstattung

Hi Leute,

ich habe da ein paar eher einfache Fragen zu den Fristen nach einem Widerruf. Die Frist für einen Widerruf kann ja mehr als 14 Tage betragen, basierend auf § 193 BGB .
Ich gehe davon aus, dass die Frist zur Rücksendung der Ware durch § 193 BGB auf die gleiche Weise verlängert werden kann. Ist das korrekt?

Darüber hinaus interessiert mich die Frist zur Erstattung der Zahlungen. Diese beträgt 14 Tage ab Widerruf, allerdings kann die Zahlung ja verweigert werden, bis ein Nachweis über die Absendung erbracht bzw. die Ware angekommen ist. Wie verhält es sich dann mit der Frist? Läuft die 14-tägige Frist ab dem Tag des Nachweises bzw. der Zustellung?
Auch diese Frist sollte doch durch § 193 BGB verlängert werden, wenn ich richtig liege. Was allerdings ist hier der Leistungsort, der ja wegen der Feiertage wichtig ist? Ich gehe vom Sitz des Verkäufers aus, ist das korrekt?

Gruß Auorus

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8 Antworten
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#1
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Tag :)

1. Richtig, die Frist kann auf die gleiche Weise verlängert werden.

2. Die genannte Frist läuft in jedem Fall ab Widerruf (bzw Zugang der Widerrufserklärung). Das Zurückbehaltungsrecht ist gesondert zu betrachten; fällt es wegen Zustellung oder Nachweis aus, besteht es eben nicht mehr.

Die Leistungszeit ist übrigens grundsätzlich "unverzüglich". Die 14 Tage bestimmen lediglich einen Zeitpunkt, ab dem automatisch Verzug eintreten würde.

3. Leistungsort ist hier der Belegenheitsort der Sache (also beim Käufer, weil sich dort die Sache vertragsgemäß befindet=Belegenheitsort). Auch allgemein wäre die Regel, dass der Leistungsort - sofern nicht anders vereinbart oder den Umständen zu entnehmen - der Ort des Schuldners (wäre wiederum, wegen der Rückgewährsschuld, der Käufer) ist.

Schöne Grüße

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#2
 Von 
Auorus
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 9x hilfreich)

Hi, danke für die Antwort. Nun bin ich allerdings ein wenig verwirrt.

Zu 3: Der Ort des Schuldners ist doch bei der Erstattung des Kaufpreises der Sitz des Unternehmens!?

Zu 2: So habe ich es grundsätzlich auch interpretiert. Nur dann stellen sich mir folgende Fragen: Was ist, wenn der Händler erst am 14. Tage oder später die Ware bzw. den Nachweis erhält? Es ist unmöglich am gleichen Tag noch das Geld auf das Konto des Kunden zu überweisen (bzw. es kommt nicht an) und dann wäre der Händler direkt in Verzug?

Darüber hinaus meint hier ein Anwalt folgendes:

Zitat:
Im Idealfall geht die Widerrufsware dem Verkäufer unversehrt zu. In diesem Fall muss der Verkäufer dann innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zugang der Widerrufsware oder – falls der Kunde dem Verkäufer die Rücksendung zuvor angezeigt hat - ab Nachweis der Rücksendung – je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist – den vollen Kaufpreis an den Kunden zurückzahlen.
(http://www.it-recht-kanzlei.de/rueckzahlungspflichten-verkaeufer-widerruf-kunde.html)

Was in meinen Augen mehr Sinn ergibt, weil so der Händler auch tatsächlich 14 Tage Zeit hat das Geld zu erstatten.

-- Editiert von Auorus am 05.01.2018 19:30

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#3
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Gern :)

Zu 3: Dann war das ein Missverständnis. Der Ausdruck "Leistungsort" meint allgemeiner (hier) die Rückgewähr der Sache; für Geldschulden gibt es einen spezielleren Ausdruck ("Zahlungsort") und eigene Regeln: Die Verzögerungsgefahr zB im Fall einer Überweisung trägt der Gläubiger, dies allerdings nur, wenn der Schuldner die Zahlung so rechtzeitig angestoßen hat, dass sie den Gläubiger nach dem gewöhnlich zu erwartenden Lauf der Dinge rechtzeitig erreichen müsste. Trotzdem unterfällt auch eine Zahlung(-sleistung) dem § 193 BGB ; die Frist verlängert sich also auch hier.

