Google Bewertung so abmahnfähig?

16. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
Antananarivo85
Status:
Beginner
(130 Beiträge, 29x hilfreich)
Google Bewertung so abmahnfähig?

Hallo zusammen,

ich würde gerne ein paar Meinungen hören, ob folgende Bewertung bei Google berechtigt abgemahnt werden könnte:

"Leider nur ein Stern - Ich bereue es, Person V mein Geld anvertraut zu haben. Würde ich nie wieder tun und kann es nicht empfehlen..."

Zum Hintergrund:
A hinterlegt bei V einen Geldbetrag zur berechtigten Absicherung eines Mietverhältnisses. Nach Ende von eben diesem wird A zwar schriftlich die ordnungsgemäße Rückgabe der Mietsache bescheinigt, eine Rückgabe der Kaution erfolgt jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht.
A hat seitdem mehmals schriftlich und unter Fristsetzung bei V um Rückzahlung gebeten. Die Rückscheine von entsprechenden Einschreiben erreichen A zwar, aber ansonsten stellt V sich tot. Eine angemessene Frist wurde gesetzt und ist inzwischen längst verstrichen.

A zögert noch seine Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, da dies aufgrund einiger Besonderheiten auf jeden Fall mit zusätzlichen Kosten verbunden wäre und deren Höhe schwer zu kalkulieren sind (es wurde leider vertraglich wirksam ein Gerichtsstand im EU Ausland vereinbart).

Obige Google Bewertung soll daher als kleine Motivationshilfe für V dienen, die Kaution doch noch an A zurückzuzahlen.

Mögliches Hindernis:
V ist beruflich als Treuhänder mit eigenem Büro tätig und nur dieses kann auf Google bewertet werden, V als Privatperson natürlich nicht. Ob das mit A eingegangene Mietgeschäft ebenfalls im Zusammenhang mit dieser beruflichen Tätigkeit zustande kam ist A nicht bekannt, im geschlossenen Vertrag ist die Privatanschrift von V angegeben und das Treuhänderbüro wird nirgends erwähnt.

Wäre es trotzdem zulässig, seine Enttäuschung über das Verhalten von V durch eine schlechte Bewertung des Treuhänderbüros zum Ausdruck zu bringen?

Besten Dank fürs Lesen und ich freue mich auf Meinungen!

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Ich sehe das überaus kritisch und halte es für Risikobehaftet.

1.

Zitat (von Antananarivo85):
V ist beruflich als Treuhänder mit eigenem Büro tätig und nur dieses kann auf Google bewertet werden, V als Privatperson natürlich nicht.
Sie wollen V also persönlich eines reinwürgen und nutzen dazu dessen Firma, die nicht mal im entferntesten etwas damit zu tun hat. Da wäre eine entsprechende Reaktion seitens des V berechtigt.

2.
Zitat (von Antananarivo85):
A zögert noch seine Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, da dies aufgrund einiger Besonderheiten auf jeden Fall mit zusätzlichen Kosten verbunden wäre und deren Höhe schwer zu kalkulieren sind (es wurde leider vertraglich wirksam ein Gerichtsstand im EU Ausland vereinbart).
Man möchte also kein Geld in die Hand nehmen und glaubt, der Weg über eine boswillige Rezension wäre preiswerter. Das sehe ich nicht so. In wie weit spielen diese "einigen Besonderheiten" eine Rolle bei der ganzen Kautionsgeschichte? Wenn man nicht alle Fakten kennt, kann man keine Aussage treffen.

3.
Zitat (von Antananarivo85):
A hinterlegt bei V einen Geldbetrag zur berechtigten Absicherung eines Mietverhältnisses. Nach Ende von eben diesem wird A zwar schriftlich die ordnungsgemäße Rückgabe der Mietsache bescheinigt, eine Rückgabe der Kaution erfolgt jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht.
Zitat (von Antananarivo85):
Obige Google Bewertung soll daher als kleine Motivationshilfe für V dienen, die Kaution doch noch an A zurückzuzahlen.


Es wird eine prima Motivationshilfe und -steilvorlage für eine kostenpflichtige Reaktion seitens des V sein!

