Getesteten Staubsauger zurück geben?

22. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
E.Schneider
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)
Getesteten Staubsauger zurück geben?

Hallo, mein Mann hat im Internet einen Staubsaugerroboter bestellt, ihn heute bekommen und getestet.
Nach kurzer Zeit war uns klar, dass wir mit dem Gerät nichts anfangen können, da die Saugleistung zu schwach ist und der Roboter ohne Sinn und Verstand überall gegen fährt.
Wir möchten ihn also zurück schicken.
Ich habe das Gerät schon bestmöglichst geputzt, trotzdem sieht er natürlich (innen) nicht mehr aus wie neu.
Können wir das Gerät trotzdem zurück schicken und bekommen wir den vollen Kaufpreis zurück erstattet?
(dass niemand hellsehen kann ist klar, ich frage nach der Gesetzeslage)

LG E. Schneider

Probleme mit dem Gewerbe?

Probleme mit dem Gewerbe?

Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119496 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von E.Schneider):
ich frage nach der Gesetzeslage

Denn vollen Kaufpreis gibt es zurück, wenn man den Artikel so getestet hat wie es im Laden üblich ist.

Da man in der Regel keine Staubsauger im Laden testen kann, dürfte hier Wertersatz in Abzug gebracht werden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 404x hilfreich)

Wenn man bejaht, dass es im Laden (nicht Luxusladen, aber auch nicht Billigladen) Vorführmodelle gibt, wäre das Staubsaugen durchaus etwas, "wie es im Laden üblich ist".

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119496 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
wäre das Staubsaugen durchaus etwas, "wie es im Laden üblich ist".

Diese müssten dann aber auch in relevanter Anzahl vertreten sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 404x hilfreich)

Wichtig erschien mir der Hinweis, dass es nicht darauf ankommt, ganz konkret zu erwerbende Exemplar in dieser Weise im Laden testen zu können. Die sonstigen Umstände, wie zB die relevante Anzahl der Läden, müssen schon ebenso vorliegen; ja, stimmt.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119496 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
dass es nicht darauf ankommt, ganz konkret zu erwerbende Exemplar in dieser Weise im Laden testen zu können

Stimmt.

Wie sieht es denn mit der Art aus? Ein Saugroboter ist ja was anderes als ein traditioneller Staubsauger...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3089x hilfreich)

Zitat:
Eine Ware, die der Verbraucher zurückgibt und die von ihm schon genutzt wurde, lässt sich schwerlich wieder als "neu" verkaufen. Daher gesteht der deutsche Gesetzgeber dem Händler zu, einen Wertersatz für eine solche Wertminderung der Ware vom Verbraucher zu verlangen. Dabei muss der Verbraucher nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB auch Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Das bestätigte der Bundesgerichtshof auch in seinem Urteil. Allerdings heißt es darin auch: "Die Wertersatzpflicht besteht jedoch nach § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB dann nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist."

Wegweisend für den Bundesgerichtshof dürfte hierbei ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. 9. 2009 (C-489/07 ) gewesen sein, in dem die deutschen Regelungen zum Wertersatz im Falle des Widerrufes gekippt wurden. Dazu Rechtsanwalt Johannes Ridie sogenannte Chaos-Methode), sondern fahren jedes Gebiet sehr sorgfältig ab, so dass man sicher sein kann, dass auch jede Stelle gesaugt wurde. Ich persönlich besitze den Xiaomi roborock S50 zweite Generation und bin extrem zufrieden damit, der saugt mit 2000pa. Der bollert vor gar nichts. ;) Vielleicht geben Sie den Saugrobotern ja noch mal eine Chance. *grins