Zu 2: Schreib den Autor einfach mal an und frag ihn, ob er sich sicher ist. Ich finde nirgends einen Hinweis, dass die Frist durch das Zurückbehaltungsrecht neu beginnen würde. Stattdessen ordnet das Gesetz sogar ausdrücklich an, dass die Frist ab Zugang der Widerrufserklärung gilt.

Daher finde ich die Ansicht, welche grundsätzlich die unverzügliche Leistung anordnet, für den Ablauf von 14 Tagen jedoch automatisch Verzug annimmt, eleganter. Es gibt auch die Ansicht, dass die 14-Tagesfrist die Regelung zur unverzüglichen Leistung ganz ersetzt - dass nach 14 Tagen automatisch Verzug eintritt, meint jedoch diese Ansicht genauso.
Auf diese Weise leuchtet es für mich eher ein, dass zB in deinem nachgeschobenen Beispielsfall wieder die Unverzüglichkeitsregel eintritt. Solange er also nach Erhalt am 14. Tage ohne Verzug zurückzahlt, geht das, denke ich, in Ordnung. Gleichzeitig entsteht so nicht der Eindruck, wie du ihn auch zu haben scheinst, der Händler hätte "seine 14 Tage Zeit", das Geld zu erstatten. Ich wüsste nämlich nicht, warum man dem Händler (oder auch dem Verbraucher) das Recht einräumen sollte, die Ware noch eine Weile zu behalten. Statt dessen verhält es sich wohl mehr wie mit der Entbehrlichkeit der Mahnung nach 30 Tagen (du weiß, was ich meine?) - auch da ist die Leistung bereits früher fällig; nach 30 Tagen "ist dann aber wirklich Schluss".

Viel Glück, mein Gestammel zu verstehen^^ Frag lieber nach, wenn ich irgendwo unklar bin; ist einfacher, als wenn ich zehnmal mein eigenes Zeug lese.

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#4
 Von 
Auorus
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 9x hilfreich)

Zu 3: Verstehe ich dich richtig, dass also bei der Erstattung die Feiertage am Wohnsitz des Käufers die Frist verlängern, nicht aber die Feiertage am Sitz des Verkäufers?

Zu 2: Wann setzt denn dann der Verzug ein? Normalerweise 14 Tage nach dem Widerruf, das ist klar. Aber wenn nun der Verkäufer nach 14 Tagen tatsächlich weder die Ware, noch einen Nachweis über die Absendung erhalten hat, wann ist er dann im Verzug? Zunächst einmal kann er die Erstattung der Zahlung dann ja verweigern - befindet er sich trotzdem in Verzug? Wenn nicht, muss dann erst einmal in Verzug gesetzt werden bspw. mit 7-tägiger Frist ab Nachweis bzw. Erhalt der Ware? Hier muss es ja irgendeine übliche Vorgehensweise geben.

Den Autor der Quelle habe ich angeschrieben und werde die Antwort hier mal nachreichen, sobald es eine gibt.

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#5
 Von 
Auorus
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 9x hilfreich)

Nach einiger Recherche bin ich nun auch der Auffassung, dass die Frist zur Erstattung der Zahlungen 14 Tage nach Widerruf endet, unabhängig vom Zurückbehaltungsrecht des Händlers.

Daher bleibt nur noch die Frage, ob denn nun die Feiertage beim Käufer oder beim Verkäufer in der Lage sind die Frist zur Erstattung nach § 193 BGB zu verlängern. Dazu konnte ich bisher im Internet noch nichts finden.

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#6
 Von 
Auorus
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 9x hilfreich)

(Warum kann ich meine eigenen Beiträge eigentlich nicht bearbeiten?)

Ich habe nach langer Recherche nun folgende zwei Urteile gefunden:
https://openjur.de/u/104409.html
https://openjur.de/u/78507.html

Wenn man mit Strg+F nach Werktag sucht findet man die relevanten Stellen.

Aus diesen Urteilen ziehe ich den Schluss, dass der Eintritt des Verzugs nicht durch § 193 BGB gehemmt wird, sondern lediglich die Fälligkeit. Da bei einem Widerruf die Erstattung der Zahlung mit Zugang des Widerrufs fällig wird, gehe ich also davon aus, dass hier allenfalls die Fälligkeit (bei Widerruf an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag beim Schuldner/Verkäufer) durch § 193 BGB auf den nächsten Werktag verschoben wird. Der Eintritt des Verzugs 14 Tage später könnte dann auch an einem Feiertag stattfinden.

