Google bewertung strafanzeige

20. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
Webermueller
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)
Google bewertung strafanzeige

Hallo zusammen,
Ich wurde von einem anwalt angeschrieben weil meine google bewertung eines unternehmens "den guten ruf des mandanten schädigen, strafbar als beleidigung, falsche verdächtigung u.a." sei. Ich habe die bewertung gelöscht, sie war ca 3 bis 4 tage online. Das dazugehörige google konto habe ich ebenfalls gelöscht. Bei der bewertung stand nur mein vorname und der erste buchstabe meines mädchennamens. Also war zu keinem zeitpunkt mein nachname sichtbar. Ich frage mich jetzt, kann die bewertung auf mich zurück verfolgt werden? Ist es überhaupt möglich mich als verfasserin zu identifizieren? In dem schreiben wird mir eine strafanzeige angedroht falls ich die anwaltskosten nicht begleiche.
Kennt sich hier jmd mit dem sachverhalt aus?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
calimero2010
Status:
Schüler
(486 Beiträge, 316x hilfreich)

Ich verstehe die Frage nicht ganz. Da der Anwalt sich gemeldet hat, hat er die Bewertung doch schon bis zu Ihnen zurückverfolgt? Oder hat er sich nur an die Bewertungsplattform gewandt?
Meist ist es Unternehmen ein leichtes rauszufinden, wer einen Groll hegt. Besonders mit korrektem Vornamen. Zumindest, wenn der entsprechende Kunde sich bereits auf anderem Weg mal gemeldet hatte und sich beschwert hat.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Webermueller
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)

Wie ist es dem unternhemen ein leichtes das herauszufinden?? Bei google kann man sich auch mit falschem namen oder fantasienamen registrieren. Wie kann er beweisen, dass i h die bewertung verfasst habe?

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Yoshua1969
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 1x hilfreich)

Nun erstmal ist aus der Ferne eine Bewertung sehr schlecht. Wir wissen nicht wie die Bewertung aussah inhaltlich, noch wissen wir welche Daten klar ersichtlich waren, noch wissen wir, welche Daten bei Google hinterlegt sind.

Fakt ist aber, das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Und man sollte nicht meinen, man kann - verzeihen Sie - jeden Stuss einfach so von sich geben. vor allem, wenn es Richtung Verleumdung und Beleidigungen geht.

Generell besteht keine Auskunftspflicht der Bewertungsportale ggü. Dritten - allerdings gab es jetzt inzwischen einige Urteile (München etc...), dass dies nicht gilt im Falle zBsp bei Straftaten, verleumderischen Aussagen etc. Es könnte also sein, dass die Kanzlei notwendige Informationen sich von Google geholt hat - Namen, Handynummer der Mail Verifikation, IP Adresse...

Könnte aber auch sein, dass Sie in Ihrer Bewertung einfach einen Fall geschildert haben, plus ihren Vornamen und anhand dessen man "Nachweisen" kann, dass dies wohl Ihre Bewertung ist.

Ein entfernter Freund von mir - Inhaber eines Sanitärgeschäftes - hatte mal so eine Bewertung. Der Bewerber führte genau auf welche Teile er bekommen hat und was ihm da nicht passte samt Beleidigungen und falschen Anschuldigungen. Dazu sein Vorname plus Zahl als Google Name. Da nur dieser Kunde diese Teile gekauft hatte lies sich leicht nachverfolgen um welchen Kunden es sich handelte.

Da wir Ihren Fall nicht kennen - ist es natürlich schwer zu sagen, woher die Kanzlei nun darauf kommt, dass Sie dies waren...


Bewertungen müssen eben der Wahrheit entsprechen. Sie können ohne Probleme schreiben - ich fühlte mich nicht gut beraten. Ich fühlte mich nicht verstanden. Ich war mit der Dauer der Arbeiten persönlich nicht zufrieden, ich finde meiner Meinung nach hätte man das auch schneller erledigen können. Mir schmeckte das Essen nicht, mir war es zu salzig für meinen Geschmack. Alles kein Problem.

Der Handwerker berechnet die doppelte Dauer und betrügt seine Kunden! Das Essen hat mies geschmeckt es war verdorben! Der Laden berät die Kunden absichtlich falsch um sich zu bereichern.

Das sind geschäftsschädigende Behauptungen die im Raum stehen und bewiesen sein müssen!


Verbuchen Sie es als Lebenserfahrung und einigen Sie sich mit der Gegenseite. Oder riskieren Sie den finanziellen Aufwand und beauftragen am besten einen eigenen Anwalt mit der Sache. Eventuell kommen Sie auf einen kostengünstigeren Vergleich. Oder vielleicht kommen Sie sogar ganz aus der Sache raus. Aber ich fürchte die Gegenseite wird da nicht so einfach zurück stecken. Daher der Rat zum Anwalt gang.

Und in Zukunft - überlegen was man im Internet anscheinend anonym von sich gibt.
Für mich als IT-ler war es übrigens recht einfach so ein bisschen nach ihnen zu googeln.
Sie gehen da recht naiv an die Sache ran...

-- Editiert von Yoshua1969 am 20.05.2019 14:41

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Webermueller
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)

Was haben sie bei google über mich gefunden? Und erklären sie mir bitte warum ich ihrer meinung nach naiv vorgehe?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16543 Beiträge, 9311x hilfreich)

Zitat:
Wie kann er beweisen, dass i h die bewertung verfasst habe?

Möglicherweise gar nicht.
Aber für einen Unterlassungsanspruch (mit Kosten für Sie) reicht es wahrscheinlich aus, wenn die Bewertung von einem Account kam, der auf Ihren Namen registriert war / ist.
Und den scheint der Anwalt ja schon herausgefunden zu haben.

-- Editiert von drkabo am 20.05.2019 16:24

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120278 Beiträge, 39863x hilfreich)

Zitat (von Webermueller):
Ich frage mich jetzt, kann die bewertung auf mich zurück verfolgt werden? Ist es überhaupt möglich mich als verfasserin zu identifizieren?

Ziemlich sinnfreie Frage, denn der Anwalt konnte es offenbar erfolgreich ...



Zitat (von Webermueller):
Wie ist es dem unternhemen ein leichtes das herauszufinden??

Manchmal braucht man Leute die sich damit auskennen (gibt sogar Unternehmen die sch auf sowas spezialisiert haben), machmal muss man auch nur 1+1 zusammenzählen und gesunden Menschenverstand einsetzen



Zitat (von Webermueller):
Bei google kann man sich auch mit falschem namen oder fantasienamen registrieren.

Ja, aber es gibt ja noch viele andere Indizien.



Zitat (von Webermueller):
Wie kann er beweisen, dass i h die bewertung verfasst habe?

Naja, angesichts der vielzahl der Möglichkeiten, da muss man sich dann halt mal überraschen lassen, was er vorzuweisen hat.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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