Händler legt Annahmeverweigerung bei beschädigter Ware als Rücktritt vom Kaufvertrag

6. Dezember 2016 Thema abonnieren
 Von 
elknipso
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Händler legt Annahmeverweigerung bei beschädigter Ware als Rücktritt vom Kaufvertrag

Hallo,

ich habe bei der 2in1 Aktion eines Smartphoneherstellers am Wochenende zugeschlagen und zwei Samsung S7 für günstige 699 Euro gekauft. Die Lieferung erfolgte gestern mit DHL Express.
Allerdings war das Paket schon von außen erkennbar stark beschädigt, weshalb ich nach Rücksprache mit dem Kurier die Annahme verweigerte mit dem Hinweis darauf, dass ich eine Ersatzlieferung wünsche. Eine Annahme des Pakets hätte meiner Meinung nach nur Ärger provoziert, da in dem Fall mir dieses als "korrekte Zustellung" hätte auslegen werden können. Ich hatte mir extra nochmal vom DHL Express Fahrer versichern lassen, dass dies kein Problem darstellt, und er dies entsprechend vermerkt habe.

Nachdem ich nach vielen Versuchen beim Hersteller in der Hotline jemanden erreicht habe, wurde mir von dem Mitarbeiter mitgeteilt, dass es ein automatischer Prozess von Samsung wäre und dass das nicht Annehmen des Pakets immer als Rücktritt vom Kaufvertrag von ihrem System gewertet wird, und ich in dem Fall jetzt Pech hätte. Ich hätte das beschädigte Paket annehmen müssen, so die Aussage des Mitarbeiters.
Er versicherte sich im Laufe des Gesprächs zweimal bei einem Kollegen zurück, und blieb bei diesem Standpunkt. Meinen Einwand, dass dies der aktuellen Gesetzeslage und gängigen Rechtssprechung widerspreche wurde nur immer mit Aussagen wie "das ist ein automatischer Prozess bei Samsung da kann man nichts dran ändern" kommentiert.

Übersehe ich etwas grundlegendes, oder bin ich soweit korrekt informiert?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120057 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von elknipso):
Übersehe ich etwas grundlegendes

Ja, sinnloses telefonieren sein lassen und Einschreiben senden.
Das man ausdrücklich nicht von seinem Widerrufsrecht gebrauch macht, sondern von seinem Gewährleitungsrecht und eine Neulieferung im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung fordert. Das ganze mit einer Frist nach Datum (14 Tage mindestens)

mögliche Folgen:
A) Der Verkäufer erfüllt die Forderung, alles OK
B) Der Verkäufer ignoriert das, dann müsste man überlegen zu klagen.
C) Der Verkäufer beruft sich auf darauf, das er von der Pflicht zur Leistung frei sei in Anlehnung an das Urteil des OLG Hamm, Az. I-2 U 177/10 . Auch dann müsste man überlegen zu klagen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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