Ihnen ist aber bekannt, daß der Vermieter sich bis zu 6 Monaten Zeit lassen kann, um die Kaution auszuzahlen? Sollte noch eine offene Nebenkostenabrechnung im Räume stehen, kann sich der Zeitraum - zumindest für einen angemessenen Teil der Kaution, der voraussichtlich notwendig sein könnte, um ggf noch zu zahlende Nebenkosten abzudecken - auf bis zu ein Jahr ziehen.

Ich halte das geschilderte Vorgehen für - freundlich gesagt - nicht sehr clever.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Antananarivo85):
Google Bewertung so abmahnfähig?

Ja, ist sie durchaus.



Zitat (von Antananarivo85):
es wurde leider vertraglich wirksam ein Gerichtsstand im EU Ausland vereinbart

Gewerbelicher Mietvertrag?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Antananarivo85
Status:
Beginner
(130 Beiträge, 29x hilfreich)


Zitat (von Harry van Sell):
Gewerbelicher Mietvertrag?

Nein, privat, jedoch Mietsache im Ausland.

Zitat (von fb367463-2):
Ihnen ist aber bekannt, daß der Vermieter sich bis zu 6 Monaten Zeit lassen kann, um die Kaution auszuzahlen? Sollte noch eine offene Nebenkostenabrechnung im Räume stehen, kann sich der Zeitraum - zumindest für einen angemessenen Teil der Kaution, der voraussichtlich notwendig sein könnte, um ggf noch zu zahlende Nebenkosten abzudecken - auf bis zu ein Jahr ziehen.

Ja, ist bekannt. Rückgabe der Mietsache bereits Anfang 2017, A hat zunächst die dem V zustehenden Fristen zur Rückzahlung abgewartet und anschließend mittlerweile ein halbes Dutzend Einschreiben/Rückschein verschickt. Bislang eine recht einseitige Brieffreundschaft. Es heißt dann wohl entweder Geld in die Hand nehmen und klagen oder die Kaution abschreiben...

Zitat (von fb367463-2):
Ich halte das geschilderte Vorgehen für - freundlich gesagt - nicht sehr clever.

Vielen Dank für die klaren Worte!

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat:
"Leider nur ein Stern - Ich bereue es, Person V mein Geld anvertraut zu haben. Würde ich nie wieder tun und kann es nicht empfehlen..."

Freie Meinungsäußerung, Art. 5 GG

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Freie Meinungsäußerung, Art. 5 GG

Nicht wenn man den Sachverhalt verstanden hat ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
MKH
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Eindeutig Fehlverhalten auf seiner Seite, das Recht der Meinungsäßerung ist einer simplen Bewertung. Der Rest ist wichtigtuerisches Blahblah, worin die andere Seite in keiner Weise Überlegenheit beanspruchen kann. "Abmahnung" beweist nur den schlechten Charakter.

Außerdem schlechte Seite hier, die typischen bösartigen Wichtigtuer, die immer auf der Seite der Kosten und des sinnlos "Abstrafenden" (eher als des Einklagenden) sind... (Einfach Prinzip "Wichtiguerisch bis zum Geht-Nicht-Mehr", das funktioniert immer in manchen Bereichen...)

-- Editiert von MKH am 20.08.2019 15:32

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5548 Beiträge, 2499x hilfreich)

Zitat (von MKH):
Außerdem schlechte Seite hier,.....


Interessant, würde mich interessieren, woran du das fest machst.
Für Bewertungen bist du jedenfalls kein Experte, deine eigene im Parallelthread ist auch abmahnfähig.

Ich schlage aber einfach vor, du übernimmst die Anwaltskosten für den TS, falls deine Einschätzung der freien Meinungsäußerung nicht stimmt. Kannst sie dir ja dann mit eh1960 teilen, der den Sachverhalt genauso wenig erfasst.

Nochmal in ganz einfach:

Wenn ich eine Firma schlecht bewerte, mit der ich keinerlei Vertragsbeziehung habe (sondern nur einen privaten Vertrag mit einem Angestellten), dann kann (und wird) diese Firma gegen diese Bewertung anwaltlich vorgehen.
Diese Kosten muss ich dann tragen.

Zitat (von Antananarivo85):
Wäre es trotzdem zulässig, seine Enttäuschung über das Verhalten von V durch eine schlechte Bewertung des Treuhänderbüros zum Ausdruck zu bringen?


Nein.

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