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16922 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von E.Schneider):
(dass niemand hellsehen kann ist klar, ich frage nach der Gesetzeslage)
Mir ist nicht ein einziges Ladengeschäft bekannt in welchem ich einen Saugroboter würde ausprobieren können. Ich tendiere daher zu sagen, dass die Nutzung um diesen zu Hause ausprobieren zu können über das hinausgeht was in einem Ladengeschäft üblich wäre. Ich würde einen Anspruch auf volle Kaufpreiserstattung verneinen. Evtl. ist der Laden aber ja auch kulant und erstattet trotzdem alles zurück.
Falls nicht stellt sich die Frage, wie hoch die Kaufpreisminderung ausfallen darf. Stell dir einfach mal selbst die Frage: Wie viele Euro wärst du bereit für ein gebrauchtes Modell auszugeben? Ich persönlich würde sicherlich nicht mehr als ca. 70% bis 80% des Neupreises für ein Vorführgerät ausgeben.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

An den TS,

mit dem Teil zur nächsten Tanke oder KFZ werkstatt und mit Druckluft ausblasen. Danach noch mit feuchtem Lappen auswischen und das Teil sieht aus wie unbenutzt.

Dass der Saugroboter am Anfang völlig planlos hin und her fährt ist allerdings nicht ungewöhnlich. Er muss erst lernen.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 669x hilfreich)

Zitat (von E.Schneider):
im Internet einen Staubsaugerroboter bestellt ... und getestet.

Können wir das Gerät zurück schicken und bekommen wir den vollen Kaufpreis zurück erstattet?


Nach der Gesetzeslage kann ein Wertersatz höchstens dann verlangt werden, wenn gesetzeskonform über das Widerrufsrecht informiert wurde. Das soll nur dann der Fall sein können, wenn der Verbraucher so über die Folgen der Ausübung seines Widerrufsrechts informiert wurde, daß er über Fragen wie die obige nicht im Unklaren bleiben kann.

Hat der Verkäufer überhaupt, und mit welchem Wortlaut Informationen über die Folgen der Ausübung des Widerrufsrechts erteilt?

Die Vorschrift zur Wertersatzpflicht nach einem Widerruf lautet:

"Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn

der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und

der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat."

Der BGH hat folgende Ausführungen zur Wertersatzpflicht aufgrund von Warenprüfungen gemacht:

"Der Verbraucher soll nach dem Wortlaut dieser Vorschrift die Kaufsache zwar nicht nur in Augenschein nehmen, sondern darüber hinaus einer Prüfung auf ihre Eigenschaften und ihre Funktionsweise unterziehen können, ohne eine Inanspruchnahme für einen hieraus resultierenden Wertverlust befürchten zu müssen. Dies entspricht ausweislich der Gesetzesmaterialien auch der erklärten Zielsetzung des nationalen Gesetzgebers.

Der Gesetzgeber hat ausweislich der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge anerkannt, dass eine Prüfung der Ware auf ihre Eigenschaften und ihre Funktionsweise in bestimmten Fällen über eine Inaugenscheinnahme hinaus auch eine Ingebrauchnahme erfordern kann.

Den in der Gesetzesbegründung ... zur Veranschaulichung angeführten Beispielen kommt nach wie vor Bedeutung für die Abgrenzung einer gestatteten Prüfungsmaßnahme von einer übermäßigen Nutzung zu. Danach soll der Verbraucher beispielsweise nicht für den Wertverlust aufkommen müssen, den etwa ein Kleidungsstück allein dadurch erleidet, dass es aus der Verpackung genommen und anprobiert wird, den ein Buch durch das bloße Aufschlagen und Durchblättern erfährt, oder der bei einem Kraftfahrzeug durch das Ausprobieren seiner Instrumente oder durch eine kurze Testfahrt auf einem nicht-öffentlichen Gelände eintritt.

Die Vorschriften über den Widerruf von Willenserklärungen, die auf den Abschluss von Fernabsatzverträgen gerichtet sind, dienen der Kompensation von Gefahren aufgrund der fehlenden physischen Begegnung von Anbieter und Verbraucher und der in der Regel fehlenden Möglichkeit, die Ware oder Dienstleistung vor Vertragsschluss in Augenschein zu nehmen. Dementsprechend soll nach der Intention des Gesetzgebers ein Gleichlauf mit den Prüfungs- und Unterrichtungsmöglichkeiten im Ladengeschäft erreicht werden.