Habe ich das richtig gedeutet?

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

(Das geht erst mal. Nach einer Weile wird die Funktion aber deaktiviert.)

Vllt solltest du es mal in einer Bibliothek versuchen, dann musst du nicht sehr lange recherchieren, um auf diese Dinge zu kommen^^ (Nichts für ungut, aber in der Internetzeit kann man das nicht oft genug wiederholen - ich musste oft genug selbst die leidvolle Erfahrung machen. Ich war auch schon mal zu faul, bloß aufzustehen, um an das richtige Buch im Regal neben meinem Schreibtisch zu kommen; das war vllt eine Zeitverschwendung. Und gefunden habe ich es dann doch erst im Buch.)

Um es mal auf den Punkt zu bringen: du kannst über ziemlich viele Dinge verschiedener Ansicht sein. Das ist ein Grund mehr, für deine Fragen in eine Bib zu gehen. Du scheinst ja nach einer Art objektiver Wahrheit (so oder so sei es) zu suchen; in Form verschiedener Ansichten und dahin führender Gedankengänge kannst du so etwas ähnliches mehr oder weniger finden. Den Rahmen dieses Forums würde es mE sprengen.

Das LG Bonn vertrat, wenn ich das richtig überflogen habe und dir da mal glaube, im Jahr 2005 wohl noch die andere Ansicht (oder entschied jedenfalls gemäß dieser) - was wie gesagt völlig legitim ist/war. Der BGH dagegen im Jahr 2007 machte schon absolut deutlich, dass er § 193 BGB auch auf Verzugsregeln angewendet wissen will (Rn. 38*). Dass er in seiner Entscheidung ansonsten so viel über Fälligkeit schrieb, lag daran, dass er in concreto fand, dass es sich bei der (vertraglich vereinbarten) 30-Tage-Regel um eine Fälligkeitsregel handelte (Rnn. 25 u. 29**).

Soweit ich sehe, dass es dir überhaupt nicht um einen praktischen Fall geht, sondern um eine abstrakte Erörterung, ist es nicht verboten, wenn du es anders sehen möchtest.

Zum Feiertag und auf welchen Ort es ankommt fallen mir verschiedene Gedanken ein. Nur ganz kurz: Die Regelung soll ja den Schuldner schützen. Daher wird man grundsätzlich auf den Leistungsort abstellen. Soweit er bei Zahlungsschulden jedoch möglicherweise (also auch wieder je nach Ansicht und genauer Konstellation) für einen rechtzeitigen Zahlungseingang Sorge tragen soll, kann es sicherlich auch vertreten werden, dass es auf Feiertage am Erfolgsort ankomme.
Beileibe nicht lange durchdacht; reicht mir aber dazu :D Vllt hilft es dir ja aber bei deinen Recherchen.

*Im Übrigen wäre § 193 BGB auf die zwischen den Parteien vereinbarte 30-Tages-Frist auch dann anzuwenden, wenn bereits der Zugang der Rechnung der Klägerin die Fälligkeit der Forderung bewirkt hätte und die Fristvereinbarung mithin als Regelung des Verzugseintritts aufzufassen wäre. Der Senat folgt insoweit entgegen dem Berufungsgericht der in der Literatur überwiegend vertretenen Meinung (..), nach der § 193 BGB auch für die Berechnung der für den Verzugseintritt maßgeblichen Fristen anzuwenden ist.

**Vielmehr bestätigen - ohne dass es auf sie im Ergebnis ankommt - gewichtige Gesichtspunkte die Auslegung der vertraglichen 30-Tages-Frist als Fälligkeitsfrist.

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#8
 Von 
Auorus
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 9x hilfreich)

Alles klar, danke für deine Ausführungen. In der Tat offenbar nicht möglich das ohne Einzelfallbetrachtung eindeutig zu sagen.

Wenn man einfach § 193 sowohl auf die Fälligkeit der Erstattung, als auch auf den Verzugseintritt 14 Tage später anwendet und alle Feiertage (beim Schuldner und Gläubiger) berücksichtigt, sollt man ja auf der sicheren Seite sein und so zumindest ermitteln können, wann der Verzug allerspätestens (abgesehen vom Zurückbehaltungsrecht) eintritt.

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