Ausgehend von diesem Regelungszweck hat sich die Beurteilung, was im Einzelfall vom Tatbestandsmerkmal der Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise umfasst ist, zunächst daran zu orientieren, wie ein Verbraucher beim Testen und Ausprobieren der gleichen Ware in einem Ladengeschäft im stationären Handel typischerweise hätte verfahren können. Der Verbraucher soll mit der Ware grundsätzlich so umgehen und sie so ausprobieren dürfen, wie er dies auch in einem Ladengeschäft hätte tun dürfen. Ihm muss es zumindest gestattet sein, dieselben Ergebnisse wie bei einer Prüfung im Ladengeschäft zu erzielen.

Weiter ist allerdings zu berücksichtigen, dass dem Verbraucher beim Kauf von Waren im Fernabsatz gegenüber dem Kauf im Ladengeschäft selbst dann ein Nachteil verbleibt, wenn der Kunde die gekaufte Ware im Ladengeschäft nicht auspacken, aufbauen und ausprobieren kann. Denn für den Kauf im Ladengeschäft ist typisch, dass dort zumindest Musterstücke ausgestellt sind, die es dem Kunden ermöglichen, sich einen unmittelbaren Eindruck von der Ware zu verschaffen und diese auszuprobieren. Das ist bei einem Vertragsabschluss im Fernabsatz, bei dem der Verbraucher sich allenfalls Fotos der Ware anschauen kann, nicht der Fall.

Der Umstand, dass beim Fernabsatz im Rahmen einer Prüfung der Ware zu Hause solche im stationären Handel vielfach üblichen Vergleichs-, Vorführ- und Beratungsmöglichkeiten fehlen, ist daher durch die Einräumung angemessener Prüfungsmöglichkeiten zu Hause auszugleichen."
BGH, Urteil vom 12. 10. 2016 – VIII ZR 55/15

---> Weil typischerweise Saugroboter-Musterstücke im Ladengeschäft ausgestellt sind ( so wie Wasserbetten ), gibt es als Kompensation ein wertersatzfreies Widerrufsrecht beim Online-Kauf von Saugrobotern ( so wie es der BGH für im Fernabatz erworbene, zu Testzwecken befüllte und probegeschlafene Wasserbetten entschieden hat).

Im vom BGH entschiedenen Fall wurde dagegen dem Fernabsatz-Verkäufer ein Wertersatz für einen zu Prüfzwecken eingebauten Kfz-Katalystor zuerkannt: "Den streitgegenständlichen Katalysator hätte der Kläger im stationären Handel nicht – auch nicht in Gestalt eines damit ausgestatteten Musterfahrzeugs oder durch Nutzung einer mit einem Fahrzeugmotor versehenen Testeinrichtung, an die wiederum Katalysatoren probeweise angeschlossen werden könnten – dergestalt ausprobieren können, dass er dessen Wirkungsweise auf sein oder ein vergleichbares Kraftfahrzeug nach Einbau hätte testen können."

RK

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Daskalos
Status:
Lehrling
(1023 Beiträge, 177x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Mir ist nicht ein einziges Ladengeschäft bekannt in welchem ich einen Saugroboter würde ausprobieren können...


Auch wenns bissle off-topic ist: Ich arbeitete schon in etlichen MM, S, Exp - Läden, und in jedem stehem 4-5 saug-Roboter zum Verkauf und zum Test und werden auch von Kunden getestet.
Wenn in einer anderen Abteilung durch Ausräumen von Ware Styropor-Schnippsel rumliegen, wird ein Saugroboter geholt, der dann gut 15 Min dort rumfährt und alles säubert.
Und es ist richtig: Der Roboter lernt durch unkontrolliertes rumfahren das Zimmer kennen und fährt beim nächsten saugen geradliniger.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.765 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen